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Fürstentum Liechtenstein

ikr: Anpassungen der Sorgfaltspflichtverordnung

Vaduz (ots/ikr) -

Im Zusammenhang mit der Einführung des internationalen Standards zum automatischen Informationstausch in Steuersachen setzt Liechtenstein bestimmte Anforderungen des Gemeinsamen Meldestandards (CRS) im Sorgfaltspflichtrecht um. Die Regierung hat dazu entsprechende Anpassungen der Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) beschlossen. Liechtenstein plant, mit geeigneten Staaten auf der Basis entsprechender Abkommen im Jahr 2017 erste Daten auszutauschen.

Die Sorgfaltspflichtdokumentation soll dabei als Grundlage verwendet werden, um aufwendige parallele Prozesse zu vermeiden. Mit den von der Regierung beschlossenen Anpassungen wird eine einheitliche Anwendung mit einheitlichen Formularen gewährleistet.

Die Anpassungen der SPV sind jetzt vorzunehmen, um den Sorgfaltspflichtigen genügend Zeit zur Vorbereitung auf die Umsetzung des automatischen Informationsaustausches zu geben. Sie sollen in zwei Stufen erfolgen und treten am 31. Dezember 2015 bzw. am 1. Januar 2016 in Kraft.

Mit der ersten Stufe werden einzelne Unklarheiten bei der Interpretation des aktuell geltenden Sorgfaltspflichtrechts in Liechtenstein beseitigt. Dieses soll auf alle bestehenden Geschäftsbeziehungen Anwendung finden. Der CRS unterscheidet mit Stichdatum 1. Januar 2016 zwischen bestehenden und neuen Geschäftsbeziehungen.

In einer zweiten Stufe, d.h. mit Inkrafttreten am 1. Januar 2016, werden neue, teilweise erweiterte Sorgfaltspflichten gelten. Diese ergeben sich aus dem CRS, welcher wiederum auf die Standards der Financial Action Task Force (FATF) von 2012 verweist. Mit dieser Verordnungsanpassung wird eine Anpassung der Definition der wirtschaftlich berechtigten Personen vorgenommen, welcher bereits der neuen 4. EU-Geldwäschereirichtlinie (und damit dem FATF-Standard von 2012) entspricht.

Die vorgeschlagenen Anpassungen wurden unter Einbezug aller betroffenen Behörden und Verbände, insbesondere des Bankenverbandes und der Treuhandkammer erarbeitet.

Kontakt:

Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Katja Gey, Leiterin Stabsstelle für Internationale Finanzplatzagenden
T+ 423 236 60 55

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