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Fürstentum Liechtenstein

Niederlassung von Rechtsanwälten im EWR

Vaduz (ots)

Die Regierung hat den Bericht und
Antrag über die EG-Richtlinie zur Erleichterung der ständigen  
Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat  
als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, zuhanden des  
Landtags verabschiedet. In der gleichen Sitzung wurde die  
Stellungnahme der Regierung zu den in der ersten Lesung der  
Vorlage zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Niederlassung  
von Rechtsanwälten im EWR aufgeworfenen Fragen verabschiedet.
Durch die Richtlinie 98/5/EG vom 16. Februar 1998 zur  
Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in  
einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation  
erworben wurde (Rechtsanwaltsniederlassungsrichtlinie), soll es  
qualifizierten Rechtsanwälten ermöglicht werden, ihren Beruf  
ständig unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung in einem  
anderen Vertragsstaat auszuüben als dem, in dem die Qualifikation  
erworben wurde. Nach einem Zeitraum von drei Jahren effektiver  
und regelmässiger Tätigkeiten wird den unter ihrer ursprünglichen  
Berufsbezeichnung tätigen Rechtsanwälten die Eingliederung in den  
Berufsstand des Aufnahmestaats ohne Eignungsprüfung ermöglicht.  
Dies unter der Voraussetzung, dass sie die zur weiteren Ausübung  
der Tätigkeit notwendigen Kenntnisse und Berufserfahrungen im  
Recht des Aufnahmestaats erworben haben.
Generell wird eine Richtlinie durch einen Beschluss des  
Gemeinsamen EWR-Ausschusses in das EWR-Abkommen übernommen und  
gilt im EWR-Raum erst nach In-Kraft-Treten dieses Beschlusses.  
Bedingt die Übernahme einer Richtlinie das Erlassen eines  
Gesetzes oder eine Gesetzesänderung, so wird im Gemeinsamen EWR- 
Ausschuss der Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen  
Anforderung (Zustimmung des Landtages zur Übernahme der  
Richtlinie in das EWR-Abkommen) angemeldet. Die  
verfassungsrechtlichen Anforderungen müssen binnen 6 Monaten nach  
der Beschlussfassung im Gemeinsamen EWR-Ausschuss erfolgen.
Die Übernahme dieser Richtlinie macht eine Gesetzesänderung  
notwendig, so dass im Gemeinsamen EWR-Ausschuss der Vorbehalt  
angemeldet werden soll. Die EWR-Kommission des Landtages hat die  
Rechtsanwaltsniederlassungsrichtlinie am 24. Juni behandelt und  
darin dem Vorgehen der Regierung zugestimmt.
Um sicherzustellen, dass die Umsetzungsmassnahmen vor dem In- 
Kraft-Treten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses  
bereits Geltung haben, wurde die erste Lesung der  
Umsetzungsmassnahmen bereits vor der Zustimmung des Landtages zur  
Übernahme der Richtlinie abgehalten. Dieses Vorgehen war im  
Interesse Liechtensteins notwendig, da die Richtlinie als eine  
hinreichend bestimmte Richtlinie zu qualifizieren ist, aufgrund  
welcher sich ein im EWR-Raum bereits niedergelassener  
Rechtsanwalt unter gewissen Voraussetzungen direkt auf die  
Richtlinie berufen und die dort verankerten Rechte für sich  
beanspruchen kann. Da diese Richtlinie zudem auf die nationale  
Definition des Rechtsanwaltsberufs abstellt, dürfte ein EWR- 
Rechtsanwalt, der in einem anderen EWR-Staat bereits die  
Zulassung als Rechtsanwalt hat, in Liechtenstein eingeschränkt  
treuhänderisch tätig werden, sollte zum Zeitpunkt des In-Kraft- 
Tretens des Beschlusses 85/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses  
nicht die Trennung der Berufsbilder des Rechtsanwaltes und des  
Treuhänders gesetzlich verankert sein.
Das Abhalten der ersten Lesung der Umsetzungsmassnahmen zur  
Rechtsanwaltsniederlassungsrichtlinie vor der Behandlung des  
Berichts und Antrages zur Übernahme dieser Richtlinie war daher  
notwendig, um ein zu frühes Inkrafttreten des Beschlusses zu  
verhindern. Das Verfahren zur Erlassung der Umsetzungsmassnahmen  
kann sich über mehrere Monate erstrecken. Der Beschluss des  
Gemeinsamen EWR-Ausschusses tritt jedoch am ersten Tag des  
zweiten Monats nach der letzten Mitteilung der Zustimmung des  
Landtages zur Übernahme des Rechtsakts in Kraft. Das Abhalten der  
1. Lesung der Umsetzungsmassnahmen vor der Behandlung des Bericht  
und Antrags zur Übernahme der Richtlinie ermöglicht, dass das  
Gesetzgebungsverfahren zu den Umsetzungsmassnahmen rechtzeitig  
abgeschlossen werden kann.

Kontakt:

Presse- und Informationsamtes
des Fürstentums Liechtenstein (pafl)
Tel. +423/236'67'22
Fax +423/236'64'60
Internet: http://www.presseamt.li

Ressort: Präsidium/Regierungschef Otmar Hasler
Sachbearbeitung: Stabsstelle für Sonderaufgaben
Marcus Rick
Tel. +423/236'60'15

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