Notenaustausch zur Zivilluftfahrt
Vaduz (ots)
Die Regierung unterbreitet dem Landtag den Bericht und Antrag zum Notenaustausch zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Zusammenarbeit der schweizerischen und der liechtensteinischen Behörden im Bereich der Zivilluftfahrt.
Im Jahre 1950 hat Liechtenstein mit der Schweiz eine Vereinbarung betreffend die Ausübung der Aufsicht über die Luftfahrt in Liechtenstein durch schweizerische Behörden abgeschlossen. Diese Vereinbarung ist bis heute in Kraft und nach ihr unterstehen die liechtensteinische Zivilluftfahrt und die damit zusammenhängenden Aktivitäten der Aufsicht der schweizerischen Bundesverwaltung, insbesondere derjenigen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL).
Mit dem Beitritt zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) im Jahre 1995 hatte Liechtenstein grundsätzlich auch einen Acquis im Bereich der Zivilluftfahrt zu übernehmen, wobei zweimal vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss auf Antrag Liechtensteins ein Aufschub gewährt worden war. Diese Frist ist nun abgelaufen, und der Acquis wird über ein liechtensteinisches Luftfahrtgesetz umgesetzt, das dem Landtag zur Genehmigung unterbreitet worden ist.
Gleichzeitig mit dem Erlass des liechtensteinischen Luftfahrtgesetzes wird eine Anpassung des Notenaustausches aus dem Jahre 1950 notwendig. Dank eines eigenen, über den EWR induzierten liechtensteinischen Luftfahrtrechts treten an die Stelle der schweizerischen «Aufsicht» eine «Zusammenarbeit», an die Stelle anwendbarer schweizerischer Erlasse die Bestimmungen eines liechtensteinischen Gesetzes. Diese Veränderung gilt zumindest dort, wo das EWR-Recht selbst den Gegenstand regelt. Dort, wo dies nicht der Fall ist, werden in Liechtenstein wie bisher die schweizerische Regelung und auch die schweizerische Zuständigkeit beibehalten.
Die durch die Zugehörigkeit Liechtensteins zum EWR bewirkte Selbstverwaltung lässt sich jedoch nur verwirklichen, indem Liechtenstein auf die Expertise der schweizerischen Stellen zurückgreift. Dieser Rückgriff einer mit dem liechtensteinischen Luftfahrtgesetz geschaffenen liechtensteinischen «Dienststelle für Zivilluftfahrt» auf technische und administrative Expertise der Schweizer Behörden, insbesondere des Bundesamtes für Zivilluftfahrt und des Schweizerischen Büros für Flugunfalluntersuchungen, wird auf der Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen ermöglicht. Diese Verwaltungsvereinbarungen werden auf der Basis des Notenaustausches abgeschlossen.
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Nr. 237 2002/1432-9153/1