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Eidg. Finanz Departement (EFD)

EFD: Keine zusätzlichen Anlagevorschriften für die Nationalbank und die Pensionskassen

Bern (ots)

03. Sep 2003 (EFD) Nach Ansicht des Bundesrates
besteht kein Anlass, die Vorschriften für Kapitalanlagen in 
US-Dollars der Nationalbank und der Pensionskassen zu verschärfen. 
Um mögliche Währungsverluste zu begrenzen, hatte Nationalrat Rudolf 
Strahm (SP/BE) in einer Interpellation strengere Vorschriften für 
Anlagen in US-Dollar angeregt. Der Bundesrat spricht sich gegen 
solche zusätzlichen Vorschriften aus und weist auf die Vorteile der 
internationalen Währungsdiversifikation hin. Zudem unterstreicht er 
die zentrale Verantwortung der einzelnen Pensionskassen, 
Investitionsentscheide risikobewusst und vorsichtig zu fällen.
In ihrer Antwort an Strahm hält die Landesregierung fest, die 
Verwaltung der Währungsreserven liege grundsätzlich in der 
Zuständigkeit der Schweizerischen Nationalbank (SNB). Die SNB 
bestimme deren Umfang und Zusammensetzung primär aufgrund 
geldpolitischer Bedürfnisse. Sie habe den Anteil von US-Dollar an 
ihren Devisenreserven in den letzten Jahren auf unter 40 Prozent 
reduziert und den Euro-Anteil kontinuierlich erhöht. Durch die 
geringeren Schwankungen des Franken zum Euro habe auf diese Weise 
das Währungsrisiko erheblich gesenkt werden können. Im 
internationalen Vergleich verfüge die SNB damit über ein 
ausgesprochen gut diversifiziertes Portefeuille an Devisenreserven.
Für die Pensionskassen, so ist der bundesrätlichen Antwort ferner zu 
entnehmen, ist die paritätische Vermögensverwaltung eine nicht- 
delegierbare Führungsaufgabe. Dabei hätten sich die Kassen nach den 
Anlagebeschränkungen zu richten, die auf Verordnungsstufe geregelt 
seien. Die Anlagen in Devisen sowie in Aktien und Obligationen in 
Fremdwährung unterlägen einer Gesamtbeschränkung von 30 Prozent des 
gesamten Anlagekapitals einer Vorsorgeeinrichtung. Devisen und 
Fremdwährungsobligationen zusammen seien auf 20 Prozent begrenzt. 
Der Bundesrat selbst habe diese Anlagevorschriften per 1. April 2000 
um weitere Elemente ergänzt. Neben einer Verstärkung der 
Führungsaufgabe der Vorsorgeeinrichtungen sei auch der 
Sicherheitsbegriff neu definiert worden. Die Führungsorgane hätten 
die Anlagestrategie nach der Risikofähigkeit der jeweiligen 
Vorsorgeeinrichtung auszurichten, um die Sicherheit der 
Leistungserfüllung zu gewährleisten.
Auskunft: René Weber, Eidg. Finanzverwaltung, Tel. 031 324 75 52
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
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