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Fürstentum Liechtenstein

Kaufmännische Befähigung gemäss Art. 180A PGR - Staatsgerichtshof bestätigt Verfassungsmässigkeit der Uebergangsbestimmung

Vaduz (ots)

Im Rahmen des vom Landtag am 26. Oktober 2000
verabschiedeten Gesetzes über die Abänderung des Personen- und
Gesellschaftsrechts wurde auch der Art. 180a angepasst. Gemäss der
neuen Bestimmung können künftig Verwaltungsratsmandate im Rahmen
selbständiger Erwerbstätigkeit nur noch von qualifizierten und
gesetzlich geregelten Berufsvertretern im
Finanzdienstleistungsbereich (d.s. Treuhänder, Rechtsanwälte,
Wirtschaftsprüfer und Rechtsagenten) wahrgenommen werden. Ziel der
abgeänderten Bestimmung ist es, die Qualitätsanforderungen an
Personen, die im Finanzdienstleistungsbereich tätig sind, zu erhöhen.
Im Rahmen der erwähnten Abänderung des Personen- und
Gesellschaftsrechts hat der Landtag zudem eine Uebergangsbestimmung
erlassen, wonach die neue Regelung des Art. 180a PGR auch auf
Verwaltungsratsmandate anwendbar ist, welche nach dem 31. Dezember
1999 übernommen wurden. Das Gesetz selbst ist erst ein Jahr später,
am 31. Dezember 2000, in Kraft getreten. Diese Bestimmung hat in der
Oeffentlichkeit zu Kritik und zu wiederholten Anfragen an die
zuständigen Amtsstellen geführt. Die Regierung hat in der Folge am 6.
Februar 2001 dem Staatsgerichtshof den Antrag unterbreitet, die
Verfassungsmässigkeit von ss 3 der Uebergangsbestimmungen des
Gesetzes vom 26. Oktober 2000 über die Abänderung des Personen- und
Gesellschaftsrechts zu überprüfen und die in dieser Bestimmung
enthaltene Rückwirkung auf das Jahr 2000 als verfassungswidrig
aufzuheben. Nachdem eine entsprechende teilweise Aufhebung dieser
Uebergangsbestimmung deren Zweck ganz vereiteln könnte, und damit
eine uneingeschränkte Weiterführung und Uebernahme von neuen
Verwaltungsratsmandaten verbunden wäre, beantragte die Regierung, der
Staatsgerichtshof wolle diese Bestimmung allenfalls
verfassungskonform auslegen, so dass Personen mit kaufmännischer
Befähigung die Verwaltungsratsmandate weiterführen können, welche sie
bis zum 31. Dezember 2000 übernommen haben.
Mit Entscheidung vom 9. April 2001 hat nun der Staatsgerichtshof
dem Antrag der Regierung keine Folge gegeben. Demzufolge ist ss 3 der
Uebergangsbestimmungen verfassungskonform.
Der Staatsgerichtshof hält in seiner Entscheidung fest, dass die
hier relevante Tätigkeit nicht die Uebernahme, sondern die Ausübung
eines Verwaltungsratsmandates sei. Die Ausübung von
Verwaltungsratsmandaten wirke aber in die Zukunft, sei somit nicht
abgeschlossen, so dass eine unechte Rückwirkung vorliege. Da es hier
um die Neuregelung einer Polizeibewilligung gehe, werde durch diese
unechte Rückwirkung auch nicht in wohlerworbene Rechte eingegriffen,
so dass sie unter Vorbehalt des Willkürverbots generell zulässig sei
und jedenfalls weder einen Eingriff in die Eigentumsgarantie noch in
die Handels- und Gewerbefreiheit darstelle. Bei der Ueberprüfung von
Gesetzesbestimmungen unter dem blossen Blickwinkel des Willkürverbots
sei besondere Zurückhaltung zu üben. Es sei für das
Verfassungsgericht nicht relevant, wie zweckmässig oder sinnvoll eine
gesetzliche Regelung sei. Die Entscheidung darüber sei Sache des
Gesetzesgebers und der Staatsgerichtshof habe sich nicht an dessen
Stelle zu setzen.
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 12. Juni 2001 diese
Entscheidung des Staatsgerichtshofes zur Kenntnis genommen. Die
zuständigen Amtsstellen wurden beauftragt, die Bestimmung bzw. die
Rückwirkung in ss 3 der Uebergangsbestimmungen zum Gesetz vom 26.
Oktober 2000 zu vollziehen.

Kontakt:

Presse- und Informationsamt des Fürstentums Liechtenstein (pafl)
Tel. +423/236 67 22
Fax +423/236 64 60
Ressort: Präsidium/Regierungschef Otmar Hasler
Sachbearbeitung: Regierungssekretär (+423/236 60 06)
Nr. 293 1/1529-1523

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