DGAP-News: Highlight Communications AG / Schlagwort(e): Aktienrückkauf
Aktienrückkaufprogramm
26.01.2016 / 17:40
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Auf der Grundlage der Ermächtigung des Verwaltungsrats der Highlight
Communications AG (im Weiteren: "Verwaltungsrat") vom 4. Juni 2009 zur
Verlängerung des Aktienrückkaufprogramms vom 17. November 2005 haben der
Präsident und der Vizepräsident des Verwaltungsrates am 10. November 2015
folgenden Beschluss gefasst:
Präambel
Die Highlight Communications AG ist nach wie vor der Ansicht, dass die
wirtschaftlichen Grundlagen für den Erwerb eigener Aktien weiterhin gegeben
sind.
Daher hat sich die Gesellschaft entschlossen, auch in Zukunft einen Teil ihrer
Barmittel mittelfristig zum Erwerb eigener Aktien zur Finanzierung von
Akquisitionen oder zur Gewinnung strategischer Investoren zu verwenden. Das
Investment erfolgt in Abhängigkeit vom Marktumfeld und kann nach den Schweizer
Rechtsgrundlagen höchstens 10 % des Aktienkapitals betreffen.
Auf der Grundlage der angesichts ihrer deutschen Börsenzulassung einschlägigen
deutschen und europäischen kapitalmarktrechtlichen Vorschriften, insbesondere
der deutschen Verordnung zur Konkretisierung des Verbotes der Marktmanipulation
(MaKonV), beschließt der Verwaltungsrat als einzige künftige Grundlage des
Erwerbs eigener Aktien das nachfolgende
Aktienrückkaufprogramm
unter Berücksichtigung der erwähnten kapitalmarktrechtlichen Vorschriften:
Bedingungen des Aktienrückkaufs
§ 1 Laufzeit
Der Erwerb eigener Aktien auf der Grundlage dieses Beschlusses kann zwischen
Montag, dem 25. Januar 2016, sofern die Veröffentlichung dieser Beschlussfassung
gemäß § 7 zuvor erfolgt ist, und Freitag, dem 4. März 2016, sowie zwischen
Montag, dem 21. März 2016 und Freitag, dem 6. Mai 2016, und zwischen Montag, dem
30. Mai 2016 und Freitag, dem 29. Juli 2016 erfolgen.
§ 2 Umfang
Highlight Communications AG wird auf der Grundlage dieses Beschlusses ab dem 25.
Januar 2016 höchstens 1'800'000 Stück eigene Aktien erwerben.
§ 3 Erwerbszweck
Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt zu dem Zweck, diese zur Finanzierung
etwaiger Akquisitionen von Unternehmen oder Unternehmensteilen zu verwenden.
Auch eine spätere Wiederveräußerung zur Gewinnung strategischer Investoren zum
Vorteil der Gesellschaft ist nicht ausgeschlossen. Da diese Zwecke nicht in Art.
3 der der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur
Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen)
aufgeführt sind und es sich daher nicht um privilegierte Erwerbe, die gemäß §§
14 Absatz 2 und 20a Absatz 3 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und
§ 5 der Verordnung zur Konkretisierung des Verbotes der Marktmanipulation
(MaKonV) bei Einhaltung der Vorschriften der genannten EG-Verordnung keinen
Verstoß gegen die Vorschriften über das Verbot des Insiderhandels und der
Marktmanipulation darstellen, handelt, sind die Vorschriften über das Verbot des
Insiderhandels und der Marktmanipulation einzuhalten.
Zur Vermeidung jeder Marktmanipulation wird Highlight Communications AG die
Artikel 4 - 6 der genannten EG-Verordnung zu den Modalitäten des Erwerbs eigener
Aktien einhalten.
§ 4 Erwerbspreis
Highlight Communications AG wird eigene Aktien nur im Einklang mit den
Bestimmungen des Artikels 5 (Handelsbedingungen) der in § 3 genannten
EG-Verordnung erwerben.
Dies bedeutet insbesondere, dass Highlight Communications AG Aktien nicht zu
Preisen erwerben wird, die oberhalb des letzten unabhängig getätigten
Abschlusses oder, sollte dieses höher sein, unabhängigen Kaufangebotes auf dem
geregelten Markt, auf dem der Kauf stattfindet, liegen. Ist der Handelsplatz
kein geregelter Markt, so ist der im Rahmen des letzten unabhängigen Abschlusses
erzielte Kurs oder das derzeit höchste unabhängige Angebot auf dem geregelten
Markt, an dem die eigenen Aktien gehandelt werden, als Referenzkurs zu
berücksichtigen. Käufe über derivative Finanzinstrumente werden nicht getätigt
werden.
Der Erwerbspreis wird keinesfalls über Euro 10,00 pro einer eigenen Aktie
liegen.
§ 5 Erwerbsmenge
Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 der in § 3 genannten EG-Verordnung wird
Highlight AG an einem Tag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen
Aktienumsatzes, der auf dem geregelten Markt stattfindet, auf dem der Erwerb
erfolgt, an eigenen Aktien erwerben. Hierbei ist auf den durchschnittlichen
täglichen Aktienumsatz der letzten 20 Börsentage vor dem Kauftermin auf dem
relevanten geregelten Markt abzustellen. Bei außerordentlich geringer Liquidität
wird Highlight Communications AG möglicherweise im Einklang mit Art. 5 Abs. 3
der in § 3 genannten EG-Verordnung eigene Aktien im Umfang von bis zu 50 % des
durchschnittlichen Tagesumsatzes erwerben.
§ 6 Insidervorschriften
Ein Erwerb eigener Aktien wird lediglich dann erfolgen, wenn dies keine
Verletzung des Insiderhandelsverbotes gemäß § 14 WpHG darstellt.
Insbesondere wird ein Erwerb eigener Aktien nach diesem Programm nicht erfolgen,
solange Highlight Communications AG die Bekanntgabe einer Insiderinformation
gemäß den gesetzlichen Möglichkeiten aufgeschoben hat (Artikel 6 Absatz 1 lit. C
der in § 3 erwähnten EG-Verordnung).
Zudem wird während der Laufzeit des Programms keine Veräußerung eigener Aktien
über die Börse stattfinden (Artikel 6 Absatz 1 lit. A der in § 3 erwähnten
EG-Verordnung).
§ 7 Publizität
Dieses Programm wird entsprechend § 3 a Absatz 1 Satz 1 WpAIV und auf der
Homepage der Highlight Communications AG veröffentlicht.
Jeder Erwerb eigener Aktien wird gemäß Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der genannten
EG-Verordnung binnen sieben Handelstagen auf dem betroffenen geregelten Markt
nach seiner Ausführung auf der Homepage der Highlight Communications AG
bekanntgegeben.
Highlight Communications AG
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26.01.2016 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt
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Fax: +41 61 816 67 67
E-Mail: ir@hlcom.ch
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