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Bundesamt für Justiz

Vernünftiger Mittelweg bei der Aufzeichnung von Telefongesprächen durch Teilnehmer - Bundesrat unterstützt Vorschläge der Rechtskommission des Ständerates

Bern (ots)

Auch der Bundesrat ist dafür, das Verbot der
Aufzeichnung von Telefongesprächen durch Gesprächsteilnehmer zu
lockern. In einer Stellungnahme würdigt er die darauf abzielenden
Vorschläge der Rechtskommission des Ständerates als vernünftigen
Mittelweg zwischen völligem Verbot und schrankenloser Zulässigkeit
von telefonischen Aufzeichnungen.
Gemäss Strafgesetzbuch (StGB) macht sich strafbar, wer als
Gesprächsteilnehmer ein Telefongespräch ohne die Einwilligung aller
Beteiligten aufzeichnet. Artikel 179quinquies StGB regelt die
straflosen Ausnahmen. Danach war bis Ende 1997 die Aufzeichnung von
Telefongesprächen durch Gesprächsteilnehmer faktisch schrankenlos
zulässig, was keinen wirksamen Schutz vor ungewollter bzw.
unbemerkter Aufzeichnung mehr gewährleistete. Bei der Revision des
Fernmeldegesetzes wurde die Ausnahmebestimmung wesentlich
restriktiver gefasst. Seit Anfang 1998 sind einzig die Aufzeichnungen
von Notrufen für Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdienste straflos;
jede andere Aufzeichnung eines Telefongesprächs ohne Zustimmung aller
Beteiligten ist auf Antrag strafbar. Infolge dieser Regelung sind
Aufzeichnungen von Telefongesprächen zur Beweissicherung oder zur
Vermeidung von Missverständnissen im Geschäftsleben (z.B. bei Bank-
und Devisengeschäften, Bestellungen oder Reservationen) nur sehr
eingeschränkt möglich.
Persönlichkeitsschutz sowie Bedürfnisse der Geschäftswelt
berücksichtigt
Aufgrund einer parlamentarischen Initiative von Ständerat Bruno
Frick erarbeitete die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates
einen Vorentwurf, um Artikel 179quinquies StGB wieder besser auf die
Realitäten und Bedürfnisse der heutigen Gesellschaft und Wirtschaft
abzustimmen. Die vorgeschlagene Regelung erlaubt es einem
Gesprächsteilnehmer oder einem Abonnenten des beteiligten
Anschlusses, Telefongespräche dann straflos aufzuzeichnen, wenn
- es sich um ein Telefongespräch mit Hilfs-, Rettungs- und
     Sicherheitsdiensten handelt,
   - alle Gesprächsteilnehmer vorgängig hinreichend über die
     Aufzeichnung informiert worden sind oder
   - es sich um ein Telefongespräch im Geschäftsverkehr unter
     Beteiligung einer Geschäftsperson handelt und die
     Aufzeichnung einzig dazu verwendet wird, über den
     geschäftlichen Inhalt Beweis zu führen.
Die neue Regelung bildet nach Auffassung des Bundesrates einen
vernünftigen Mittelweg, da sie sowohl den Persönlichkeitsschutz der
Betroffenen wahrt als auch die Bedürfnisse der Geschäftswelt nach
einer einfachen Aufzeichnungspraxis berücksichtigt.

Kontakt:

André Riedo, Bundesamt für Justiz, Tel. +41 31 322 41 03.

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