Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Intellektuelle Dienstleistungen im öffentlichen Beschaffungsrecht
Bern (ots)
28. Mai 2003 (EFD) Im öffentlichen Beschaffungsrecht sind die Regeln noch besser den Anforderungen der Realität anzupassen - gerade, was den Bereich "intellektuelle Dienstleistungen" angeht. Dies schreibt der Bundesrat in seiner Antwort auf ein Postulat von Nationalrat Joder (SVP/BE), das er entgegengenommen hat.
Joder bat den Bundesrat zu prüfen, ob intellektuelle Dienstleistungen nicht aus dem Beschaffungsrecht des Bundes ausgeklammert werden könnten, weil es hier schwierig sei, die Kriterien für den Zuschlag richtig zu bestimmen und zu gewichten. Dies vor allem deshalb, weil die zu erbringende Leistung im Voraus gar nicht definierbar sei.
In seiner Antwort hält der Bundesrat fest, dass auch im Bereich von intellektuellen Dienstleistungen - etwa bei Beratungs- oder Architekturleistungen - die Grundziele des Beschaffungsrechts einzuhalten seien: Transparenz, Gleichbehandlung der Anbieter, wirtschaftlicher Einsatz der öffentlichen Mittel und Förderung des Wettbewerbs. Intellektuelle Dienstleistungen aus dem öffentlichen Beschaffungsrecht des Bundes auszuklammern sei nicht möglich, weil die internationalen Übereinkommen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens vorgeben, welche Leistungen öffentlich ausgeschrieben werden müssen.
Allerdings zeige sich in der Praxis, dass die Anwendung des öffentlichen Beschaffungsrechts bei gewissen Dienstleistungen Probleme bereiten könne. Im Rahmen der laufenden Revision des Beschaffungsrechts des
Bundes wird deshalb eine breit abgestützte Stärken-Schwächen-Analyse des aktuellen Beschaffungsrechts vorgenommen.
Auskunft: Daniel Lüthi, Bundesamt für Bauten und Logistik, Tel. 031/ 325.50.03
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