Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Kein reduzierter MWST-Satz auf der Lieferung von elektronischen Informationen
Bern (ots)
26. Feb 2003 (EFD) Bei der Lieferung elektronischer Informationen handelt es sich nicht um eine Lieferung wie bei den Druckerzeugnissen, sondern um eine Dienstleistung. Dies hält der Bundesrat in seinen Antworten auf ein Postulat von Ständerätin Michèle Berger (FDP/NE) und eine Motion von Nationalrat Hans Widmer (SP/LU) fest. Eine Ausweitung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes von 2,4 Prozent auf elektronische Informationen im Bereich der Wissenschaft, Forschung und Bildung lehnt der Bundesrat daher ab. Gegen das Begehren spreche auch der Grundsatz der Erhebungswirtschaftlichkeit, wonach die Mehrwertsteuer (MWST) nicht komplizierter ausgestaltet werden soll.
Ständerätin Berger und Nationalrat Widmer hatten in ihren Vorstössen vom 28. November 2002 respektive 11. Dezember 2002 verlangt, auf der Lieferung von elektronischen Informationen im Bereich der Wissenschaft, Forschung und Bildung den reduzierten Steuersatz von 2,4 Prozent anzuwenden.
In seinen Stellungnahmen hält der Bundesrat fest, dass es sich bei der Überlassung elektronischer Informationen nicht um eine Lieferung wie bei den Druckerzeugnissen handelt, sondern um eine Dienstleistung. Soweit Dienstleistungen dem reduzierten Steuersatz unterlägen, würden darunter grundsätzlich nur solche der Radio- und Fernsehgesellschaften fallen. Alle übrigen von Gesetzes wegen steuerbaren Dienstleistungen unterlägen mit Ausnahme des Sonderfalls der Beherbergungsdienstleistungen dem Normalsatz.
Ferner macht der Bundesrat darauf aufmerksam, dass er sich bereits im Rahmen der Ausarbeitung der Botschaft zur neuen Finanzordnung 2007 gegen die Einführung eines zusätzlichen reduzierten Steuersatzes für arbeitsintensive Dienstleistungen geäussert hat. Daher lehne er es ab, den reduzierten Steuersatz für weitere Umsätze einzuführen. Darüber hinaus spreche gegen die Vorstösse auch der Grundsatz der Erhebungswirtschaftlichkeit, wonach die Mehrwertsteuer nicht komplizierter ausgestaltet werden soll. Die Ausdehnung des reduzierten Steuersatzes auf weitere Umsätze würde bloss zusätzliche Abgrenzungsprobleme aufwerfen.
Schliesslich sieht sich der Bundesrat auch durch den Vergleich mit der Situation in der Europäischen Union (EU) in seiner Haltung bestätigt. Laut der sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern seien nämlich keine ermässigten Sätze auf Dienstleistungen im Bereich der elektronischen Informationen für Wissenschaft, Forschung und Bildung anwendbar.
Aus den genannten Gründen beantragt der Bundesrat, die beiden Vorstösse abzulehnen.
Auskunft: Bis 15.00 Uhr: Heinz Keller, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 325 77 40 Ab 15.00 Uhr: Lukas Schneider, Eidg. Steuerverwaltung, Tel 031 324 91 29
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