Kaufmännische Befähigung gemäss Art. 180A PGR - Staatsgerichtshof bestätigt Verfassungsmässigkeit der Uebergangsbestimmung
Vaduz (ots)
Im Rahmen des vom Landtag am 26. Oktober 2000 verabschiedeten Gesetzes über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts wurde auch der Art. 180a angepasst. Gemäss der neuen Bestimmung können künftig Verwaltungsratsmandate im Rahmen selbständiger Erwerbstätigkeit nur noch von qualifizierten und gesetzlich geregelten Berufsvertretern im Finanzdienstleistungsbereich (d.s. Treuhänder, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Rechtsagenten) wahrgenommen werden. Ziel der abgeänderten Bestimmung ist es, die Qualitätsanforderungen an Personen, die im Finanzdienstleistungsbereich tätig sind, zu erhöhen.
Im Rahmen der erwähnten Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts hat der Landtag zudem eine Uebergangsbestimmung erlassen, wonach die neue Regelung des Art. 180a PGR auch auf Verwaltungsratsmandate anwendbar ist, welche nach dem 31. Dezember 1999 übernommen wurden. Das Gesetz selbst ist erst ein Jahr später, am 31. Dezember 2000, in Kraft getreten. Diese Bestimmung hat in der Oeffentlichkeit zu Kritik und zu wiederholten Anfragen an die zuständigen Amtsstellen geführt. Die Regierung hat in der Folge am 6. Februar 2001 dem Staatsgerichtshof den Antrag unterbreitet, die Verfassungsmässigkeit von ss 3 der Uebergangsbestimmungen des Gesetzes vom 26. Oktober 2000 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts zu überprüfen und die in dieser Bestimmung enthaltene Rückwirkung auf das Jahr 2000 als verfassungswidrig aufzuheben. Nachdem eine entsprechende teilweise Aufhebung dieser Uebergangsbestimmung deren Zweck ganz vereiteln könnte, und damit eine uneingeschränkte Weiterführung und Uebernahme von neuen Verwaltungsratsmandaten verbunden wäre, beantragte die Regierung, der Staatsgerichtshof wolle diese Bestimmung allenfalls verfassungskonform auslegen, so dass Personen mit kaufmännischer Befähigung die Verwaltungsratsmandate weiterführen können, welche sie bis zum 31. Dezember 2000 übernommen haben.
Mit Entscheidung vom 9. April 2001 hat nun der Staatsgerichtshof dem Antrag der Regierung keine Folge gegeben. Demzufolge ist ss 3 der Uebergangsbestimmungen verfassungskonform.
Der Staatsgerichtshof hält in seiner Entscheidung fest, dass die hier relevante Tätigkeit nicht die Uebernahme, sondern die Ausübung eines Verwaltungsratsmandates sei. Die Ausübung von Verwaltungsratsmandaten wirke aber in die Zukunft, sei somit nicht abgeschlossen, so dass eine unechte Rückwirkung vorliege. Da es hier um die Neuregelung einer Polizeibewilligung gehe, werde durch diese unechte Rückwirkung auch nicht in wohlerworbene Rechte eingegriffen, so dass sie unter Vorbehalt des Willkürverbots generell zulässig sei und jedenfalls weder einen Eingriff in die Eigentumsgarantie noch in die Handels- und Gewerbefreiheit darstelle. Bei der Ueberprüfung von Gesetzesbestimmungen unter dem blossen Blickwinkel des Willkürverbots sei besondere Zurückhaltung zu üben. Es sei für das Verfassungsgericht nicht relevant, wie zweckmässig oder sinnvoll eine gesetzliche Regelung sei. Die Entscheidung darüber sei Sache des Gesetzesgebers und der Staatsgerichtshof habe sich nicht an dessen Stelle zu setzen.
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 12. Juni 2001 diese Entscheidung des Staatsgerichtshofes zur Kenntnis genommen. Die zuständigen Amtsstellen wurden beauftragt, die Bestimmung bzw. die Rückwirkung in ss 3 der Uebergangsbestimmungen zum Gesetz vom 26. Oktober 2000 zu vollziehen.
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