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Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)

EJPD: Vorläufige Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen klar regeln - Der Bundesrat nimmt Stellung zu einem Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates

Bern (ots)

19.02.2004. Der Bundesrat hat keine Einwände gegen den
Vorschlag, die vorläufige Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen 
auf Gesetzesstufe klar zu regeln. Dies hält er in einer 
Stellungnahme zu einem Bericht der Staatspolitischen Kommission des 
Ständerates fest.
Die zahlenmässige Bedeutung der vorläufigen Anwendung von 
völkerrechtlichen Verträgen ist eher bescheiden. Im Jahr 2002 wurden 
sieben der 26 von der Bundesversammlung genehmigten Staatsverträgen 
bereits vor der Genehmigung vorläufig angewendet (2001: einer von 
24). In der Regel wirft die vorläufige Anwendung keine Probleme auf. 
In den letzten Jahren hat die Bundesversammlung nur einen einzigen 
Staatsvertrag abgelehnt, der vom Bundesrat vorläufig angewendet 
wurde. Dieser Fall – es handelte sich um das Luftverkehrsabkommen 
mit Deutschland – führte zur parlamentarischen Initiative der 
Staatspolitischen Kommission des Ständerates. Die Kommission schlägt 
in ihrem Bericht vor, die Frage der vorläufigen Anwendung im 
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz klar und ausdrücklich 
zu regeln.
Wichtige Interessen oder besondere Dringlichkeit
Nach bisheriger Praxis beschliesst der Bundesrat die vorläufige 
Anwendung eines Staatsvertrags, wenn die Wahrung wichtiger 
Interessen der Schweiz oder eine besondere Dringlichkeit dies 
erfordern. Die Kommission beantragt, dass beide Voraussetzungen 
erfüllt sein müssen, um einen Vertrag vorläufig anwenden zu können. 
Der Bundesrat ist überzeugt, dass sich die Einschränkung einer 
bewährten Praxis nicht rechtfertigt.
Kritisch äussert er sich zudem zum Kommissionsantrag, wonach die 
vorläufige Anwendung enden soll, wenn der Bundesrat der 
Bundesversammlung nicht innert sechs Monaten den Entwurf des 
Bundesbeschluss über die Genehmigung des betreffenden Vertrages 
unterbreitet. Eine einseitige Beendung der vorläufigen Anwendung ist 
oft nur sehr beschränkt möglich, gibt der Bundesrat zu bedenken.
Als unnötig erachtet der Bundesrat ferner die Bestimmung, wonach er 
in Zukunft vor seinem Entscheid über die vorläufige Anwendung eines 
Staatsvertrages die Bundesversammlung konsultieren muss. Er erinnert 
daran, dass bereits das geltende Parlamentsgesetz die Rechte und 
Pflichten betreffend die Konsultation der parlamentarischen 
Kommissionen grundsätzlich regelt.
Weitere Auskünfte: 
Ridha Fraoua, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 40 49

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