Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
Wasserwerfer ist kein Arbeitsfahrzeug
Bern (ots)
Das von der Stadtpolizei Bern als Wasserwerfer umgebaute ehemalige Feuerwehrfahrzeug darf nicht als Arbeitsmotorwagen immatrikuliert werden. Dies hat das UVEK entschieden und die Beschwerde der Stadt Bern gegen die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons Bern abgewiesen. Als Transportmotorwagen unterliegt das Fahrzeug einer höheren Belastung durch Steuern und Versicherung. Die LSVA ist allerdings nicht geschuldet.
Das UVEK hatte sich mit der Frage zu befassen, ob das Wasserwerfer-Fahrzeug als Arbeitsmotorwagen (blaue Kontrollschilder) oder als Transportmotorwagen (weisse Kontrollschilder) gilt. Aus Sicht der Beschwerdeführerin steht nicht der Transport von Wasser, sondern das Verspritzen von Wasser im mobilen Einsatz bei unfriedlichen Kundgebungen im Vordergrund. Das Wasser werde nur vorübergehend im Fahrzeug aufgenommen und während des Arbeitsprozesses im Einsatz verarbeitet, d.h. mit oder ohne Beimischung von Reizstoff verspritzt.
Das UVEK ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Da bei einem Tankinhalt von 6'000 Litern nicht von einem geringen Tragraum gesprochen werden kann, das Wasser im Tank kein Betriebsstoff (wie z.B. Benzin) ist und die Möglichkeit besteht, mit dem Fahrzeug Sachentransporte (hier Transport von Flüssigkeit) auszuführen, sind die Voraussetzungen einer Immatrikulation als Arbeitsmotorwagen gemäss Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge nicht erfüllt.
Nichtsdestotrotz wird das Wasserwerfer-Fahrzeug weiterhin eingesetzt werden können. Da es aber gemäss letztinstanzlichem Entscheid des UVEK nicht als Arbeitsmotorwagen, sondern als Transportfahrzeug mit Arbeitsgerät gilt, erwachsen der Stadt Bern Mehrkosten für Steuern und Versicherung. Von der Entrichtung der LSVA bleibt die Beschwerdeführerin allerdings verschont. Nach der Verordnung über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe unterliegen Transportmotorwagen zwar grundsätzlich der Abgabe; die Fahrzeuge der Polizei sind davon aber ausgenommen.
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