Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)
EJPD: Aus für Glücksspielautomaten
Bern, 28.12.2004. Am 1. April 2005 heisst es Aus für Tausende von Glücksspielautomaten in Restaurants und Spielsalons in der Schweiz. Mit diesem Datum läuft die fünfjährige Übergangsfrist ab, in der die Geräte nach Inkrafttreten des neuen Spielbankengesetzes im Jahr 2000 weiterbetrieben werden durften.
Das am 1. April 2000 in Kraft getretene Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz) verbietet grundsätzlich jedes Glücksspiel ausserhalb von konzessionierten Casinos. Für den Betrieb von Glücksspielautomaten, die im alten Spielbankengesetz als Geschicklichkeitsspielautomaten homologiert waren, wurde eine fünfjährige Übergangsfrist gewährt. Die Hälfte der Kantone (AG, AI, AR, BE, FR, GL, LU, NW, OW, SH, TG, UR, ZG) hat von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht und den Weiterbetrieb solcher Geräte bewilligt. Die Frist läuft nun definitiv ab, ein Betrieb solcher Glücksspielautomaten ist ab dem 1. April 2005 nur noch in konzessionierten Spielbanken erlaubt. Rund 6000 Spielgeräte müssen bis zu diesem Datum aus Gaststätten und Spielsalons entfernt worden sein.
Wer die Automaten nach dem Stichtag weiterbetreibt, muss mit einer Strafverfolgung durch die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) sowie mit einer Busse bis zu 500'000 Franken oder Haft rechnen.
Es ist zu erwarten, dass ein Teil der Glücksspielautomaten durch die von der ESBK nach neuem Spielbankengesetz zugelassenen Geschicklichkeitsspielautomaten ersetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der betreffende Kanton den Betrieb solcher Geräte zulässt. Eine aktuelle Liste der zugelassenen Automaten und weiterführende Informationen sind auf der Webseite der Spielbankenkommission abrufbar: www.esbk.admin.ch.
Weitere Auskünfte: Jean-Marie Jordan, Direktor ESBK, Tel. 031 323 12 04