Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Bundesrat hält am Ruhegehalt für Magistratspersonen fest
Bern (ots)
15. Dez 2003 (EFD) Der Bundesrat hält an der geltenden Ruhegehaltsordnung für Magistratspersonen fest. Er lehnt eine Motion von Nationalrat Hans Ulrich Mathys (SVP/AG) ab, die Anpassungen verlangt.
Mathys hatte in seiner Motion vom Bundesrat verlangt, das Bundesrecht über die Besoldung und die berufliche Vorsorge der Magistratspersonen (Mitglieder des Bundesrates, des Bundesgerichts und die Bundeskanzlerin) abzuändern. Die Ruhegehälter sollten nach unten an-gepasst und die Anspruchsvoraussetzungen erhöht werden.
Ruhegehaltsordnung gewährleistet Unabhängigkeit
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Annahme, wie auch die Aufgabe eines Amtes in der obersten exekutiven und judikativen Gewalt des Landes unabhängig von sozialversicherungsrechtlichen oder finanziellen Überlegungen erfolgen solle. Dafür biete die geltende Ruhegehaltsordnung Gewähr, indem sie die Unabhängigkeit der Magist- ratspersonen wahre. Diese Funktion sei in zahlreichen Revisionen seit 1919 immer wieder bestätigt worden.
Zuletzt befasste sich im Jahr 2001 eine Arbeitsgruppe, bestehend aus alt Bundesrat Arnold Koller (Leitung), alt Nationalrat Ulrich Bremi (FDP/ZH) und alt Nationalrat Helmut Hubacher (SP/BS), mit dem Thema. Die Arbeitsgruppe kam zum Schluss, dass die geltende Ruhegehaltsordnung nicht auf weitere Personen ausgedehnt werden solle. Sie bestätigte zudem, dass die Leistungen an Bundesräte nach ihrem Aus-scheiden aus dem Amt eine Voraussetzung zur Wahrung der Unabhängigkeit der obersten exektiven Behörde des Landes darstelle.
Momentan kein Handlungsbedarf
Der Bundesrat teilt die Auffassung des Motionärs nicht, dass die gegenwärtige demographische und wirtschaftliche Entwicklung sowie ihre Auswirkung auf die Sozialversicherungen die bestehende Ruhegehaltsordnung für Magistratspersonen (insgesamt 49 Personen) in Frage zu stellen vermöge. Ferner verweist der Bundesrat auf die laufende Regierungsreform (vormals Staatsleitungsreform) und die Totalrevision der Bundesrechtspflege. Diese Gesetzgebungswerke hätten auf die staatspolitische Stellung, Organisation und Funktionsweise der exekutiven und judikativen Gewalt des Staates massgebenden Einfluss. Vor ihrem Abschluss bestehe bezüglich einer Anpassung der Ruhegehaltsordnung für Magistratspersonen kein Handlungsbedarf.
Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die Motion Mathys ab.
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