Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
Grundversorgung mit Fernmeldediensten Konsultation zur Ueberprüfung des Inhalts
Bern (ots)
Das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat eine Vernehmlassung zur Ueberprüfung der Regelung der Grundversorgung in der Telekommunikation eröffnet. Rund 130 Vertreterinnen und Vertreter von Kantonen, Gemeinden, Parteien, Verbänden und Organisationen werden bis zum 14. Mai 2001 Gelegenheit haben, zu einer Revision der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) Stellung zu nehmen. Mit Blick auf die Neuausschreibung der Grundversorgung ab 2003 werden die Bestimmungen zu Leistungsumfang, Finanzierung, Qualität und Preisobergrenzen überarbeitet.
Das UVEK hat mit Unterstützung des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) die Entwicklungen im Telekommunikationssektor in der Schweiz sowohl auf der Angebots- wie auch auf der Nachfrageseite analysiert und folgende Vorschläge für die neue Grundversorgungskonzession erarbeitet:
Die Verpflichtung, einen analogen Telefonanschluss anzubieten, wird beibehalten. Die neue Preisobergrenze exklusive Mehrwertsteuer liegt voraussichtlich zwischen Fr. 30.-- bis Fr. 35.--. Die heutige Grundversorgerin Swisscom macht auf Grund provisorischer Kalkulationen geltend, dass die Nettokosten für diese Verpflichtung über die bisherige Gebühr von Fr. 25.25 pro Anschluss und Monat liegen. Ihre ersten Angaben weisen auf einen Betrag zwischen Fr. 30.- und 35.- hin, um diese Kosten zu decken. Sollten sich diese Zahlen erhärten lassen, beabsichtigt das UVEK dem Bundesrat Preisobergrenzen in dieser Grössenordnung zu beantragen, um nicht Kostenunterdeckungen zu provozieren.
Preisobergrenzen bestehen neu nur noch für nationale Verbindungen, da mit der Einführung des geschlossenen Nummernplanes ab dem 29. März 2002 die lokalen Verbindungen nicht mehr als solche identifiziert werden können und damit die vom Gesetzgeber gewünschte Distanzunabhängigkeit der Preise gefördert wird. Diese Obergrenzen richten sich nach den heute von der Swisscom praktizierten Durchschnittspreisen und werden damit um 53 % (Normaltarif) gegenüber den bisherigen Obergrenzen gesenkt.
Neu in den Katalog aufgenommen wird die Verpflichtung zum Angebot eines digitalen Telefonanschlusses in der Qualität von ISDN (Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten zwischen einem analogen und einem digitalen Anschluss). Hier wird auf eine Preisobergrenze verzichtet, da der Markt bereits erschwingliche Preise herausgebildet hat.
Die Anzahl öffentlicher Sprechstellen in der Leistungspflicht wird gesenkt, da auf Grund des Wachstums im Mobilfunk ihre Nachfrage ständig abnimmt. Preisobergrenzen für Anrufe aus den öffentlichen Sprechstellen bleiben dieselben wie für den Telefondienst, aber mit einem Zuschlag von 0.19 Fr./Min. zur Abgeltung der Sprechstelleninfrastruktur (bisher pauschal pro Verbindung 0.50 Fr. Zuschlag).
Die Verpflichtung für den Vermittlungs- und Transskriptionsdienst für Hör- und Sehbehinderte bleibt erhalten.
Die Berechnung der totalen Nettokosten der Grundversorgung, die Modalitäten für die Erhebung der zur Finanzierung nötigen Konzessionsgebühren und das Verwalten dieser Gelder werden neu in der Verordnung beschrieben.
Weitere Aenderungen betreffen die Fakturierung bzw. das Mahnwesen für Dienste aus der Grundversorgungsverpflichtung, die Details der Abgrenzung der Verantwortung für Anschlüsse und Hausinstallation, Einträge in und Zugang zu Verzeichnissen und eine rechtsetzungssystematische Bereinigung der Regelung in der FDV.
Das Fernmeldegesetz (FMG) vom 30. April 1997 sieht vor, dass eine oder mehrere Fern-meldedienstanbieterin(nen) die spezielle Auflage erhalten, in ihrem Konzessionsgebiet alle Dienste der Grundversorgung allen Bevölkerungskreisen anzubieten (Grundversorgungs-konzession: Art. 14 FMG). Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) führt zur Erteilung dieser speziellen Konzession(en) periodisch eine Ausschreibung durch. Während einer Uebergangszeit von 5 Jahren wurde die Swisscom bis Ende 2002 mit dieser Auflage betraut (Art. 66 FMG). Das Parlament legte den Inhalt der Grundversorgung in Artikel 16 FMG fest. In Artikel 15 der Fernmeldediensteverordnung (FDV) hat der Bundesrat dazu die Einzelheiten geregelt. Er passt den Inhalt der Grundversorgung periodisch den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen und dem Stand der Technik an (Art. 16 Abs. 3 FMG). Mit Blick auf die Ausschreibung der Konzession(en), die auf den 1. Januar 2003 in Kraft treten soll(en), überprüft der Bundesrat den Inhalt der Verpflichtung. Dies ist Gegenstand der Konsultation. Die ComCom wird anschliessend in der zweiten Hälfte dieses Jahres die Konzession(en) ausschreiben.
Die Vernehmlassung läuft bis zum 14. Mai 2001. Die Zusammenfassung, die Vernehmlassungstexte sowie die entsprechenden Erläuterungen sind auf der Website des BAKOM (www.bakom.ch) unter dem Schlagwort "Jobs & Aktuelles" in elektronischer Form (pdf) ab sofort abrufbar.
Kontakt:
Peter Fischer, Stv. Direktor Bundesamt für Kommunikation -
BAKOM, Tel. +41 32 327 55 99