Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)
EJPD: Bauten und öffentlicher Verkehr sollen behindertengerecht sein Der Bundesrat verabschiedet Ausführungsbestimmungen zum Behindertengleichstellungsgesetz
Bern (ots)
19.11.2003. Der Bundesrat hat am Mittwoch die Verordnung über die Beseitigung von Benachteiligungen der Menschen mit Behinderungen (BehiV) sowie die Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV) verabschiedet. Beide Verordnungen treten gleichzeitig mit dem Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) auf den 1. Januar 2004 in Kraft.
Die Ausführungsbestimmungen zum BehiG sind in zwei Verordnungen enthalten: Die BehiV enthält die generellen Ausführungsbestimmungen, die VböV diejenigen, die die Massnahmen für den Bereich des öffentlichen Verkehrs speziell regeln.
Aufgaben des Büros für die Gleichstellung von Behinderten
Die BehiV konkretisiert und definiert verschiedene zentrale Begriffe wie Bau und Erneuerung, öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Diskriminierung, beschwerde- und klageberechtigte Organisationen etc. Die Verordnung umschreibt weiter den Aufgabenbereich des neu zu schaffenden Büros für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Es fördert insbesondere die Information über die Belange der Menschen mit Behinderungen, initiiert oder unterstützt Programme und Informationskampagnen, koordiniert die Tätigkeiten der verschiedenen auf diesem Gebiet tätigen privaten und öffentlichen Einrichtungen und analysiert regelmässig die getroffenen Massnahmen auf ihre Wirksamkeit. Das Büro wird dem Eidg. Departement des Innern (EDI) angegliedert.
Der Bund als vorbildlicher Bauherr, Arbeitgeber und Erbringer von Dienstleistungen
Die BehiV konkretisiert zudem einzelne Punkte betreffend Rechtsansprüche und Verhältnismässigkeitsprinzip und hält die Modalitäten der Finanzhilfe fest. Ferner enthält die Verordnung Vorschriften, wie sich der Bund als Bauherr und Arbeitgeber Behinderten gegenüber zu verhalten hat. Der Bund soll bei der Gleichbehandlung von behinderten Menschen eine Vorreiterrolle einnehmen. Auch seine Dienstleistungen beim Publikumsverkehr oder auf Internet sollen behindertengerecht gestaltet sein.
Umsetzung im Bereich des öffentlichen Verkehrs
Das BehiG verpflichtet den Bundesrat, Vorschriften über die Gestaltung von Bahnhöfen, Haltestellen, Fahrzeugen, Flugplätzen sowie zu Kommunikationssystemen und für die Billettausgabe zu erlassen, um ein behindertengerechtes öffentliches Verkehrsnetz zu gewährleisten. Dazu sieht das BehiG eine 20-jährige Anpassungsfrist für Bauten, Anlagen und Fahrzeuge vor. Für Kundeninformationsanlagen und Billettausgabegeräte sind 10 Jahre vorgeschrieben. Die VböV hält fest, dass das zuständige Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) weitere Ausführungsbestimmungen erlassen kann.
Ziel: vom Grobnetz zum lückenfreien öffentlichen Verkehrsnetz
Die VböV enthält Finanzierungsmodalitäten: Bei Massnahmen für einen behindertengerechten öffentlichen Verkehr, welche nicht im Rahmen der ordentlichen Planung realisiert werden können, hat das Parlament einen Zahlungsrahmen von 300 Mio. für eine Frist von 20 Jahren verabschiedet. Aus diesem Zahlungsrahmen sollen nur die kostengünstigsten Massnahmen zur Erreichung der gesetzlichen Ziele finanziert werden. Als Bedingung für die Ausrichtung von Mitteln aus dem Zahlungsrahmen gilt, dass sie in den ersten 10 Jahren nur für Anpassungen von Bauten, Anlagen und Fahrzeugen gesprochen werden, die einen wesentlichen Bedarf behinderter Menschen abdecken. In den folgenden 10 Jahren soll das so entstandene «Grobnetz» in ein möglichst lückenfreies öffentliches Verkehrsnetz für Behinderte ausgebaut werden.
Weitere Auskünfte: Zur BehiV: Luzius Mader, Vizedirektor Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 02 Zur VböV: Hanspeter Oprecht, Bundesamt für Verkehr, Tel 031 323 12 96