Vernehmlassungsentwurf zur Schaffung eines Gasmarktgesetzes
Vaduz (ots)
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 5. Februar 2002 einen Entwurf betreffend die Schaffung eines Gasmarktgesetzes verabschiedet und interessierten Kreisen zur Stellungnahme bis 5. April 2002 unterbreitet. Weitere Kreise oder Personen, die sich an der Vernehmlassung beteiligen wollen, können den Vernehmlassungsbericht ab 13. Februar 2002 bei der Regierungskanzlei beziehen. Die Vorlage zum Gasmarktgesetz folgt den Bedingungen der Rechtsumsetzungspflicht der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 98/30 (EG) vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt. Der Landtag hat am 13. Dezember 2001 dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Übernahme der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt zugestimmt.
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird im Sinne der Richtlinie die Liberalisierung des liechtensteinischen Erdgasmarktes angestrebt. Die Vorschriften betreffen die Fernleitung, die Verteilung, die Lieferung und die Speicherung von Erdgas. Insbesondere wird die Organisation des Erdgassektors, auch in Bezug auf verflüssigtes Erdgas (LNG), der Marktzugang sowie der Betrieb der Netze geregelt.
Die wesentlichen Elemente dieses Entwurfs sind der Netzzugang für Dritte, der Marktöffnungsgrad und die buchhalterische Entflechtung der verschiedenen Aktivitäten im Gasbereich («unbundling»). Ein weiterer Teil des Entwurfs, der sich mit dem technischen Betrieb des Netzes und den damit zusammenhängenden Pflichten des Netzbetreibers befasst, beinhaltet einen Auftrag zur Führung des Betriebes nach dem Muster eines öffentlich- rechtlichen Versorgungswerkes. Oberstes Gebot - für das Fernleitungsnetz ebenso wie für das Verteilnetz - ist die Versorgungssicherheit, jedenfalls soweit es die technischen Mittel (Netzqualität) und die betriebliche Organisation (Management) des Netzbetreibers betrifft. Auch die in der Vorlage verankerte Verpflichtung des Betreibers des Verteilnetzes zum fortwährenden Ausbau lässt sich unter den Begriff der Versorgungssicherheit subsumieren. Abgesehen von den zugelassenen Kunden, welche ihren Lieferanten frei wählen können, bleibt die Liechtensteinische Gasversorgung (LGV) wie bisher Versorger für den Grossteil der heutigen Gasverbraucher. Für die meisten Kunden ändert sich somit vorerst nichts.
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