Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: MWST: Keine Sonderbehandlung für die Emmaus-Gemeinschaft Genf
Bern (ots)
04. Mär 2003 (EFD) Die rechtmässig geschuldeten Mehrwertsteuern (MWST) können weder durch Nichterhebung der ausstehenden Steuerbeträge noch durch Rückzahlung der bereits bezahlten Steuern vermieden werden. Ein solches Vorgehen wäre nicht nur aus rechtsstaatlichen, sondern auch aus praktischen Gründen undurchführbar, hält der Bundesrat fest. Er hat daher am letzten Mittwoch eine Motion von Nationalrat John Dupraz (FDP/GE) abgelehnt, in welcher für die Emmaus-Gemeinschaft Genf die Befreiung von der Bezahlung der MWST gefordert wird.
Nationalrat Dupraz hatte in einer Motion vom 10. Dezember 2002 verlangt, Emmaus Genf von der Bezahlung der MWST zu befreien und vor der Behandlung seiner Motion im Nationalrat von einer Eintreibung der Steuerforderung abzusehen.
Der Bundesrat hält in seiner Stellungnahme fest, dass die Umsätze der von karitativen Organisationen betriebenen Verkaufsläden gemäss der von ihm am 22. Juni 1994 erlassenen Verordnung über die Mehrwertsteuer (MWSTV) steuerlich zu erfassen sind. Das Bundesgericht habe die vom Bundesrat getroffene Regel sowie die von der Eidg. Steuerverwaltung angewandte Praxis in einem Urteil vom 3. März 1999 ausdrücklich bestätigt. Erst im Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG) bestehe neu eine Vorschrift, welche Leistungen in der Art, wie sie die Emmaus- Gemeinschaft erbringe, von der MWST ausnehme. Allerdings könne dieses Gesetz nicht rückwirkend angewendet werden.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass die in Frage stehende Steuerforderung gegenüber der Emmaus-Gemeinschaft Genf sich auf die Zeit bezieht, in welcher noch die MWSTV galt. Würde er auf die Eintreibung der von Emmaus geschuldeten Steuern verzichten, müsste er aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung bei allen andern Steuerpflichtigen, die in jener Zeit gleichartige Umsätze erzielt hatten, ebenfalls von der Geltendmachung der rechtmässig geschuldeten Steuern absehen - entweder durch Nichterhebung der noch ausstehenden Steuerbeträge oder durch Rückzahlung der bereits bezahlten Steuern. Ein solches Vorgehen, so der Bundesrat weiter, sei jedoch nicht nur aus rechtsstaatlichen, sondern auch aus praktischen Gründen undurchführbar. Einzig dem Begehren des Motionärs, die Eintreibung der geschuldeten Steuern bis zur Behandlung des Vorstosses im Nationalrat, längstens aber bis Ende Oktober 2003, auszusetzen, könne entsprochen werden. Aus den angeführten Gründen beantragt der Bundesrat, die Motion abzulehnen.
Auskunft: Heinz Keller, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 325 77 40
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