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Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)

BAKOM: Alkoholwerbung im Schweizer Werbefenster von SAT.1

Biel (ots)

(15.10.2002) - Die deutsche Aufsichtsbehörde von SAT.1
hat im Schweizer Werbefenster von SAT.1 eine Verletzung des in der 
Schweiz geltenden Alkoholwerbeverbotes festgestellt. Das Bundesamt 
für Kommunikation (BAKOM) kann nur bei schweizerischen Veranstaltern 
intervenieren; aus diesem Grund hatte es die deutsche 
Aufsichtsbehörde gebeten zu prüfen, ob SAT.1 die Vorschriften über 
die schweizerische Fernsehwerbung verletzt hat. Mit diesem Entscheid 
ist eine Gleichbehandlung der schweizerischen Veranstalter und eines 
aus dem Ausland ausgestrahlten Werbefensters erreicht.
Im November und Dezember 2001 wurde auf den Schweizer Fernsehsendern 
TV3, Viva-Swizz und Star TV sowie im Schweizer Werbefenster von 
SAT.1 ein Werbespot für die Skiregion Flims/Laax/Falera 
ausgestrahlt. In diesem Werbespot sieht man Angestellte 
verschiedener Bars dieser Skiregion, wie sie sich auf die 
Wintersaison vorbereiten und dazu diverse Alkoholika bestellen. Das 
BAKOM verhängte gegen TV3, Viva-Swizz und StarTV eine Busse wegen 
Verletzung des Alkoholwerbeverbotes. Gegen SAT.1 konnte das BAKOM 
keine Untersuchung führen, weil das Schweizer Werbefenster von SAT.1 
von der deutschen Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter 
(LPR) Rheinland-Pfalz lizenziert wurde und von dieser beaufsichtigt 
wird.
Gestützt auf das Europäische Übereinkommen über das 
grenzüberschreitende Fernsehen informierte das BAKOM jedoch das 
deutsche zuständige Aufsichtsorgan mit der Bitte, geeignete 
Massnahmen gegenüber SAT.1 zu prüfen. Die LPR führte daraufhin ein 
Verfahren gegen SAT.1 durch. In Anwendung der in der Schweiz 
geltenden Werbebestimmungen stellte sie eine Verletzung des 
Alkoholwerbeverbotes fest. Damit wurde die Gleichbehandlung der 
schweizerischen Veranstalter und des Schweizer Werbefensters 
erreicht.
Das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende 
Fernsehen bestimmt, dass Werbung, die sich eigens und mit einer 
gewissen Häufigkeit an Zuschauer ausserhalb der sendenden 
Vertragspartei richtet, die Vorschriften über die Fernsehwerbung des 
Ziellandes nicht umgehen darf. Diese Bestimmung soll 
Wettbewerbsverzerrungen und die Gefährdung des Fernsehsystems im 
Zielland verhindern.
Bundesamt für Kommunikation
Amtskommunikation
Auskünfte:
Samuel Mumenthaler 
Dienst Aufsicht 
+41 32 327 59 46

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