Liechtenstein unterzeichnet das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus
Vaduz (ots)
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 25. September 2001 die Unterzeichnung des Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 10. Januar 2000 unter Vorbehalt der Ratifikation beschlossen. Das Übereinkommen gehört in das Umfeld der Übereinkommen, deren Ratifikation von den Staaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus und der Finanzierung des Terrorismus gefordert wird. Es steht auch im Zusammenhang mit den Anstrengungen zur Verbesserung des Images im Bereich des Finanzplatzes, sei dies in Liechtenstein oder in anderen Staaten. Das Übereinkommen zielt auf die Hintermänner und Financiers terroristischer Gruppen und sieht vor allem eine engere Zusammenarbeit der Justizbehörden vor.
Das Übereinkommen ist ebenso Bestandteil einer Reihe von neun Abkommen, die sich gegen Flugzeugentführungen, Geiselnahmen und Sprengstoffanschläge richten. Liechtenstein ist beim grössten Teil dieser Abkommen bereits Vertragspartei. Mit den vorliegenden Übereinkommen sollen jedoch erstmals auch die Geldgeber von Terrorakten getroffen werden. Insbesondere soll es den Staaten nicht mehr möglich sein, sich auf das Bankgeheimnis zu berufen, um Ermittlungen gegen mutmassliche Terroristen zu vereiteln. Ausserdem sollen sich die Staaten nicht mehr auf einen rein steuerlichen Hintergrund berufen können, um internationale Anfragen an die Justiz abzulehnen. Das Übereinkommen sieht vor, dass es nicht mehr möglich sein soll, Nummernkonten ohne jede Möglichkeit der Identifikation des Kontoinhabers einzurichten. Des Weiteren sollen ungewöhnliche oder besonders hohe Überweisungen gemeldet werden. Das Übereinkommen zielt auf Personen, die direkt oder indirekt, wissentlich oder unwissentlich Konten eröffnen, die für terroristische Zwecke genutzt werden. Wenn sich ein Verdacht bestätigt, sollen die betreffenden Konten beschlagnahmt werden können. Die konfiszierten Gelder sollen zur Entschädigung von Opfern verwendet werden.
Bevor die Ratifikation des Übereinkommens möglich ist, bedarf es noch einer detaillierten Abklärung zur Vereinbarkeit des liechtensteinischen Rechts mit den Bestimmungen des Übereinkommens.
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