Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)
BAKOM: Alkoholwerbung im Schweizer Werbefenster von SAT.1
Biel (ots)
(15.10.2002) - Die deutsche Aufsichtsbehörde von SAT.1 hat im Schweizer Werbefenster von SAT.1 eine Verletzung des in der Schweiz geltenden Alkoholwerbeverbotes festgestellt. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) kann nur bei schweizerischen Veranstaltern intervenieren; aus diesem Grund hatte es die deutsche Aufsichtsbehörde gebeten zu prüfen, ob SAT.1 die Vorschriften über die schweizerische Fernsehwerbung verletzt hat. Mit diesem Entscheid ist eine Gleichbehandlung der schweizerischen Veranstalter und eines aus dem Ausland ausgestrahlten Werbefensters erreicht.
Im November und Dezember 2001 wurde auf den Schweizer Fernsehsendern TV3, Viva-Swizz und Star TV sowie im Schweizer Werbefenster von SAT.1 ein Werbespot für die Skiregion Flims/Laax/Falera ausgestrahlt. In diesem Werbespot sieht man Angestellte verschiedener Bars dieser Skiregion, wie sie sich auf die Wintersaison vorbereiten und dazu diverse Alkoholika bestellen. Das BAKOM verhängte gegen TV3, Viva-Swizz und StarTV eine Busse wegen Verletzung des Alkoholwerbeverbotes. Gegen SAT.1 konnte das BAKOM keine Untersuchung führen, weil das Schweizer Werbefenster von SAT.1 von der deutschen Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter (LPR) Rheinland-Pfalz lizenziert wurde und von dieser beaufsichtigt wird.
Gestützt auf das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen informierte das BAKOM jedoch das deutsche zuständige Aufsichtsorgan mit der Bitte, geeignete Massnahmen gegenüber SAT.1 zu prüfen. Die LPR führte daraufhin ein Verfahren gegen SAT.1 durch. In Anwendung der in der Schweiz geltenden Werbebestimmungen stellte sie eine Verletzung des Alkoholwerbeverbotes fest. Damit wurde die Gleichbehandlung der schweizerischen Veranstalter und des Schweizer Werbefensters erreicht.
Das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen bestimmt, dass Werbung, die sich eigens und mit einer gewissen Häufigkeit an Zuschauer ausserhalb der sendenden Vertragspartei richtet, die Vorschriften über die Fernsehwerbung des Ziellandes nicht umgehen darf. Diese Bestimmung soll Wettbewerbsverzerrungen und die Gefährdung des Fernsehsystems im Zielland verhindern.
Bundesamt für Kommunikation Amtskommunikation
Auskünfte:
Samuel Mumenthaler Dienst Aufsicht +41 32 327 59 46