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Eidg. Finanz Departement (EFD)

EFD: Verwahrung und Übertragung von Bucheffekten gesetzlich regeln

Bern (ots)

15. Dez 2004 (EFD) Die Schweiz soll ein Bundesgesetz
über die Verwahrung und Übertragung von Bucheffekten 
(Bucheffektengesetz) erhalten. Zugleich soll das Haager 
Wertpapierübereinkommen ratifiziert werden. Bis Ende Februar 2005 
wird in einem ausgewählten Kreis von Sachkundigen und Interessierten 
eine Anhörung dazu durchgeführt.
Eine Arbeitsgruppe aus verwaltungsinternen und -externen Juristinnen 
und Juristen unter Leitung der Schweizerischen Nationalbank hat dem 
Vorsteher des EFD einen Entwurf für ein Bucheffektengesetz 
vorgelegt. Die Arbeitsgruppe hatte den Auftrag, einen Vorentwurf zu 
überarbeiten, der von Prof. Hans Caspar von der Crone für die 
Schweizerische Bankiervereinigung erarbeitet worden war.
Der Bericht zum Entwurf des Bucheffektengesetzes enthält auch einen 
Teil zum Haager Wertpapierübereinkommen, das von der Schweiz 
ratifiziert werden soll. Für dieses Übereinkommen ist das Bundesamt 
für Justiz federführend. Der Entwurf für ein Bucheffektengesetz 
sowie das Haager Wertpapierübereinkommen sind überwiegend 
technischer Natur, weshalb keine breite Vernehmlassung, sondern in 
einem ausgewählten Kreis eine Anhörung durchgeführt wird. Der 
Bericht ist auf der Webseite http://www.efd.admin.ch/d/dok/berichte 
abrufbar.
Nach geltendem schweizerischem Wertpapierrecht ist ein Wertpapier 
eine Urkunde, mit der ein Recht derart verknüpft ist, dass es ohne 
die Urkunde weder geltend gemacht noch auf andere übertragen werden 
kann. Für Aktien und andere Wertpapiere ist diese Vorstellung 
weitgehend überholt. Sie werden heute in aller Regel nicht mehr 
durch die Anleger selbst, sondern durch Finanzintermediäre verwahrt. 
Der Besitz des Wertpapiers hat bei dieser mediatisierten 
Wertpapierverwahrung keine Bedeutung mehr. Der Anspruch eines 
Anlegers auf eine bestimmte Anzahl Wertpapiere ist durch eine 
Gutschrift in einem Konto ausgewiesen, welches der Finanzintermediär 
auf den Namen des Anlegers führt. Die Wertpapierbestände der 
Finanzintermediäre sind ihrerseits durch Gutschriften in 
Wertpapierkonten bei einer zentralen Wertpapierverwahrungsstelle 
ausgewiesen. Damit solche Wertpapierverwahrungssysteme 
funktionieren, werden die Wertpapiere immobilisiert, indem der 
Anleger sie zur Sammelverwahrung bei einer Verwahrungsstelle 
hinterlegt. Auch kann der Emittent Einzelurkunden durch 
Globalurkunden ersetzen oder ganz auf eine Verbriefung verzichten 
und statt dessen Wertrechte schaffen.
Aufgrund dieser Entwicklung ist in den letzten Jahren der Ruf nach 
einer grundlegenden Modernisierung des Rechts der mediatisierten 
Wertpapierverwahrung laut geworden. Insbesondere im 
grenzüberschreitenden Verkehr erachteten die schweizerischen 
Finanzintermediäre das schweizerische Rechtssystem als nicht 
zufriedenstellend. Das Bucheffektengesetz will die notwendigen 
Rechtsgrundlagen schaffen. Dies ist um so dringender, als eine Reihe 
von ausländischen Staaten die Reform ihres Wertpapierrechts bereits 
abgeschlossen hat.
Nach dem traditionellen, heute noch geltenden internationalen 
Privatrecht der Schweiz ist auf Verfügungen über Wertpapiere im 
internationalen Verhältnis das Recht des Ortes massgebend, an dem 
die Wertpapiere belegen sind. Die mediatisierte Wertpapierverwahrung 
führt dazu, dass sich nur noch mit grösster Mühe feststellen lässt, 
wo ein Wertpapier verwahrt wird. Entsprechend lässt sich auch die 
Frage nach dem anwendbaren Recht nicht oder nur schwer beantworten. 
Hier wird das Haager Wertpapierübereinkommen Abhilfe schaffen. Es 
soll nach dem Vorschlag der Arbeitsgruppe rasch ratifiziert werden.
Auskunft für Medienschaffende:
Barbara Schaerer, Eidg. Finanzverwaltung, Tel. 031 322 60 18 Monique 
Jametti Greiner, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 34
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
http://www.efd.admin.ch

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