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Eidg. Finanz Departement (EFD)

Rinderwahnsinn: Entschädigungsklage von 2'206 Bauern abgewiesen

Bern (ots)

23. Okt 2002 (EFD) Das EFD hat mit Entscheid vom 22.
Oktober eine Entschädigungsklage von 2'206 Schweizer Bauern im 
Zusammenhang mit dem Rinderwahnsinn abgewiesen. Die Landwirte hatten 
dem Bund in erster Linie zu spätes Reagieren, insbesondere zu langes 
Zuwarten mit dem Importverbot von britischem Tiermehl und dem Verbot 
der Verfütterung von Tiermehl an Rinder vorgeworfen. Ihrer Ansicht 
nach hätten die eidgenössischen Gesundheitsbehörden ausserdem die 
Einhaltung des Tiermehlverbots im Rinderfutter besser kontrollieren 
sollen.
Im Januar 2000 hatte das Bundesgericht das EFD um die Überprüfung 
einer ablehnenden erstinstanzlichen Verfügung ersucht, die in Bezug 
auf die bäuerlichen Forderungen ergangen war.
Das EFD hat aufgrund dieser Verfügung die drei betroffenen Ämter - 
das Bundesamt für Landwirtschaft, das Bundesamt für Veterinärwesen 
und das Staatssekretariat für Wirtschaft - sowie die Kläger erneut 
angehört. Die drei Ämter haben ihre ablehnende Haltung bestätigt, 
weil ihrer Auffassung nach ihre Verantwortlichkeit nicht gegeben 
ist. Die Kläger haben in der Zwischenzeit ihre Forderungen von 185 
auf 300 Millionen Franken erhöht.
Das EFD hat sich auf die Prüfung der Grundsatzfrage der 
Staatshaftung beschränkt. Das bedeutet, dass der vorliegende 
Entscheid nur die Frage der Widerrechtlichkeit betrifft. Das EFD 
vertritt in seinem jüngsten Entscheid die Auffassung, dass der Bund 
im vorliegenden Fall keine Verantwortung trage. Die zuständigen 
Ämter hätten bei der Bekämpfung des Rinderwahnsinns keine unerlaubte 
Handlung oder Unterlassung begangen. Ganz im Gegenteil hätten die 
Schweizer Behörden bei der Bekämpfung des BSE diejenigen Massnahmen, 
die nach neustem Stand von Wissenschaft und Forschung erforderlich 
waren, jeweils so rasch wie möglich ergriffen.
Gegen den Entscheid des EFD können die 2'206 Bauern bei der 
Eidgenössischen Rekurskommission für Staatshaftung Rekurs einlegen 
und den Entscheid der Kommission anschliessend an das Bundesgericht 
weiterziehen.
Auskunft: Barbara Schaerer, Generalsekretariat EFD, Tel. 031 322 60 
18
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
http://www.efd.admin.ch

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