Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)
EJPD: Minireform im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Bundesrat setzt Gesetzesänderungen auf den 1. Januar 2005 in Kraft
Bern (ots)
30.08.2004. Künftig muss ein Konkurs innert zwei Tagen seit Eröffnung im Grundbuch vermerkt werden. Ausserdem werden Arbeitnehmerforderungen im Konkursfall besser gestellt. Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) wird in diesen zwei Punkten geändert. Der Bundesrat setzt das revidierte Gesetz auf den 1. Januar 2005 in Kraft.
Das heutige Recht sieht vor, dass das Konkursgericht eine Konkurseröffnung unverzüglich dem Grundbuchamt meldet. In der Praxis zeigt sich, dass zwischen Konkurseröffnung und deren Anmerkung oft mehrere Wochen verstreichen. Dieser Umstand kann Drittinteressen gefährden. Mit der Revision werden eine unverzügliche Mitteilung und eine rasche Anmerkung innerhalb von zwei Tagen vorgeschrieben. Dank der heutigen technischen Hilfsmittel ist ein rascher Informationsaustausch ohne weiteres möglich.
Die Reform stellt auch Arbeitnehmerforderungen besser: Künftig werden im Konkursfall des Arbeitgebers nicht nur die in den letzten sechs Monaten vor Konkurseröffnung entstandenen Arbeitnehmerforderungen im ersten Rang privilegiert, sondern auch jene, die in dieser Zeitspanne fällig geworden sind.
Weitere Auskünfte:
Monique Albrecht, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 18