Niederlassung von Rechtsanwälten im EWR
Vaduz (ots)
Die Regierung hat den Bericht und Antrag über die EG-Richtlinie zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, zuhanden des Landtags verabschiedet. In der gleichen Sitzung wurde die Stellungnahme der Regierung zu den in der ersten Lesung der Vorlage zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Niederlassung von Rechtsanwälten im EWR aufgeworfenen Fragen verabschiedet.
Durch die Richtlinie 98/5/EG vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (Rechtsanwaltsniederlassungsrichtlinie), soll es qualifizierten Rechtsanwälten ermöglicht werden, ihren Beruf ständig unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung in einem anderen Vertragsstaat auszuüben als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde. Nach einem Zeitraum von drei Jahren effektiver und regelmässiger Tätigkeiten wird den unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung tätigen Rechtsanwälten die Eingliederung in den Berufsstand des Aufnahmestaats ohne Eignungsprüfung ermöglicht. Dies unter der Voraussetzung, dass sie die zur weiteren Ausübung der Tätigkeit notwendigen Kenntnisse und Berufserfahrungen im Recht des Aufnahmestaats erworben haben.
Generell wird eine Richtlinie durch einen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in das EWR-Abkommen übernommen und gilt im EWR-Raum erst nach In-Kraft-Treten dieses Beschlusses. Bedingt die Übernahme einer Richtlinie das Erlassen eines Gesetzes oder eine Gesetzesänderung, so wird im Gemeinsamen EWR- Ausschuss der Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Anforderung (Zustimmung des Landtages zur Übernahme der Richtlinie in das EWR-Abkommen) angemeldet. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen müssen binnen 6 Monaten nach der Beschlussfassung im Gemeinsamen EWR-Ausschuss erfolgen.
Die Übernahme dieser Richtlinie macht eine Gesetzesänderung notwendig, so dass im Gemeinsamen EWR-Ausschuss der Vorbehalt angemeldet werden soll. Die EWR-Kommission des Landtages hat die Rechtsanwaltsniederlassungsrichtlinie am 24. Juni behandelt und darin dem Vorgehen der Regierung zugestimmt.
Um sicherzustellen, dass die Umsetzungsmassnahmen vor dem In- Kraft-Treten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bereits Geltung haben, wurde die erste Lesung der Umsetzungsmassnahmen bereits vor der Zustimmung des Landtages zur Übernahme der Richtlinie abgehalten. Dieses Vorgehen war im Interesse Liechtensteins notwendig, da die Richtlinie als eine hinreichend bestimmte Richtlinie zu qualifizieren ist, aufgrund welcher sich ein im EWR-Raum bereits niedergelassener Rechtsanwalt unter gewissen Voraussetzungen direkt auf die Richtlinie berufen und die dort verankerten Rechte für sich beanspruchen kann. Da diese Richtlinie zudem auf die nationale Definition des Rechtsanwaltsberufs abstellt, dürfte ein EWR- Rechtsanwalt, der in einem anderen EWR-Staat bereits die Zulassung als Rechtsanwalt hat, in Liechtenstein eingeschränkt treuhänderisch tätig werden, sollte zum Zeitpunkt des In-Kraft- Tretens des Beschlusses 85/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses nicht die Trennung der Berufsbilder des Rechtsanwaltes und des Treuhänders gesetzlich verankert sein.
Das Abhalten der ersten Lesung der Umsetzungsmassnahmen zur Rechtsanwaltsniederlassungsrichtlinie vor der Behandlung des Berichts und Antrages zur Übernahme dieser Richtlinie war daher notwendig, um ein zu frühes Inkrafttreten des Beschlusses zu verhindern. Das Verfahren zur Erlassung der Umsetzungsmassnahmen kann sich über mehrere Monate erstrecken. Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses tritt jedoch am ersten Tag des zweiten Monats nach der letzten Mitteilung der Zustimmung des Landtages zur Übernahme des Rechtsakts in Kraft. Das Abhalten der 1. Lesung der Umsetzungsmassnahmen vor der Behandlung des Bericht und Antrags zur Übernahme der Richtlinie ermöglicht, dass das Gesetzgebungsverfahren zu den Umsetzungsmassnahmen rechtzeitig abgeschlossen werden kann.
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