Hausverbot für angeklagten Eislauftrainer
Frauenfeld (ots)
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau hat Ende Januar gegen den Eislauftrainer, dem seit längerem sexuelle Handlungen mit Kindern und Abhängigen vorgeworfen werden, Anklage erhoben. Nach Kenntnisnahme vom Inhalt dieser Anklageschrift hat die zuständige Abteilung Jugend, Sport und Freizeit der Stadtverwaltung eine Wegweisungsverfügung erlassen: Der angeklagte Eislauftrainer wird mit sofortiger Wirkung und auf unbestimmte Zeit von der Benützung sämtlicher Anlageteile der Kunsteisbahn Frauenfeld ausgeschlossen.
Anfangs des Jahres 2001 wurde in der Oeffentlichkeit bekannt, dass es bei einem gemeinsamen Saunabesuch des Eislauftrainers und zwei seiner Eislaufschülerinnen in einem Fitnessclub in Frauenfeld zu einem sexuellen Uebergriff gekommen sein soll. Nach ersten Medienberichten und einem polizeilichen Ermittlungsverfahren wurde der Angeschuldigte 31 Tage in Untersuchungshaft gesetzt.
Im Herbst 2001 wurde der Stadtrat von besorgten Mitgliedern des Eislaufclubs Frauenfeld zur Stellungnahme aufgefordert. Der Stadtrat zeigte Verständnis für die Bedenken der Eltern minderjähriger Eisläuferinnen und Eisläufer. Gleichzeitig hielt er fest, dass er den Fortgang des Verfahrens mit grösster Aufmerksamkeit beobachte und die nötigen Massnahmen ergreife, wenn die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau Anklage gegen den Trainer erhebe. Dies ist Ende Januar geschehen.
Stadt als Eigentümerin Die Kunsteisbahn gehört zum Verwaltungsvermögen der Stadt Frauenfeld, die als Eigentümerin für einen geregelten Betrieb verantwortlich ist. Mit dem stadträtlichen Betriebsreglement über die Benützung der Kunsteisbahn vom 29. August 1995 ist die Zuständigkeit an die Abteilung Jugend, Sport und Freizeit delegiert. Diese hat die Sicherheit der Eisbahnbenützenden zu gewährleisten.
Hausverbot für den Trainer Nach Kenntnisnahme vom Inhalt der Anklageschrift sah sich Abteilungsvorsteher Werner Dickenmann gezwungen, gestützt auf Art. 35 Abs. 2 des Kunsteisbahn-Reglements eine Wegweisungsverfügung zu erlassen. Demnach wird der angeklagte Eislauftrainer mit sofortiger Wirkung und auf unbestimmte Zeit von der Benützung sämtlicher Anlageteile der Kunsteisbahn Frauenfeld ausgeschlossen. Dieser Ausschluss kommt einem Hausverbot gleich.
Die Vorfälle, wie sie dem Eislauftrainer in der Anklage vorgeworfen werden, sind schwerwiegender Natur und gehen weit über das hinaus, was anfangs 2001 zur Diskussion stand. Sie lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Angeklagte ein Risiko für einen sicheren und geordneten Eislauf darstellt. Dies ist für eine öffentliche Institution nicht tragbar. Sie hat dafür zu sorgen, dass sich Aehnliches in ihrem Bereich nicht wiederholt, was nur mit einer längerfristigen Wegweisung des Angeklagten gewährleistet ist.
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