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Fürstentum Liechtenstein

EG-Richtlinie zur Prüfung der Umweltverträglichkeit

Vaduz (ots)

Die Regierung hat den Bericht und Antrag zum
Beschluss des EWR-Ausschusses über die Prüfung der Umweltauswirkungen
bestimmter Pläne und Programme zuhanden des Landtags verabschiedet.
Durch die Durchführung von Plänen und Programmen kann es zu nicht zu
unterschätzenden Umweltauswirkungen kommen. Deshalb wird durch diese
EG-Richtlinie die Überprüfung der Umweltverträglichkeit eingeführt.
Gemäss der Richtlinie 2001/42/EG sind all diejenigen Pläne und
Programme, welche von einer Behörde auf nationaler, regionaler und
lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen werden, einer
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterstellen, sofern der Plan
oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen
haben.
In der Richtlinie wird die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
explizit für Pläne und Programme festgelegt, die in den Bereichen
Landwirtschaft, Forstwirtschaft Fischerei, Energie, Industrie,
Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation,
Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden.
Bei Plänen und Programmen, die nicht in die aufgelisteten Bereiche
fallen, jedoch einen Rahmen für künftige Genehmigungen von Projekten
bilden, haben die Mitgliedstaaten aufgrund in der Richtlinie
vorgegebener Kriterien zu bestimmen, ob diese voraussichtlich
erhebliche Umweltauswirkungen haben und somit auch einer UVP
unterliegen.
Für Liechtenstein bedeutet diese Richtlinie, dass sowohl Gemeinde-
als auch Landesbehörden die Umweltauswirkungen von bestimmten Plänen
und Programmen zu überprüfen haben. Die Pflicht zur
Umweltverträglichkeitsprüfung kann beispielsweise bei
Verkehrsrichtplänen, Deponiekonzepten, Wassernutzungsplänen,
Zonenplänen, Touristikprogrammen etc. entstehen. Jedoch lässt die in
der Richtlinie vorhandene Möglichkeit, bestimmte Pläne und Programme
von der UVP-Pflicht auszunehmen, in der konkreten Umsetzung der
Richtlinie einen gewissen Spielraum offen. Durch diese
Ausnahmemöglichkeit und die für Liechtenstein gegebene Nichtrelevanz
vieler in der Richtlinie aufgeführter Projekte kann die Richtlinie
für Liechtenstein in einer vernünftigen Art und Weise umgesetzt
werden.

Kontakt:

Presse- und Informationsamt des Fürstentums Liechtenstein (pafl)
Ressort: Umwelt, Raum, Land- und Waldwirtschaft/
Regierungsrat Alois Ospelt
Sachbearbeitung: Amt für Umweltschutz (+423/236 61 91)
Tel. +423/236 67 22,
Fax: +423/236 64 60
Internet: http://www.presseamt.li
Nr. 585.

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