HEKS - Hilfswerke der Evang. Kirche / EPER - L'Entraide Protestante Suisse
Das Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz (HEKS) ist gegen die Abschaffung der Hilfswerkvertretung und gegen eine Verkürzung der Beschwerdefrist
Zürich (ots)
Das Bundesamt für Migration will das Asyl-Verfahren beschleunigen. Dazu muss das Asyl- und Ausländergesetz geändert werden. Unter anderem sollen für Asylsuchende die Beschwerdefrist von 30 auf 15 Tagen gekürzt und die bestehende Hilfswerksvertretung durch eine Chancen- und Verfahrensberatung ersetzt werden. HEKS setzt sich seit Jahrzehnten für ein faires Verfahren für die Asylsuchenden ein und fordert deshalb, dass auch die Rechtsvertretung gesetzlich verankert wird. Gleichzeitig fordert HEKS, dass die Asylsuchenden bei der ersten Anhörung weiterhin durch einen Vertreter eines Hilfswerkes begleitet werden. Nur so kann den Asylsuchenden ein effektiver Rechtsschutz garantiert werden.
Die Hilfswerksvertretung (HWV) hat sich als ein wichtiger Bestandteil eines fairen Asylverfahrens etabliert. Sie trägt dazu bei, dass die Anhörungen korrekt ablaufen und darf daher nicht abgeschafft werden. Die Asylsuchenden können ihre wichtigsten Gründe für ihr Asylgesuch oder einen humanitären Aufenthalt umfassend darlegen. Gleichzeitig hat die HWV im erstinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit, Zusatzfragen zu stellen sowie allfällige zusätzliche Abklärungen anzuregen. Die geplante Chancen- und Verfahrensberatung kann die HWV deshalb nicht ersetzen.
Die bisher weitgehend von den Hilfswerken und Kirchen finanzierte Rechtsvertretung sollte neu ebenfalls gesetzlich verankert werden, da es sich aus Sicht des HEKS um eine staatliche Aufgabe handelt.
Die Asylgesetzrevision ist auf eine Beschleunigung des Verfahrens ausgerichtet. Dies zeigt sich durch den Vorschlag, die Verfahrensfristen massiv zu kürzen sowie die Abklärungen auf das Notwendigste zu beschränken. Wird die Revision wie geplant umgesetzt, wird es aufgrund von Verfahrensmängeln und der Verletzung des rechtlichen Gehörs vermehrt zu Beschwerden kommen, was letztlich die Kosten auf allen Seiten erhöht und allen Beteiligten schadet.
Die Beschwerdefrist darf unter keinen Umständen von 30 auf 15 Tage reduziert werden. Denn gerade Asylsuchende, die oft die Landessprachen nicht beherrschen und das Schweizerische Rechtssystem nicht kennen, sind auf einen umfassenden Rechtsschutz angewiesen. Zudem braucht es eine genügend lange Beschwerdefrist, wenn im Ausland Beweismaterial gesucht werden muss. Die in der Bundesverfassung unter Artikel 29 verankerte Verfahrensgarantie besagt, dass jeder Mensch, der sich in einem Verfahren befindet, einen Anspruch auf die Beurteilung seines Falles innerhalb einer angemessenen Zeit hat. Diese Staatspflicht kann nicht auf Kosten anderer menschenrechtlicher Rechtsgarantien, etwa dem Recht auf eine wirksame Beschwerde, erfüllt werden. Das heisst, ein Verfahren ist nur dann fair, wenn es ein Recht auf eine wirksame Beschwerde gegen eine unrechtsmässige Beurteilung gibt. Eine Beschwerde ist dann wirksam und effektiv, wenn die Beschwerdeführer in angemessenem Mass Zeit und Ressourcen haben, mit Hilfe einer Rechtsvertretung die Beschwerde vorzubereiten.
HEKS, das Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz, leistet humanitäre Hilfe, bekämpft die Ursachen der Armut und ermöglicht Menschen den Zugang zu lebenswichtigen Ressourcen wie Wasser, Nahrung und Bildung. HEKS wehrt sich gegen Ausbeutung und hilft Unterdrückten, sich zu organisieren und ihre Rechte einzufordern. Das Ziel ist ein selbstbestimmtes Leben in Würde für alle Menschen, unabhängig welcher Volksgruppe oder Religion sie angehören. HEKS arbeitet mit lokalen Partnerorganisationen in über 45 Ländern der Welt. Sie kümmern sich um Benachteiligte in ihrem Land unabhängig von deren Kultur, Religion oder Konfession. In der Schweiz setzt sich HEKS anwaltschaftlich für Flüchtlinge ein und ist in Beratungs- und Integrationsprojekten für MigrantInnen und sozial benachteiligte SchweizerInnen aktiv. PC 80-1115-1
Kontakt:
Susanne Stahel
Leiterin Medien & Information, Mail: stahel@heks.ch
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