Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Eröffnungsbilanz von PUBLICA unter Vorbehalt genehmigt
Bern (ots)
19. Dez 2003 (EFD) Der Bundesrat hat heute den Fehlbetrag der PKB festgelegt, den er im Rahmen der Eröffnungsbilanz von PUBLICA zu finanzieren bereit ist. Gegenüber den Anträgen der Kassenkommission PUBLICA hat er verschiedene Korrekturen vorgenommen. Unter dem Vorbehalt, dass diese Korrekturen von der Kassenkommission übernommen werden, gilt die Eröffnungsbilanz von PUBLICA als durch den Bundesrat genehmigt.
Die Errichtung der neuen Pensionskasse PUBLICA erfolgte auf den 1. Juni 2003. Auf diesen Zeitpunkt ist eine Eröffnungsbilanz zu erstellen, welche von der Kassenkommission PUBLICA beschlossen wird und vom Bundesrat zu genehmigen ist. Im Zusammenhang mit der Eröffnungsbilanz kommt dem Fehlbetrag eine grosse Bedeutung zu. Gemäss Gesetz wird der Fehlbetrag der PKB per 31. Mai 2003 durch den Bundesrat festgelegt und ist als Fehlbetragsschuld vom Bund und den angeschlossenen Organisationen zu übernehmen. Der gesamte Fehlbetrag beläuft sich auf 11,95 Milliarden und setzt sich u.a. aus in früheren Jahren geschuldeten Arbeitgeberbeiträgen, aus Anlageverlusten und aus verschiedenen Rückstellungen zusammen.
Bestimmte durch die Kassenkommission beantragte Rückstellungen lehnt der Bundesrat aus grundsätzlichen Überlegungen ab, bei anderen ist er bereit, sie mit einem kleineren Betrag zu akzeptieren. Insgesamt belaufen sich die bestrittenen Rückstellungen auf rund 800 Millionen Franken. Der Bundesrat ist bereit, als Alternative zu gewissen von der Kassenkommission verlangten Rückstellungen eine Garantie zu gewähren für den Fall, dass die befürchteten Risiken tatsächlich eintreten.
Die Genehmigung der Eröffnungsbilanz erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die vom Bundesrat beschlossenen Auflagen erfüllt werden. Diese Auflagen bestehen darin, dass PUBLICA den vom Bundesrat festgelegten Fehlbetrag der PKB als Fehlbetragsschuld des Bundes und der angeschlossenen Organisationen in die Eröffnungsbilanz PUBLICA übernimmt. Sobald die Auflagen erfüllt sind, gilt die Eröffnungsbilanz als genehmigt. Was die Verteilung des Fehlbetrages auf den Bund und die angeschlossenen Organisationen sowie insbesondere die Übernahme der Anlageverluste durch den Bund betrifft, erfolgt die Genehmigung der Eröffnungsbilanz unter dem Vorbehalt, dass die eidg. Räte der vorgesehenen Änderung des PKB- Gesetzes zustimmen werden.
Auskunft: Peter Saurer, Eidg. Finanzverwaltung, 031 322 60 09
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