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Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)

Grundversorgung mit Fernmeldediensten Konsultation zur Ueberprüfung des Inhalts

Bern (ots)

Das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation (UVEK) hat eine Vernehmlassung zur Ueberprüfung der
Regelung der Grundversorgung in der Telekommunikation eröffnet. Rund
130 Vertreterinnen und Vertreter von Kantonen, Gemeinden, Parteien,
Verbänden und Organisationen werden bis zum 14. Mai 2001 Gelegenheit
haben, zu einer Revision der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)
Stellung zu nehmen. Mit Blick auf die Neuausschreibung der
Grundversorgung ab 2003 werden die Bestimmungen zu Leistungsumfang,
Finanzierung, Qualität und Preisobergrenzen überarbeitet.
Das UVEK hat mit Unterstützung des Bundesamtes für Kommunikation
(BAKOM) die Entwicklungen im Telekommunikationssektor in der Schweiz
sowohl auf der Angebots- wie auch auf der Nachfrageseite analysiert
und folgende Vorschläge für die neue Grundversorgungskonzession
erarbeitet:
Die Verpflichtung, einen analogen Telefonanschluss anzubieten,
wird beibehalten. Die neue Preisobergrenze exklusive Mehrwertsteuer
liegt voraussichtlich zwischen Fr. 30.-- bis Fr. 35.--. Die heutige
Grundversorgerin Swisscom macht auf Grund provisorischer
Kalkulationen geltend, dass die Nettokosten für diese Verpflichtung
über die bisherige Gebühr von Fr. 25.25 pro Anschluss und Monat
liegen. Ihre ersten Angaben weisen auf einen Betrag zwischen Fr. 30.-
und 35.- hin, um diese Kosten zu decken. Sollten sich diese Zahlen
erhärten lassen, beabsichtigt das UVEK dem Bundesrat Preisobergrenzen
in dieser Grössenordnung zu beantragen, um nicht Kostenunterdeckungen
zu provozieren.
Preisobergrenzen bestehen neu nur noch für nationale Verbindungen,
da mit der Einführung des geschlossenen Nummernplanes ab dem 29. März
2002 die lokalen Verbindungen nicht mehr als solche identifiziert
werden können und damit die vom Gesetzgeber gewünschte
Distanzunabhängigkeit der Preise gefördert wird. Diese Obergrenzen
richten sich nach den heute von der Swisscom praktizierten
Durchschnittspreisen und werden damit um 53 % (Normaltarif) gegenüber
den bisherigen Obergrenzen gesenkt.
Neu in den Katalog aufgenommen wird die Verpflichtung zum Angebot
eines digitalen Telefonanschlusses in der Qualität von ISDN
(Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten zwischen einem
analogen und einem digitalen Anschluss). Hier wird auf eine
Preisobergrenze verzichtet, da der Markt bereits erschwingliche
Preise herausgebildet hat.
Die Anzahl öffentlicher Sprechstellen in der Leistungspflicht wird
gesenkt, da auf Grund des Wachstums im Mobilfunk ihre Nachfrage
ständig abnimmt. Preisobergrenzen für Anrufe aus den öffentlichen
Sprechstellen bleiben dieselben wie für den Telefondienst, aber mit
einem Zuschlag von 0.19 Fr./Min. zur Abgeltung der
Sprechstelleninfrastruktur (bisher pauschal pro Verbindung 0.50 Fr.
Zuschlag).
Die Verpflichtung für den Vermittlungs- und Transskriptionsdienst
für Hör- und Sehbehinderte bleibt erhalten.
Die Berechnung der totalen Nettokosten der Grundversorgung, die
Modalitäten für die Erhebung der zur Finanzierung nötigen
Konzessionsgebühren und das Verwalten dieser Gelder werden neu in der
Verordnung beschrieben.
Weitere Aenderungen betreffen die Fakturierung bzw. das Mahnwesen
für Dienste aus der Grundversorgungsverpflichtung, die Details der
Abgrenzung der Verantwortung für Anschlüsse und Hausinstallation,
Einträge in und Zugang zu Verzeichnissen und eine
rechtsetzungssystematische Bereinigung der Regelung in der FDV.
Das Fernmeldegesetz (FMG) vom 30. April 1997 sieht vor, dass eine
oder mehrere Fern-meldedienstanbieterin(nen) die spezielle Auflage
erhalten, in ihrem Konzessionsgebiet alle Dienste der Grundversorgung
allen Bevölkerungskreisen anzubieten (Grundversorgungs-konzession:
Art. 14 FMG). Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom)
führt zur Erteilung dieser speziellen Konzession(en) periodisch eine
Ausschreibung durch. Während einer Uebergangszeit von 5 Jahren wurde
die Swisscom bis Ende 2002 mit dieser Auflage betraut (Art. 66 FMG).
Das Parlament legte den Inhalt der Grundversorgung in Artikel 16 FMG
fest. In Artikel 15 der Fernmeldediensteverordnung (FDV) hat der
Bundesrat dazu die Einzelheiten geregelt. Er passt den Inhalt der
Grundversorgung periodisch den gesellschaftlichen und
wirtschaftlichen Bedürfnissen und dem Stand der Technik an (Art. 16
Abs. 3 FMG). Mit Blick auf die Ausschreibung der Konzession(en), die
auf den 1. Januar 2003 in Kraft treten soll(en), überprüft der
Bundesrat den Inhalt der Verpflichtung. Dies ist Gegenstand der
Konsultation. Die ComCom wird anschliessend in der zweiten Hälfte
dieses Jahres die Konzession(en) ausschreiben.
Die Vernehmlassung läuft bis zum 14. Mai 2001. Die
Zusammenfassung, die Vernehmlassungstexte sowie die entsprechenden
Erläuterungen sind auf der Website des BAKOM (www.bakom.ch) unter dem
Schlagwort "Jobs & Aktuelles" in elektronischer Form (pdf) ab sofort
abrufbar.

Kontakt:

Peter Fischer, Stv. Direktor Bundesamt für Kommunikation -
BAKOM, Tel. +41 32 327 55 99

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