EG-Richtlinie zur Prüfung der Umweltverträglichkeit
Vaduz (ots)
Die Regierung hat den Bericht und Antrag zum Beschluss des EWR-Ausschusses über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme zuhanden des Landtags verabschiedet. Durch die Durchführung von Plänen und Programmen kann es zu nicht zu unterschätzenden Umweltauswirkungen kommen. Deshalb wird durch diese EG-Richtlinie die Überprüfung der Umweltverträglichkeit eingeführt.
Gemäss der Richtlinie 2001/42/EG sind all diejenigen Pläne und Programme, welche von einer Behörde auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen werden, einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterstellen, sofern der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.
In der Richtlinie wird die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) explizit für Pläne und Programme festgelegt, die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden. Bei Plänen und Programmen, die nicht in die aufgelisteten Bereiche fallen, jedoch einen Rahmen für künftige Genehmigungen von Projekten bilden, haben die Mitgliedstaaten aufgrund in der Richtlinie vorgegebener Kriterien zu bestimmen, ob diese voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben und somit auch einer UVP unterliegen.
Für Liechtenstein bedeutet diese Richtlinie, dass sowohl Gemeinde- als auch Landesbehörden die Umweltauswirkungen von bestimmten Plänen und Programmen zu überprüfen haben. Die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung kann beispielsweise bei Verkehrsrichtplänen, Deponiekonzepten, Wassernutzungsplänen, Zonenplänen, Touristikprogrammen etc. entstehen. Jedoch lässt die in der Richtlinie vorhandene Möglichkeit, bestimmte Pläne und Programme von der UVP-Pflicht auszunehmen, in der konkreten Umsetzung der Richtlinie einen gewissen Spielraum offen. Durch diese Ausnahmemöglichkeit und die für Liechtenstein gegebene Nichtrelevanz vieler in der Richtlinie aufgeführter Projekte kann die Richtlinie für Liechtenstein in einer vernünftigen Art und Weise umgesetzt werden.
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Ressort: Umwelt, Raum, Land- und Waldwirtschaft/
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Nr. 585.