Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Keine zusätzlichen Anlagevorschriften für die Nationalbank und die Pensionskassen
Bern (ots)
03. Sep 2003 (EFD) Nach Ansicht des Bundesrates besteht kein Anlass, die Vorschriften für Kapitalanlagen in US-Dollars der Nationalbank und der Pensionskassen zu verschärfen. Um mögliche Währungsverluste zu begrenzen, hatte Nationalrat Rudolf Strahm (SP/BE) in einer Interpellation strengere Vorschriften für Anlagen in US-Dollar angeregt. Der Bundesrat spricht sich gegen solche zusätzlichen Vorschriften aus und weist auf die Vorteile der internationalen Währungsdiversifikation hin. Zudem unterstreicht er die zentrale Verantwortung der einzelnen Pensionskassen, Investitionsentscheide risikobewusst und vorsichtig zu fällen.
In ihrer Antwort an Strahm hält die Landesregierung fest, die Verwaltung der Währungsreserven liege grundsätzlich in der Zuständigkeit der Schweizerischen Nationalbank (SNB). Die SNB bestimme deren Umfang und Zusammensetzung primär aufgrund geldpolitischer Bedürfnisse. Sie habe den Anteil von US-Dollar an ihren Devisenreserven in den letzten Jahren auf unter 40 Prozent reduziert und den Euro-Anteil kontinuierlich erhöht. Durch die geringeren Schwankungen des Franken zum Euro habe auf diese Weise das Währungsrisiko erheblich gesenkt werden können. Im internationalen Vergleich verfüge die SNB damit über ein ausgesprochen gut diversifiziertes Portefeuille an Devisenreserven.
Für die Pensionskassen, so ist der bundesrätlichen Antwort ferner zu entnehmen, ist die paritätische Vermögensverwaltung eine nicht- delegierbare Führungsaufgabe. Dabei hätten sich die Kassen nach den Anlagebeschränkungen zu richten, die auf Verordnungsstufe geregelt seien. Die Anlagen in Devisen sowie in Aktien und Obligationen in Fremdwährung unterlägen einer Gesamtbeschränkung von 30 Prozent des gesamten Anlagekapitals einer Vorsorgeeinrichtung. Devisen und Fremdwährungsobligationen zusammen seien auf 20 Prozent begrenzt. Der Bundesrat selbst habe diese Anlagevorschriften per 1. April 2000 um weitere Elemente ergänzt. Neben einer Verstärkung der Führungsaufgabe der Vorsorgeeinrichtungen sei auch der Sicherheitsbegriff neu definiert worden. Die Führungsorgane hätten die Anlagestrategie nach der Risikofähigkeit der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung auszurichten, um die Sicherheit der Leistungserfüllung zu gewährleisten.
Auskunft: René Weber, Eidg. Finanzverwaltung, Tel. 031 324 75 52
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