DGAP-News: Highlight Communications AG / Schlagwort(e): Aktienrückkauf
Aktienrückkaufprogramm
23.01.2015 / 11:53
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Auf der Grundlage der Ermächtigung des Verwaltungsrats der Highlight
Communications AG (im Weiteren: "Verwaltungsrat") vom 4. Juni 2009 zur
Verlängerung des Aktienrückkaufprogramms vom 17. November 2005 haben der
Präsident und der Vizepräsident des Verwaltungsrates am 20. Januar 2015
folgenden Beschluss gefasst:
Präambel
Die Highlight Communications AG ist nach wie vor der Ansicht, dass die
wirtschaftlichen Grundlagen für den Erwerb eigener Aktien weiterhin gegeben
sind.
Daher hat sich die Gesellschaft entschlossen, auch in Zukunft einen Teil
ihrer Barmittel mittelfristig zum Erwerb eigener Aktien zur Finanzierung
von Akquisitionen oder zur Gewinnung strategischer Investoren zu verwenden.
Das Investment erfolgt in Abhängigkeit vom Marktumfeld und kann nach den
Schweizer Rechtsgrundlagen höchstens 10 % des Aktienkapitals betreffen.
Auf der Grundlage der angesichts ihrer deutschen Börsenzulassung
einschlägigen deutschen und europäischen kapitalmarktrechtlichen
Vorschriften, insbesondere der deutschen Verordnung zur Konkretisierung des
Verbotes der Marktmanipulation (MaKonV), beschließt der Verwaltungsrat als
einzige künftige Grundlage des Erwerbs eigener Aktien das nachfolgende
Aktienrückkaufprogramm
unter Berücksichtigung der erwähnten kapitalmarktrechtlichen Vorschriften:
Bedingungen des Aktienrückkaufs
§ 1 Laufzeit
Der Erwerb eigener Aktien auf der Grundlage dieses Beschlusses kann
zwischen Montag, dem 26. Januar 2015, sofern die Veröffentlichung dieser
Beschlussfassung gemäß § 7 zuvor erfolgt ist, und Freitag, dem 13. März
2015, sowie zwischen Montag, dem 30. März 2015 und Freitag, dem 8. Mai
2015, und zwischen Mittwoch, dem 1. Juni 2015 und Freitag, dem 31. Juli
2015 erfolgen.
§ 2 Umfang
Highlight Communications AG wird auf der Grundlage dieses Beschlusses ab
dem 26. Januar 2015 höchstens 1'800'000 Stück eigene Aktien erwerben.
§ 3 Erwerbszweck
Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt zu dem Zweck, diese zur Finanzierung
etwaiger Akquisitionen von Unternehmen oder Unternehmensteilen zu
verwenden. Auch eine spätere Wiederveräußerung zur Gewinnung strategischer
Investoren zum Vorteil der Gesellschaft ist nicht ausgeschlossen. Da diese
Zwecke nicht in Art. 3 der der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission
vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates (Ausnahmeregelungen für
Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen) aufgeführt sind und es
sich daher nicht um privilegierte Erwerbe, die gemäß §§ 14 Absatz 2 und 20a
Absatz 3 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und § 5 der
Verordnung zur Konkretisierung des Verbotes der Marktmanipulation (MaKonV)
bei Einhaltung der Vorschriften der genannten EG-Verordnung keinen Verstoß
gegen die Vorschriften über das Verbot des Insiderhandels und der
Marktmanipulation darstellen, handelt, sind die Vorschriften über das
Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation einzuhalten.
Zur Vermeidung jeder Marktmanipulation wird Highlight Communications AG die
Artikel 4 - 6 der genannten EG-Verordnung zu den Modalitäten des Erwerbs
eigener Aktien einhalten.
§ 4 Erwerbspreis
Highlight Communications AG wird eigene Aktien nur im Einklang mit den
Bestimmungen des Artikels 5 (Handelsbedingungen) der in § 3 genannten
EG-Verordnung erwerben.
Dies bedeutet insbesondere, dass Highlight Communications AG Aktien nicht
zu Preisen erwerben wird, die oberhalb des letzten unabhängig getätigten
Abschlusses oder, sollte dieses höher sein, unabhängigen Kaufangebotes auf
dem geregelten Markt, auf dem der Kauf stattfindet, liegen. Ist der
Handelsplatz kein geregelter Markt, so ist der im Rahmen des letzten
unabhängigen Abschlusses erzielte Kurs oder das derzeit höchste unabhängige
Angebot auf dem geregelten Markt, an dem die eigenen Aktien gehandelt
werden, als Referenzkurs zu berücksichtigen. Käufe über derivative
Finanzinstrumente werden nicht getätigt werden.
Der Erwerbspreis wird keinesfalls über Euro 10,00 pro einer eigenen Aktie
liegen.
§ 5 Erwerbsmenge
Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 der in § 3 genannten EG-Verordnung wird
Highlight AG an einem Tag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen
täglichen Aktienumsatzes, der auf dem geregelten Markt stattfindet, auf dem
der Erwerb erfolgt, an eigenen Aktien erwerben. Hierbei ist auf den
durchschnittlichen täglichen Aktienumsatz der letzten 20 Börsentage vor dem
Kauftermin auf dem relevanten geregelten Markt abzustellen. Bei
außerordentlich geringer Liquidität wird Highlight Communications AG
möglicherweise im Einklang mit Art. 5 Abs. 3 der in § 3 genannten
EG-Verordnung eigene Aktien im Umfang von bis zu 50 % des
durchschnittlichen Tagesumsatzes erwerben.
§ 6 Insidervorschriften
Ein Erwerb eigener Aktien wird lediglich dann erfolgen, wenn dies keine
Verletzung des Insiderhandelsverbotes gemäß § 14 WpHG darstellt.
Insbesondere wird ein Erwerb eigener Aktien nach diesem Programm nicht
erfolgen, solange Highlight Communications AG die Bekanntgabe einer
Insiderinformation gemäß den gesetzlichen Möglichkeiten aufgeschoben hat
(Artikel 6 Absatz 1 lit. C der in § 3 erwähnten EG-Verordnung).
Zudem wird während der Laufzeit des Programms keine Veräußerung eigener
Aktien über die Börse stattfinden (Artikel 6 Absatz 1 lit. A der in § 3
erwähnten EG-Verordnung).
§ 7 Publizität
Dieses Programm wird entsprechend § 3 a Absatz 1 Satz 1 WpAIV und auf der
Homepage der Highlight Communications AG veröffentlicht.
Jeder Erwerb eigener Aktien wird gemäß Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der
genannten EG-Verordnung binnen sieben Handelstagen auf dem betroffenen
geregelten Markt nach seiner Ausführung auf der Homepage der Highlight
Communications AG bekanntgegeben.
Highlight Communications AG
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