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Eidg. Finanz Departement (EFD)

EFD: Transparenzbestimmungen in der beruflichen Vorsorge in Kraft gesetzt

Bern (ots)

24. Mär 2004 (EFD) Der Bundesrat hat heute einer
Änderung der Lebensversicherungsverordnung zugestimmt, die mehr 
Klarheit in der beruflichen Vorsorge schafft. Parallel dazu wird 
eine Mindestausschüttungsquote für die Überschussbeteiligung ("Legal 
Quote") eingeführt.
Im Rahmen der Revision des Gesetzes über die berufliche Vorsorge 
(BVG) wurde auch das Lebensversicherungsgesetz (LeVG) ergänzt. Die 
neue Bestimmung verpflichtet die privaten 
Lebensversicherungsunternehmen, welche das Geschäft der beruflichen 
Vorsorge betreiben, die Betriebsrechnung differenzierter - 
transparenter - als bisher auszuweisen. Ferner ist der Überschuss in 
einem vom Bundesrat zu bestimmenden Umfang ("Legal Quote") 
weiterzuleiten. Artikel 6 LeVG verpflichtet den Bundesrat zum Erlass 
der erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Die Änderung der 
Lebensversicherungsverordnung erfüllt diesen Auftrag.
Transparenzbestimmungen
Die Vorgaben zur Transparenz erfordern von den Versicherern eine 
getrennte Führung der Rechnungen der beruflichen Vorsorge auf der 
einen und des übrigen Geschäfts (Einzelleben, Kollektivgeschäft, das 
nicht der beruflichen Vorsorge dient, sowie Auslandgeschäft) auf der 
anderen Seite. Die Guthaben der Versicherten sind von den übrigen 
Vermögenswerten getrennt in einem speziellen Sicherungsfonds für die 
berufliche Vorsorge zu verwahren.
Innerhalb der beruflichen Vorsorge wird eine detailliertere 
Aufteilung der Betriebsrechnung in Spar-, Risiko- und 
Verwaltungskostenteil vorgeschrieben. Schliesslich hat jeder 
Versicherer zu Handen der eigenen Sammelstiftungen sowie der 
versicherten Vorsorgeeinrichtungen diejenigen Informationen 
bereitzustellen, welche zur Erfüllung der neu im BVG eingebauten 
gesetzlichen Informationspflichten notwendig sind.
"Legal Quote"
Nach Art. 6 LeVG legt die "Legal Quote" legt fest, "in welchem 
Umfang der Überschuss an die Vorsorgeeinrichtungen weiterzuleiten 
ist". Gemäss dem Entwurf des revidierten 
Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) sind mindestens 90% der 
Überschüsse weiterzuleiten. In der parlamentarischen Diskussion war 
die Frage aufgeworfen worden, ob unter Überschuss der 
Bruttoüberschuss (Ertrag vor Abzug der Aufwendungen) oder der 
Nettoüberschuss (Ertrag nach Abzug der Aufwendungen) zu verstehen 
sei. Für beide Auslegungen gab es im Parlament Befürworter. Die 
vorliegenden Verordnungen sehen nun einen Kompromiss zwischen diesen 
beiden Auffassungen vor, indem im Prinzip auf den Bruttoüberschuss 
abgestellt wird, jedoch in guten Ertragsjahren auf den 
Nettoüberschuss übergegangen wird.
Damit werden die Zielsetzungen einer Mindestausschüttungsquote 
erfüllt: sie soll das Gewinnpotenzial des Versicherungsunternehmens 
beschränken, nicht aber die Bildung des notwendigen Risikokapitals 
unterbinden. Die Bildung von Risikokapital ist gesetzlich 
vorgeschrieben, damit die Ansprüche der Versicherten nicht gefährdet 
werden, die Garantien gegenüber den Versicherten dauernd eingehalten 
werden können und auch "schlechtere" Risiken weiterhin versichert 
werden können.
Auskunft für Medienschaffende:
Manfred Hüsler, 031/ 324 93 38
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
http://www.efd.admin.ch

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