Eidg. Finanz Departement (EFD)
Rinderwahnsinn: Entschädigungsklage von 2'206 Bauern abgewiesen
Bern (ots)
23. Okt 2002 (EFD) Das EFD hat mit Entscheid vom 22. Oktober eine Entschädigungsklage von 2'206 Schweizer Bauern im Zusammenhang mit dem Rinderwahnsinn abgewiesen. Die Landwirte hatten dem Bund in erster Linie zu spätes Reagieren, insbesondere zu langes Zuwarten mit dem Importverbot von britischem Tiermehl und dem Verbot der Verfütterung von Tiermehl an Rinder vorgeworfen. Ihrer Ansicht nach hätten die eidgenössischen Gesundheitsbehörden ausserdem die Einhaltung des Tiermehlverbots im Rinderfutter besser kontrollieren sollen.
Im Januar 2000 hatte das Bundesgericht das EFD um die Überprüfung einer ablehnenden erstinstanzlichen Verfügung ersucht, die in Bezug auf die bäuerlichen Forderungen ergangen war.
Das EFD hat aufgrund dieser Verfügung die drei betroffenen Ämter - das Bundesamt für Landwirtschaft, das Bundesamt für Veterinärwesen und das Staatssekretariat für Wirtschaft - sowie die Kläger erneut angehört. Die drei Ämter haben ihre ablehnende Haltung bestätigt, weil ihrer Auffassung nach ihre Verantwortlichkeit nicht gegeben ist. Die Kläger haben in der Zwischenzeit ihre Forderungen von 185 auf 300 Millionen Franken erhöht.
Das EFD hat sich auf die Prüfung der Grundsatzfrage der Staatshaftung beschränkt. Das bedeutet, dass der vorliegende Entscheid nur die Frage der Widerrechtlichkeit betrifft. Das EFD vertritt in seinem jüngsten Entscheid die Auffassung, dass der Bund im vorliegenden Fall keine Verantwortung trage. Die zuständigen Ämter hätten bei der Bekämpfung des Rinderwahnsinns keine unerlaubte Handlung oder Unterlassung begangen. Ganz im Gegenteil hätten die Schweizer Behörden bei der Bekämpfung des BSE diejenigen Massnahmen, die nach neustem Stand von Wissenschaft und Forschung erforderlich waren, jeweils so rasch wie möglich ergriffen.
Gegen den Entscheid des EFD können die 2'206 Bauern bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Staatshaftung Rekurs einlegen und den Entscheid der Kommission anschliessend an das Bundesgericht weiterziehen.
Auskunft: Barbara Schaerer, Generalsekretariat EFD, Tel. 031 322 60 18
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