Neuregelung der Polizeistunde in Vernehmlassung
Vaduz (ots)
Die Regierung hat den Entwurf für die Neuregelung der Oeffnungszeiten von Gaststätten und die Dauer von Anlässen (Polizeistunde) genehmigt und interessierten Kreisen zur Stellungnahme bis 30. September 2001 unterbreitet. Weitere Kreise oder Personen, die sich an der Vernehmlassung beteiligen wollen, können den Vernehmlassungsbericht bei der Regierungskanzlei beziehen. Der Entwurf zielt darauf ab, dass die Verantwortung sowohl für die Erteilung der Bewilligungen als auch für die Kontrolle zu deren Einhaltung von den Gemeindebehörden wahrgenommen wird.
Die Situation um die Polizeistunde in Liechtenstein ist bereits seit einiger Zeit sowohl für die betroffenen Stellen der Landesverwaltung als auch für die Gemeinden unzufriedenstellend. Grund dafür ist einerseits die Aufteilung der Zuständigkeiten auf Land und Gemeinden. Die Bewilligungen für die Polizeistundenverlängerungen werden auf Landesebene ausgestellt, die Kontrolle über die Einhaltung der Polizeistunde fällt jedoch in den Verantwortungsbereich der jeweiligen Gemeinde. Diese wird aber von den Gemeinden praktisch nicht mehr kontrolliert.
Ein weiterer Punkt, der vor allem aus der Sicht der Gemeinden für Unklarheiten sorgt, ist die Nachtruhe, die auch bei verlängerter Polizeistunde in jedem Fall ab 22.00 Uhr gilt. Ausnahmen dazu sind auch vom Gemeindevorsteher keine möglich, was bei öffentlichen Veranstaltungen zu Problemen führen kann.
Um den Gemeinden bei der Erteilung von Bewilligungen mehr Freiheit einzuräumen, soll in Zukunft auf eine landesweit gültige Polizeistunde verzichtet werden. Die Gemeindevorsteher sollen künftig für die Erteilung der Bewilligungen zuständig sein und diese individuell mit Auflagen versehen können, um die Einhaltung der Nachtruhe zu gewährleisten. Somit werden die Bewilligung und die Kontrolle von ein und derselben Behörde wahrgenommen, womit auch die Einhaltung der Auflagen besser gewährleistet werden kann. Zudem sollen die Gemeindevorsteher die Möglichkeit erhalten, zur Nachtruhe Ausnahmebewilligungen mit Auflagen zu gewähren.
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