Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Verwahrung und Übertragung von Bucheffekten gesetzlich regeln
Bern (ots)
15. Dez 2004 (EFD) Die Schweiz soll ein Bundesgesetz über die Verwahrung und Übertragung von Bucheffekten (Bucheffektengesetz) erhalten. Zugleich soll das Haager Wertpapierübereinkommen ratifiziert werden. Bis Ende Februar 2005 wird in einem ausgewählten Kreis von Sachkundigen und Interessierten eine Anhörung dazu durchgeführt.
Eine Arbeitsgruppe aus verwaltungsinternen und -externen Juristinnen und Juristen unter Leitung der Schweizerischen Nationalbank hat dem Vorsteher des EFD einen Entwurf für ein Bucheffektengesetz vorgelegt. Die Arbeitsgruppe hatte den Auftrag, einen Vorentwurf zu überarbeiten, der von Prof. Hans Caspar von der Crone für die Schweizerische Bankiervereinigung erarbeitet worden war.
Der Bericht zum Entwurf des Bucheffektengesetzes enthält auch einen Teil zum Haager Wertpapierübereinkommen, das von der Schweiz ratifiziert werden soll. Für dieses Übereinkommen ist das Bundesamt für Justiz federführend. Der Entwurf für ein Bucheffektengesetz sowie das Haager Wertpapierübereinkommen sind überwiegend technischer Natur, weshalb keine breite Vernehmlassung, sondern in einem ausgewählten Kreis eine Anhörung durchgeführt wird. Der Bericht ist auf der Webseite http://www.efd.admin.ch/d/dok/berichte abrufbar.
Nach geltendem schweizerischem Wertpapierrecht ist ein Wertpapier eine Urkunde, mit der ein Recht derart verknüpft ist, dass es ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch auf andere übertragen werden kann. Für Aktien und andere Wertpapiere ist diese Vorstellung weitgehend überholt. Sie werden heute in aller Regel nicht mehr durch die Anleger selbst, sondern durch Finanzintermediäre verwahrt. Der Besitz des Wertpapiers hat bei dieser mediatisierten Wertpapierverwahrung keine Bedeutung mehr. Der Anspruch eines Anlegers auf eine bestimmte Anzahl Wertpapiere ist durch eine Gutschrift in einem Konto ausgewiesen, welches der Finanzintermediär auf den Namen des Anlegers führt. Die Wertpapierbestände der Finanzintermediäre sind ihrerseits durch Gutschriften in Wertpapierkonten bei einer zentralen Wertpapierverwahrungsstelle ausgewiesen. Damit solche Wertpapierverwahrungssysteme funktionieren, werden die Wertpapiere immobilisiert, indem der Anleger sie zur Sammelverwahrung bei einer Verwahrungsstelle hinterlegt. Auch kann der Emittent Einzelurkunden durch Globalurkunden ersetzen oder ganz auf eine Verbriefung verzichten und statt dessen Wertrechte schaffen.
Aufgrund dieser Entwicklung ist in den letzten Jahren der Ruf nach einer grundlegenden Modernisierung des Rechts der mediatisierten Wertpapierverwahrung laut geworden. Insbesondere im grenzüberschreitenden Verkehr erachteten die schweizerischen Finanzintermediäre das schweizerische Rechtssystem als nicht zufriedenstellend. Das Bucheffektengesetz will die notwendigen Rechtsgrundlagen schaffen. Dies ist um so dringender, als eine Reihe von ausländischen Staaten die Reform ihres Wertpapierrechts bereits abgeschlossen hat.
Nach dem traditionellen, heute noch geltenden internationalen Privatrecht der Schweiz ist auf Verfügungen über Wertpapiere im internationalen Verhältnis das Recht des Ortes massgebend, an dem die Wertpapiere belegen sind. Die mediatisierte Wertpapierverwahrung führt dazu, dass sich nur noch mit grösster Mühe feststellen lässt, wo ein Wertpapier verwahrt wird. Entsprechend lässt sich auch die Frage nach dem anwendbaren Recht nicht oder nur schwer beantworten. Hier wird das Haager Wertpapierübereinkommen Abhilfe schaffen. Es soll nach dem Vorschlag der Arbeitsgruppe rasch ratifiziert werden.
Auskunft für Medienschaffende:
Barbara Schaerer, Eidg. Finanzverwaltung, Tel. 031 322 60 18 Monique Jametti Greiner, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 34
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