Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Bilaterale Verhandlungen II Schweiz - EU zur Zinsenbesteuerung - EU vertagt Entscheid - Schweiz hält Angebot aufrecht
Bern (ots)
12. Dez 2002 (EFD) Das Eidg. Finanzdepartement (EFD) nimmt zur Kenntnis, dass der EU-Finanzministerrat den Entscheid zur Zinsenbesteuerung auf den 21. Januar 2003 verschoben hat. Die Schweiz hat der EU eine Offerte vorgelegt, die das EU- Zinsenbesteuerungsproblem effizient und fair lösen würde. Dieses Angebot, das sich im Rahmen der schweizerischen Rechtsordnung bewegt und die Steuerhinterziehung wirksam bekämpft, wird aufrecht erhalten.
Die Schweiz teilt nach wie vor das Anliegen der EU nach einer angemessenen Besteuerung von Zinserträgen und hält ihr Angebot aufrecht. Dieses würde sicherstellen, dass ein Steuerrückbehalt von bis zu 35% auf sämtlichen Zinserträgen von EU-Ansässigen automatisch in die Staatskassen der Mitgliedstaaten fliessen. Damit würde seitens der Schweiz die vom EU-Rat im Juni 2000 in Feira beschlossene Voraussetzung erfüllt, wonach mit Drittstaaten gleichwertige Lösungen anzustreben seien. Gerade mit einem hohen Steuersatz will die Schweiz zur glaubwürdigen Abwendung von Steuerhinterziehung beitragen. Nach bisherigen Kenntnissen hat kein anderes Drittland ein ähnlich substanzielles Angebot gemacht.
Die Offerte der Schweiz basiert auf dem Quellensteuer-Prinzip; sowohl den automatischen Informationsaustausch als auch andere Informationssysteme, die über die Schweizer Rechtsordnung hinausgehen, hat die Schweiz stets abgelehnt. Die Schweiz ist weiterhin bereit, im Rahmen ihrer Offerte und Rechtsordnung einen raschen Abschluss zu ermöglichen. Dafür bestehen als bekannte Voraussetzungen die Gleichwertigkeit unter den Drittstaatenlösungen (wozu auch die Einbindung der assoziierten EU-Territorien gehört), ein ausgewogener und rascher Abschluss des Gesamtpakets der "Bilateralen II" sowie die Berücksichtigung der weiteren Bedingungen der Schweiz.
Eckpunkte des Schweizer Lösungskonzepts
Das Lösungskonzept trägt sowohl den EU-Anliegen als auch der schweizerischen Rechtsordnung (insbesondere dem Grundsatz der doppelten Strafbarkeit) sowie dem von Regierung und Parlament getragenen Verhandlungsmandat Rechnung. Seine Kernpunkte:
- Steuerrückbehalt. Die Schweiz führt einen Steuerrückbehalt auf jeglichen Zinszahlungen ein, welche eine auf dem Gebiet der Schweiz gelegene Zahlstelle einer natürlichen Person mit steuerlichem Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat leistet. Die Schweiz wendet im Sinne der Nichtdiskriminierung bis hinauf zu 35% denselben Steuersatz an wie die EU-Länder, welche für diese Lösung optieren.
- Revenue-sharing. Der Ertrag eines solchen Steuerrückbehalts fällt zum grössten Teil an die EU bzw. ihre Mitgliedstaaten.
- Freiwillige Meldung. Das Abkommen sieht zudem vor, dass ausländische Bankkunden selber zwischen dem Steuerrückbehalt und einer Meldung an die Steuerbehörden wählen können.
- Revisionsklausel. Die Vertragsparteien nehmen vor Ablauf der Übergangsfrist Konsultationen zur Überprüfung des Abkommens auf. Das Resultat dieser Konsultationen wird jedoch durch die Klausel nicht präjudiziert.
Obwohl der Informationsaustausch auf Anfrage kein Anliegen des Feira- Beschlusses ist und nicht zur angestrebten Besteuerung von Zinserträgen führt, hat die Schweiz auch zu diesem Punkt einen substanziellen Vorschlag gemacht:
- Amtshilfe bei Steuerbetrug. Die Schweiz ist bereit, sich gegenüber der EU zu verpflichten, in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den EU-Mitgliedländern und auf der Basis der Gegenseitigkeit Amtshilfe bei Steuerbetrug zu vereinbaren. Diese würde natürliche Personen und Gesellschaften erfassen. Amtshilfe würde auf begründete Anfrage hin bei Steuerbetrug nach schweizerischem Recht sowie bei sinngemäss gleich schwer wiegenden Delikten geleistet. Sinngemäss mit Steuerbetrug vergleichbar sind Verstösse gegen genau bestimmbare steuerstrafrechtliche Vorschriften anderer Staaten, die denselben Unrechtsgehalt aufweisen wie bei uns der Steuerbetrug, aber im Schweizer Verfahren und somit auch im Schweizer Recht nicht vorkommen. Nicht unter diese Bestimmung fällt in jedem Fall die Steuerhinterziehung.
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