Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Durchführung von Grossanlässen: Weisung für die Bundesverwaltung
Bern (ots)
12. Feb 2003 (EFD) Das Eidg. Finanzdepartement EFD ist heute vom Bundesrat beauftragt worden, für alle Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung eine Weisung für die Durchführung von Grossanlässen Dritter mit Bundesunterstützung sowie von besonderen Bundesanlässen zu erlassen. Diese spezielle Weisung hat den Zweck, das Vorgehen für die Vorbereitung, Durchführung und Begleitung von derartigen Grossanlässen künftig besser regeln zu können Sie soll insbesondere zur Sicherstellung der Transparenz bezüglich Kosten und Finanzierung, Konzept und Organisationsstruktur sowie zu einer reibungslosen Planung und Durchführung von Grossveranstaltungen beitragen.
Mit dieser neuen Verwaltungsweisung entspricht der Bundesrat beziehungsweise das EFD einem Postulat der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates, welches am 20. Juni 2001 überwiesen worden ist. Damit kann dieses Postulat im Rahmen der Verabschiedung des Geschäftsberichtes 2003 des EFD abgeschrieben werden. Die GPK SR hatte eigentlich die Schaffung eines Rahmengesetzes empfohlen. Damit reagierte sie auf die verschiedenen Probleme, die in vergangener Zeit in Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Grossanlässen mit Bundesbeteiligung entstanden sind. Die Schaffung eines Rahmengesetzes hat sich aus sachlichen und verwaltungsökonomischen Gründen aber nicht aufgedrängt. Die wichtigsten Rahmenbedingungen für die Ausgestaltung von Botschafts- und Kreditvorlagen sind bereits heute im Subventions- und im Finanzhaushaltsgesetz und in der Finanzhaushaltverordnung enthalten. Weitere Bestimmungen, welche vor allem die rechnungsgemässe Abwicklung derartiger Vorhaben regeln, sind zudem in der Wegleitung für Rechnungsführer der Eidg. Finanzverwaltung vorgegeben. In den neuen Weisungen des EFD werden somit alle für eine sorgfältige Bereitstellung von Entscheidgrundlagen sowie für eine planmässige Organisation von Grossanlässen erforderlichen Auflagen zusammengeführt.
Unter Grossanlässen Dritter sind einmalige oder nur in grossen Zeitabständen sich wiederholende nationale und internationale Veranstaltungen in den Bereichen Kultur, Sport oder Wirtschaft zu verstehen (z.B. Landes- und Weltausstellungen, Weltmeisterschaften, Olympiaden), woran sich der Bund mit finanziellen Beiträgen und/oder mit aktiver Teilnahme (Ausstellungsprojekt) beteiligt. Als besondere Bundesanlässe sind beispielsweise einmalige Jubiläumsanlässe der Eidgenossenschaft zu verstehen, wobei die Projektleitung beim Bund liegt.
Auskunft: Erwin Goetschmann, Eidg. Finanzverwaltung, Tel 031 322 60 30
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