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Eidg. Finanz Departement (EFD)

EFD: Bekämpfung der Geldwäscherei: Schweiz begrüsst revidierte FATF-Empfehlungen

Bern (ots)

20. Jun 2003 (EFD) Die Schweiz und die übrigen
Mitgliedstaaten der Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei 
(FATF) haben die revidierten Empfehlungen verabschiedet, die auf 
diesem Gebiet als neue internationale Standards gelten werden. Eine 
Anpassung war nötig, um den veränderten Geldwäschereimethoden sowie 
den bisherigen Erfahrungen bei der Umsetzung der 40 Empfehlungen 
Rechnung zu tragen. Die Genehmigung der revidierten Empfehlungen 
setzt einen Schlusspunkt hinter zwei Verhandlungsjahre, in denen 
regelmässige Konsultationen mit breiten Wirtschaftskreisen 
stattfanden. Die Schweiz, die der FATF seit deren Gründung im Jahr 
1989 angehört, beteiligte sich aktiv an den Revisionsarbeiten. 
Einige der neuen Regeln, namentlich diejenigen, welche die 
Identifikation des Kunden oder des wirtschaftlich Berechtigten sowie 
die Sorgfaltspflicht gegenüber "politisch exponierten Personen" 
betreffen, entstanden in Anlehnung an die Schweizer Gesetzgebung, so 
dass diese bereits weitgehend den revidierten FATF-Empfehlungen 
entspricht. Der Bundesrat begrüsst das Verhandlungsergebnis als 
guten Kompromiss, der für die Schweiz insgesamt positiv ausfällt. 
Alle FATF-Mitglieder sind nun aufgerufen, die revidierten 
Empfehlungen umzusetzen, damit die Geldwäscherei noch wirksamer 
bekämpft werden kann.
Wichtigste Änderungen der FATF-Empfehlungen
  • Definition der Geldwäscherei: diese Definition wurde breiter gefasst, um der zunehmenden Verbreitung der internationalen Finanzkriminalität Rechnung zu tragen. Zu den Vortaten der Geldwäscherei zählen neu die häufigsten schweren Verbrechen, mit denen die Geldmittel beschafft werden, die anschliessend gewaschen werden müssen. Die meisten dieser Delikte gelten im Schweizer Recht bereits als Vortaten zur Geldwäscherei. Die Liste umfasst jedoch auch eine begrenzte Anzahl von Straftaten, die nach Schweizer Strafrecht noch nicht als Vortaten zur Geldwäscherei gelten: illegales Einschleusen von Menschen, Fälschungen und Produktepiraterie, Insiderdelikte, Kursmanipulation sowie Schmuggel. Ihre Aufnahme in die Vortaten-Liste wird Anpassungen in der hiesigen Gesetzgebung nach sich ziehen. Was den Schmuggel anbelangt, wird diese Deliktart in der Schweiz so ausgelegt, dass nur schwere Formen von Abgabebetrug darunter zu verstehen sind, das heisst nur solche Formen von Abgabebetrug, die von kriminellen Organisationen im grossen Stil betrieben werden und bei denen es um hohe Beträge geht.
  • Kundenidentifikation: Die Empfehlungen über die Sorgfaltspflicht der Banken und der übrigen Finanzintermediäre schreiben künftig allen FATF-Mitgliedstaaten dieselben hohen Standards vor, welche die Schweiz für die Identifikation der Kunden und der tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten schon seit einigen Jahren praktiziert.
  • Nichtbankensektor: Die Sorgfaltspflicht und die Meldepflicht bei Verdacht auf Geldwäscherei wurden auf einige Berufe im Nichtbankensektor ausgedehnt (Spielbanken, Rechtsanwälte und Notare, Buchhalter, Edelmetall- und Edelsteinhändler, Immobilienhändler). In der Schweiz fallen diese Berufskategorien - mit Ausnahme der Immobilien- und Edelsteinhändler - bereits heute unter das Geldwäschereigesetz.
  • Inhaberaktien und Trusts: Die Empfehlung über Gesellschaften mit Inhaberaktien schreibt vor, dass bekannt sein muss, welche Aktionäre eine solche Gesellschaft beherrschen, damit sich nicht Geldwäscher missbräuchlich ihrer bedienen können. Analog dazu verlangt die Empfehlung über die Trusts, dass den Behörden ein rascher Zugang zu den Informationen gewährt wird, die sie über die Verwalter und Nutzniesser von Trust-Fonds benötigen.
  • Amts- und Rechtshilfe: Die neuen Empfehlungen bezwecken auch eine Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäscherei. Die neuen Bestimmungen entsprechen den Regeln, die von den hiesigen Strafverfolgungs- und Verwaltungsbehörden angewendet werden.
Eine Task Force gegen die Geldwäscherei
Die FATF (Financial Action Task Force) bzw. GAFI (Groupe d'action 
financière sur le blanchiment de capitaux) ist das wichtigste 
Gremium der internationalen Zusammenarbeit gegen die Geldwäscherei. 
Diese Task Force wurde 1989 in Paris gegründet. Ihre Hauptaufgabe 
ist es, Methoden der Geldwäscherei aufzudecken, Empfehlungen für 
wirksame Gegenmassnahmen zu entwickeln und die Politik zur 
Geldwäschereibekämpfung auf internationaler Ebene mittels 
Minimalanforderungen zu vereinheitlichen. Die "40 Empfehlungen" 
bilden einen international anerkannten Standard, den ein Land zur 
wirksamen Bekämpfung der Geldwäscherei einhalten sollte. Die Schweiz 
hat sich von Beginn an aktiv an den Arbeiten der FATF beteiligt und 
spielt namentlich im Bereich der Kundenidentifizierung und der 
übrigen Sorgfaltspflichten eine Vorreiterrolle.
Auskunft: 
Giovanni Colombo, Eidg. Finanzverwaltung, ++41 79 345 01 41
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
http://www.efd.admin.ch

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