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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Richterdienstgesetz verabschiedet

(ots)

Vaduz, 2. Mai (pafl) -

Die Regierung hat einen Bericht
und Antrag zur Schaffung eines Richterdienstgesetzes zuhanden des 
Landtags verabschiedet. Damit wird für die Richter der ordentlichen 
Gerichtsbarkeit die erforderliche dienstrechtliche Grundlage 
geschaffen. Es sieht für die Richter ein eigenes, auf die 
richterliche Funktion abgestimmtes Dienstrecht vor.
Bis anhin fehlte eine klare Rechtsgrundlage für die Rechte und 
Pflichten der Richter sowie für deren disziplinarische 
Verantwortlichkeit. Das vorgelegte Richterdienstgesetz fasst die 
bisher verstreuten Bestimmungen zum Dienstverhältnis der Richter in 
einem Erlass zusammen und schliesst die Lücken der heutigen 
Gesetzgebung. Das Richterdienstgesetz bildet die Ergänzung zu den 
organisatorischen und verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen des 
Gerichtsorganisationsgesetzes. Es schafft die wesentlichen 
Voraussetzungen für die Sicherstellung der richterlichen 
Unabhängigkeit.
Das Staatspersonalgesetz findet für die Richter grundsätzlich 
keine Anwendung. In einzelnen Punkten (Besoldung, Urlaub, 
Pensionierung) verweist jedoch das Richterdienstgesetz auf die für 
das Staatspersonal geltenden Regelungen.
Die zentralen Punkte der Gesetzesvorlage sind:
- Es werden klare gesetzliche Grundlagen für das Dienstrecht der 
Richter geschaffen;
- das Dienstrechte für alle vollamtlichen und nebenamtlichen Richter 
des Landgerichtes, des Obergerichtes und des Obersten Gerichtshofes 
werden vereinheitlicht;
- die vollamtlichen Senatsvorsitzenden des Obergerichtes werden auf 
Lebenszeit bestellt und die bisher gültige Amtsdauer wird 
abgeschafft;
- die Ausbildungserfordernisse und Ernennungsvoraussetzungen für 
vollamtliche und nebenamtliche Richter werden festgelegt;
- die Rechte und Pflichten der Richter werden definiert;
- die Richterausbildung sowie der Status der Richteramtsanwärter 
werden geregelt;
- das Disziplinarrecht für die Richter sowie das Disziplinarverfahren
werden bestimmt;
- die dienst- und disziplinarrechtlichen Zuständigkeiten werden 
festgelegt.
Nicht abgeändert durch das neue Richterdienstgesetz wird das 
Richterbestellungsverfahren, welches im Richterbestellungsgesetz 
geregelt wurde. Der Erlass des Richterdienstgesetzes ist verbunden 
mit einer Totalrevision des veralteten Gerichtsorganisationsgesetzes 
aus dem Jahre 1922. Gleichzeitig ist eine Anpassung der Artikel 93 
Bst. e und 101 der Landesverfassung über die Aufsicht der Regierung 
und die Disziplinargewalt über die Richter vorgesehen.

Pressekontakt:

Ressortsekretär
Martin Frick
Tel.: +423/236 60 09

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