Caritas Schweiz / Caritas Suisse
Tagung der Caritas-Fachgruppe "Reform im Strafwesen" an der Paulus-Akademie in Zürich: Schweigepflicht im Strafwesen auf dem Prüfstand
Luzern (ots)
Mitarbeitende im Strafvollzug und Strafverfahren verfügen über sensible Informationen, welche ihnen bei der Untersuchung und Betreuung beschuldigter oder verurteilter Personen bekannt werden. Wann sind sie zum Schweigen, wann zur Weitergabe solcher Informationen verpflichtet? Die Caritas-Fachgruppe "Reform im Strafwesen" hat sich an einer Tagung an der Paulus-Akademie in Zürich unter dem Titel "Schweigen oder offenbaren?" mit dieser Frage auseinander gesetzt.
Die Caritas-Fachgruppe "Reform im Strafwesen" setzt sich seit über 25 Jahren für vernünftige und zweckmässige, wenn möglich liberale und humane Lösungen im Strafrechtsbereich ein. Die diesjährige Tagung griff mit der Schweige- und Offenbarungspflicht ein Thema auf, das unter den verschiedenen im Strafwesen tätigen Berufsbereichen zurzeit Fragen, Diskussionen und teils auch Verunsicherungen auslöst. Dazu hat auch die verschärfte politische Diskussion um die innere Sicherheit beigetragen.
Dass die Schweigepflicht dann nicht gilt, wenn eine Bedrohung für die Gesundheit oder gar das Leben von Menschen besteht, ist unbestritten. Was aber soll zum Beispiel eine Ärztin machen, wenn ihr ein Patient im Strafvollzug mitteilt, er habe ein Delikt begangen, das den Behörden noch nicht bekannt ist? Bernadette Roos, Oberärztin an der Psychiatrischen Klinik in Königsfelden, gab mit ihrem Referat Einblick in alltägliche Situationen, bei denen die Frage nach Weitergabe von Informationen drängt. Sie unterstrich, dass die Therapie Freiräume für intime persönliche Themen lassen soll, das Gefängnispersonal aber angemessen informiert werden müsse, um Handlungssicherheit in ihrer täglichen Arbeit zu bekommen. Denis Müller, Professor an der Universität Lausanne, erläutert die ethischen Aspekte des Themas. Weitere Referate legten die Sicht von Anstaltsleitung, Seelsorge, Betreuungs- und Pflegepersonal sowie Bewährungshilfe dar. Die grosse Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an der Tagung aus allen Berufen des Strafwesens unterstrich, dass das Informationsbedürfnis bezüglich Schweige- und Offenbarungspflicht gross ist.
Grundsätzlich besteht in der Schweiz für alle im Strafwesen tätigen Berufsgruppen ein Schweigegebot. Was die Ausnahmen davon betrifft, ist die Rechtslage aber durch eine Vielzahl eidgenössischer und kantonaler Gesetze stark verzettelt und für die betroffenen Mitarbeiter zum Teil schwer überblickbar. "In dieser Hinsicht wäre in der Schweiz eine klarere Rechtsgrundlage wünschbar", erläuterte Franz Riklin, Professor für Strafrecht an der Universität Freiburg und Präsident der Caritas-Fachgruppe. Gemäss Ausführung des renommierten deutschen Kriminologen Heinz Schöch, Professor an der Universität München, sind Schweigepflicht und Ausnahmen in Deutschland seit der Aufnahme eines neuen Artikels im Stafvollzugsgesetz vor sechs Jahren klar geregelt. Eine solche einheitliche Regelung steht für die Schweiz noch aus.
Die Referats-Manuskripte sind erhältlich bei Caritas Schweiz, Bereich Kommunikation, Tel +41/1/419'22'69, E-Mail: info@caritas.ch
Kontakt:
Prof. Franz Riklin
Präsident der Fachgruppe Reform im Strafwesen
Tel. +41/26/300'80'67
oder +41/26/481'13'37