Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)
EJPD: Vorläufige Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen klar regeln - Der Bundesrat nimmt Stellung zu einem Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates
Bern (ots)
19.02.2004. Der Bundesrat hat keine Einwände gegen den Vorschlag, die vorläufige Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen auf Gesetzesstufe klar zu regeln. Dies hält er in einer Stellungnahme zu einem Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates fest.
Die zahlenmässige Bedeutung der vorläufigen Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen ist eher bescheiden. Im Jahr 2002 wurden sieben der 26 von der Bundesversammlung genehmigten Staatsverträgen bereits vor der Genehmigung vorläufig angewendet (2001: einer von 24). In der Regel wirft die vorläufige Anwendung keine Probleme auf. In den letzten Jahren hat die Bundesversammlung nur einen einzigen Staatsvertrag abgelehnt, der vom Bundesrat vorläufig angewendet wurde. Dieser Fall es handelte sich um das Luftverkehrsabkommen mit Deutschland führte zur parlamentarischen Initiative der Staatspolitischen Kommission des Ständerates. Die Kommission schlägt in ihrem Bericht vor, die Frage der vorläufigen Anwendung im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz klar und ausdrücklich zu regeln.
Wichtige Interessen oder besondere Dringlichkeit
Nach bisheriger Praxis beschliesst der Bundesrat die vorläufige Anwendung eines Staatsvertrags, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz oder eine besondere Dringlichkeit dies erfordern. Die Kommission beantragt, dass beide Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um einen Vertrag vorläufig anwenden zu können. Der Bundesrat ist überzeugt, dass sich die Einschränkung einer bewährten Praxis nicht rechtfertigt.
Kritisch äussert er sich zudem zum Kommissionsantrag, wonach die vorläufige Anwendung enden soll, wenn der Bundesrat der Bundesversammlung nicht innert sechs Monaten den Entwurf des Bundesbeschluss über die Genehmigung des betreffenden Vertrages unterbreitet. Eine einseitige Beendung der vorläufigen Anwendung ist oft nur sehr beschränkt möglich, gibt der Bundesrat zu bedenken.
Als unnötig erachtet der Bundesrat ferner die Bestimmung, wonach er in Zukunft vor seinem Entscheid über die vorläufige Anwendung eines Staatsvertrages die Bundesversammlung konsultieren muss. Er erinnert daran, dass bereits das geltende Parlamentsgesetz die Rechte und Pflichten betreffend die Konsultation der parlamentarischen Kommissionen grundsätzlich regelt.
Weitere Auskünfte: Ridha Fraoua, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 40 49