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Eidg. Finanz Departement (EFD)

EFD: Bilaterale Verhandlungen II Schweiz - EU zur Zinsenbesteuerung - EU vertagt Entscheid - Schweiz hält Angebot aufrecht

Bern (ots)

12. Dez 2002 (EFD) Das Eidg. Finanzdepartement (EFD)
nimmt zur Kenntnis, dass der EU-Finanzministerrat den Entscheid zur 
Zinsenbesteuerung auf den 21. Januar 2003 verschoben hat. Die 
Schweiz hat der EU eine Offerte vorgelegt, die das EU- 
Zinsenbesteuerungsproblem effizient und fair lösen würde. Dieses 
Angebot, das sich im Rahmen der schweizerischen Rechtsordnung bewegt 
und die Steuerhinterziehung wirksam bekämpft, wird aufrecht 
erhalten.
Die Schweiz teilt nach wie vor das Anliegen der EU nach einer 
angemessenen Besteuerung von Zinserträgen und hält ihr Angebot 
aufrecht. Dieses würde sicherstellen, dass ein Steuerrückbehalt von 
bis zu 35% auf sämtlichen Zinserträgen von EU-Ansässigen automatisch 
in die Staatskassen der Mitgliedstaaten fliessen. Damit würde 
seitens der Schweiz die vom EU-Rat im Juni 2000 in Feira 
beschlossene Voraussetzung erfüllt, wonach mit Drittstaaten 
gleichwertige Lösungen anzustreben seien. Gerade mit einem hohen 
Steuersatz will die Schweiz zur glaubwürdigen Abwendung von 
Steuerhinterziehung beitragen. Nach bisherigen Kenntnissen hat kein 
anderes Drittland ein ähnlich substanzielles Angebot gemacht.
Die Offerte der Schweiz basiert auf dem Quellensteuer-Prinzip; 
sowohl den automatischen Informationsaustausch als auch andere 
Informationssysteme, die über die Schweizer Rechtsordnung 
hinausgehen, hat die Schweiz stets abgelehnt. Die Schweiz ist 
weiterhin bereit, im Rahmen ihrer Offerte und Rechtsordnung einen 
raschen Abschluss zu ermöglichen. Dafür bestehen als bekannte 
Voraussetzungen die Gleichwertigkeit unter den Drittstaatenlösungen 
(wozu auch die Einbindung der assoziierten EU-Territorien gehört), 
ein ausgewogener und rascher Abschluss des Gesamtpakets der 
"Bilateralen II" sowie die Berücksichtigung der weiteren Bedingungen 
der Schweiz.
Eckpunkte des Schweizer Lösungskonzepts
Das Lösungskonzept trägt sowohl den EU-Anliegen als auch der 
schweizerischen Rechtsordnung (insbesondere dem Grundsatz der 
doppelten Strafbarkeit) sowie dem von Regierung und Parlament 
getragenen Verhandlungsmandat Rechnung. Seine Kernpunkte:
  • Steuerrückbehalt. Die Schweiz führt einen Steuerrückbehalt auf jeglichen Zinszahlungen ein, welche eine auf dem Gebiet der Schweiz gelegene Zahlstelle einer natürlichen Person mit steuerlichem Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat leistet. Die Schweiz wendet im Sinne der Nichtdiskriminierung bis hinauf zu 35% denselben Steuersatz an wie die EU-Länder, welche für diese Lösung optieren.
  • Revenue-sharing. Der Ertrag eines solchen Steuerrückbehalts fällt zum grössten Teil an die EU bzw. ihre Mitgliedstaaten.
  • Freiwillige Meldung. Das Abkommen sieht zudem vor, dass ausländische Bankkunden selber zwischen dem Steuerrückbehalt und einer Meldung an die Steuerbehörden wählen können.
  • Revisionsklausel. Die Vertragsparteien nehmen vor Ablauf der Übergangsfrist Konsultationen zur Überprüfung des Abkommens auf. Das Resultat dieser Konsultationen wird jedoch durch die Klausel nicht präjudiziert.
Obwohl der Informationsaustausch auf Anfrage kein Anliegen des 
Feira- Beschlusses ist und nicht zur angestrebten Besteuerung von 
Zinserträgen führt, hat die Schweiz auch zu diesem Punkt einen 
substanziellen Vorschlag gemacht:
- Amtshilfe bei Steuerbetrug. Die Schweiz ist bereit, sich gegenüber 
der EU zu verpflichten, in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit 
den EU-Mitgliedländern und auf der Basis der Gegenseitigkeit 
Amtshilfe bei Steuerbetrug zu vereinbaren. Diese würde natürliche 
Personen und Gesellschaften erfassen. Amtshilfe würde auf begründete 
Anfrage hin bei Steuerbetrug nach schweizerischem Recht sowie bei 
sinngemäss gleich schwer wiegenden Delikten geleistet. Sinngemäss 
mit Steuerbetrug vergleichbar sind Verstösse gegen genau bestimmbare 
steuerstrafrechtliche Vorschriften anderer Staaten, die denselben 
Unrechtsgehalt aufweisen wie bei uns der Steuerbetrug, aber im 
Schweizer Verfahren und somit auch im Schweizer Recht nicht 
vorkommen. Nicht unter diese Bestimmung fällt in jedem Fall die 
Steuerhinterziehung.
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
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