Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz in Sachen Verfassungsinitiative des Fürsten und des Erbprinzen
Vaduz (ots)
Eine Mitteilung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz des Fürstentums Liechtenstein
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz hat am 12. November 2002 entschieden, die Beschwerde von 28 Beschwerdeführern gegen die Regierungsentscheidung vom 17. September 2002 und damit die Abstimmungsbeschwerde gegen die Verfassungsinitiative von Fürst und Erbprinz abzuweisen.
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz hielt zusammenfassend fest:
Die Abstimmungsbeschwerde vom 9. August 2002 ist zulässig und sie muss materiell geprüft werden. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz ist nicht zuständig, das angemeldete Initiativbegehren auf Übereinstimmung mit den bestehenden Staatsverträgen zu prüfen. Der Grundsatz der Einheit der Materie gilt in Liechtenstein nicht.
Zumindest der Beschwerdeführer zu 2. (Erbprinz) war und ist berechtigt, die gegenständliche Initiative zu lancieren. Mängel im Vorverfahren der Abstimmung (gewisse Äusserungen des Fürsten) sind durch die laufende Verfassungsdiskussion geheilt und damit beseitigt.
Diese Entscheidung wurde heute Mittwoch Morgen den Parteienvertretern zugestellt. Sie kann in elektronischer Form im Sekretariat des Vorsitzenden der Verwaltungsbeschwerdeinstanz bezogen werden (Tel. Nr. 238'18'18).
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