Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Ehemalige SAirGroup-Organe sollen rechtliche Konsequenzen tragen
Bern (ots)
21. Mai 2003 (EFD) Der Bundesrat hat zwei parlamentarische Vorstösse (Motion der SVP-Fraktion und Postulat von Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer, SP/BL) zur Verantwortlichkeit der ehemaligen SAirGroup-Organe beantwortet. Grundsätzlich befürwortet er, dass das Verhalten von Verwaltungsrat, Geschäftsleitung und Revisionsstelle der ehemaligen SAirGroup nicht ohne Konsequenzen bleibt. Weil davon auszugehen sei, dass der Sachwalter (Liquidator) zusammen mit dem Gläubigerausschuss von SAir-Group die nötigen rechtlichen Schritte einleiten werde, bestehe für den Bund aus heutiger Sicht jedoch kein Anlass, im Hinblick auf die Einleitung einer Verantwortlichkeitsklage aktiv zu werden. Sollte der Sachwalter von rechtlichen Schritten absehen, könne der Bund als Aktionär und Gläubiger immer noch den Klageweg beschreiten. Der Bundesrat ist bereit, beide Vorstösse als Prüfanträge entgegen zu nehmen.
In ihrer Motion vom 19. März 2003 hatte die SVP-Fraktion den Bundesrat aufgefordert, für die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber den Organen von SAirGroup zu sorgen. Zudem wurde der Bund aufgefordert, die Aspekte einer ausservertraglichen Haftung nach Artikel 41 Obligationenrecht zu prüfen (namentlich im Hinblick auf den Vertrauensschutz der Aktionäre). Nationalrätin Leutenegger Oberholzer hatte in ihrem Postulat vom 21. März 2003 rechtliche Konsequenzen für das Verhalten der Swissair-Organe verlangt.
In seiner Stellungnahme zur Motion gibt der Bundesrat unter anderem folgendes zu bedenken:
- Der Bund als Aktionär könnte bis zur Genehmigung des Nachlassvertrages (bzw. bis zur Konkurseröffnung) nur auf Leistung an die Gesellschaft klagen. Im Anschluss daran liegt die Aktivlegitimation zunächst bei den Liquidationsorganen.
- Allfällige Verantwortlichkeitsansprüche werden daher in erster Linie vom Liquidator (dem heutigen Sachwalter) geltend zu machen sein. Dieser entscheidet (zusammen mit dem Gläubigerausschuss) nach pflichtgemässem Ermessen und in völliger Unabhängigkeit. Es gibt aus heutiger Sicht keinen Anlass zur Einflussnahme.
Sollten die Liquidationsorgane auf die Einreichung von Verantwortlichkeitsklagen verzichten, könnte jeder Aktionär oder Gläubiger entsprechende Ansprüche geltend machen. Der Bundesrat würde dann eine neue Lagebeurteilung vornehmen.
Aus den angeführten Gründen beantragt der Bundesrat Umwandlung der Motion in ein Postulat. Im weiteren ist er bereit, das Postulat Leutenegger Oberholzer entgegen zu nehmen.
Auskunft: Barbara Schaerer, Eidg. Finanzverwaltung, Tel.: 031 322 60 18
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