Verordnungen zum Designgesetz
Vaduz (ots)
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 29. Oktober 2002 die zur Durchführung des neuen Designgesetzes notwendigen Verordnungen genehmigt. Mit der Verordnung über die Einhebung von Gebühren werden die Höhe der Gebühren und die Zahlungsmodalitäten geregelt. Für den Vollzug des Gesetzes ist das Amt für Volkswirtschaft zuständig.
Das Gesetz über den Schutz von Design schützt alle Designs durch Eintragung und gewährt den Urhebern das ausschliessliche Recht am Design. Ziel der Totalrevision des Gesetzes war es, einen zeitgemässen Designschutz zu ermöglichen, der den veränderten wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung trägt und die über Jahre von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf Gesetzesstufe verankert. Gleichzeitig sollen die unumstrittenen Vorteile des geltenden Gesetzes - beispielsweise das einfache und rasche Eintragungsverfahren - beibehalten werden.
Durch die EG-Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen wurden die Bedingungen für die Erlangung eines eingetragenen Rechts an einem Design in allen Mitgliedstaaten identisch festgelegt. Zu diesem Zweck war es notwendig, eine einheitliche Definition des Begriffs des Designs und der Anforderungen an Neuheit und Eigenart festzulegen. Das Design wird für einen oder mehrere Zeiträume von fünf Jahren bis zu einer maximalen Gesamtlaufzeit von 25 Jahren geschützt. Neu fällt die Möglichkeit der versiegelten Hinterlegung weg. An ihre Stelle tritt der Aufschub der Veröffentlichung um bis zu 30 Monate. Ein Aufschub der Veröffentlichung zeigt dieselben Wirkungen wie eine versiegelte Hinterlegung.
Zugleich wird die Vollziehungsverordnung betreffend die gewerblichen Muster und Modelle aufgehoben.
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Ressort: Wirtschaft/Regierungsrat Hansjörg Frick
Sachbearbeitung: Amt für Volkswirtschaft (+423/236 68 71)
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Nr. 586.