Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)
EJPD: Terrorismus effizienter bekämpfen Bundesrat bereitet die Ratifikation von zwei UNO-Übereinkommen vor
Bern (ots)
26.06.2003. Die Schweiz wird Ende September die beiden letzten UNO- Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus ratifizieren. Damit kann der Terrorismusfinanzierung und terroristischen Bombenanschlägen effizienter entgegengewirkt werden. Der Bundesrat hat die notwendigen Änderungen des Strafgesetzbuches auf den 1. Oktober 2003 in Kraft gesetzt.
Die Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus durch internationale Zusammenarbeit haben nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in den USA markant an Bedeutung gewonnen. Den völkerrechtlichen Rahmen für diese Aufgaben bilden insbesondere zwölf UNO- Übereinkommen und Zusatzprotokolle zur Bekämpfung des Terrorismus, wovon die Schweiz bereits zehn ratifiziert und umgesetzt hat. Mit dem Beitritt zu den beiden verbleibenden Übereinkommen gegen die Finanzierung des Terrorismus und gegen terroristische Bombenanschläge will der Bundesrat dafür sorgen, dass die Schweiz auch in Zukunft kein attraktiver Ort für Terroristen und keine Basis für die Unterstützung terroristischer Aktivitäten sein soll.
Terroranschläge verhüten und bekämpfen
Das Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge verpflichtet die Vertragsstaaten, die Urheber und Komplizen von Attentaten mit Sprengsätzen oder anderen tödlichen Vorrichtungen (z.B. toxische Chemikalien oder biologische Kampfstoffe) zu bestrafen. Es regelt zudem die internationale Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung von Terroranschlägen. Das Übereinkommen ist mit dem geltenden schweizerischen Recht kompatibel und schafft keine neuen Verpflichtungen.
Dem Terrorismus die finanzielle Grundlage entziehen Das Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus dehnt die Strafbarkeit auf das Vorfeld terroristischer Aktivitäten aus, um dem Terrorismus die finanzielle Grundlage zu entziehen. Eine Reihe von präventiven und repressiven Massnahmen soll finanzielle Transaktionen unterbinden, die zur Unterstützung und zum Erfolg terroristischer Operationen beitragen könnten. Die Schweiz hat das Übereinkommen schon vor zwei Jahren unterzeichnet und sorgt nun mit der Ratifikation dafür, dass der Finanzplatz Schweiz nicht zur Finanzierung von terroristischen Aktivitäten missbraucht wird.
Neue Strafnormen
Mit der Inkraftsetzung zwei neuer Strafnormen auf den 1. Oktober 2003 stellt der Bundesrat sicher, dass die Schweiz ihre Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gegen die Terrorismusfinanzierung erfüllen kann: Die Strafnorm der Terrorismusfinanzierung bestraft jene Personen, die Vermögenswerte sammeln oder zur Verfügung stellen, um dadurch terroristische Straftaten zu unterstützen. Die bereits im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches bereinigte Bestimmung über die Verantwortlichkeit des Unternehmens wird auf die Finanzierung des Terrorismus ausgedehnt.
Identifikation der Benutzer/innen von Prepaid-Karten
Bei der Debatte über die Ratifikation und Umsetzung der Übereinkommen gegen den Terrorismus fügte das Parlament eine Bestimmung über die Identifikationspflicht von Prepaid-Karten ins Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ein. Diese Vorschrift schreibt den Anbieterinnen von Fernmeldediensten vor, während mindestens zwei Jahren nach Aufnahme der Kundenbeziehung Informationen über die Benutzer/innen (Name, Adresse und, sofern vorhanden, Beruf) von Prepaid-Karten geben zu können. Diese Regelung entspricht einem Bedürfnis der Strafverfolgungsbehörden, da Kriminelle zunehmend anonyme Prepaid- Karten verwenden und auch in terroristischen Kreisen Schweizer Prepaid-Karten benutzt werden. Diese Bestimmung ist aber für die Umsetzung der beiden UNO-Übereinkommen nicht erforderlich und wird erst auf den 1. Juli 2004 in Kraft gesetzt. Damit wird dem Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) genügend Zeit eingeräumt, um unter Einbezug der Anbieterinnen von Fernmeldediensten und Vertretern der Strafverfolgungsbehörden diese Bestimmung umzusetzen.
Weitere Auskünfte: Ernst Gnägi, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 40 81