Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)
EJPD: Massgeschneiderte Rechtsformen für Unternehmen Bundesrat setzt das Fusionsgesetz auf den 1. Juli 2004 in Kraft
Bern (ots)
21.04.2004. Unternehmen können in Zukunft ihre Rechtsform optimal ausgestalten und besser an veränderte Bedürfnisse anpassen. Der Bundesrat hat am Mittwoch das Fusionsgesetz sowie die Ausführungs- bestimmungen auf Verordnungsstufe auf den 1. Juli 2004 in Kraft ge- setzt.
Mit dem am 3. Oktober 2003 vom Parlament verabschiedeten Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung wird die Reorganisation von Unternehmen umfassend neu geregelt. Das Fusionsgesetz stellt der Wirtschaft zeitgemässe rechtliche Instrumente zur Verfügung und schafft Rechtssicherheit und Transparenz bei Restrukturierungen. Dabei wird der Rechtsschutz aller Beteiligten und Betroffenen gewährleistet, insbesondere der Schutz von Minderheiten unter den Gesellschaftern und der Schutz der Arbeitnehmer.
Das Fusionsgesetz ersetzt die heutigen Vorschriften des Obligationenrechts (OR) über die Fusion und Umwandlung und schliesst bedeutende Lücken. Während das geltende Recht die Fusion nur für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften und Genossenschaften vorsieht, ist in Zukunft die Fusion für alle Gesellschaftsformen des OR sowie für Vereine und Stiftungen klar geregelt. Weiter wird die Umwandlung der Rechtsform, die bisher nur für die Umwandlung einer Aktiengesellschaft (AG) in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) möglich ist, neu generell zugelassen.
Neue rechtliche Instrumente Das Fusionsgesetz erleichtert die Neustrukturierung von Unternehmen ferner durch das neue Instrument der Spaltung, die eine Neuzuteilung des Vermögens und der Mitgliedschaftsrechte ermöglicht. Durch das neue Instrument der Vermögensübertragung wird die Übertragung eines Unternehmens oder von Teilen des Unternehmens vereinfacht.
Änderungen verschiedener steuerrechtlicher Erlasse stellen sicher, dass Umstrukturierungen von Unternehmen steuerneutral durchgeführt werden können.
Weitere Auskünfte:
Hanspeter Kläy, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 96