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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Krankenversicherungsgesetz - Schwerpunkte der Vernehmlassungsvorlage

Vaduz, 12. Februar (pafl) -

Neuregelung der Zulassung der Ärzte zur Tätigkeit für die 
Krankenversicherung
Die Neuregelung der Zulassung der Ärzte
und Chiropraktiker zur Tätigkeit für die Krankenversicherung ist der 
zentrale Punkt der Revision des Krankenversicherungsgesetzes. Die 
heutige Regelung, wonach alle zur Berufsausübung in Liechtenstein 
zugelassenen Ärzte einen Anspruch auf den Beitritt zum geltenden 
Tarifvertrag haben, wird aufgehoben. Es ist pro Fachgebiet 
festzulegen, wie viele Ärzte zur Abrechnung über die obligatorische 
Krankenversicherung zugelassen werden. Die Bedarfsplanung wird von 
der Ärztekammer und vom Liechtensteinischen Krankenkassenverband 
gemeinsam ausgearbeitet und ist der Regierung zur Genehmigung zu 
unterbreiten. Die Regierung hat den Gesetzesentwurf zur Abänderung 
des Krankenversicherungsgesetzes vom 4. Februar bis zum 7. April in 
die Vernehmlassung gegeben.
Als Methodik für die Bedarfsplanung wird grundsätzlich die bereits 
nach geltendem Recht im Gesundheits-Netz Liechtenstein angewendete 
Methode und Mechanik übernommen und die heutige Bedarfsplanung 
entsprechend überarbeitet. Die heutige Bedarfsplanung im Gesundheits-
Netz beruht weitgehend auf einem Vergleich mit der Bedarfsplanung in 
Österreich und den Ärztezahlen in den Ostschweizer Kantonen. Die 
Bedarfsplanung soll einerseits eine Überversorgung vermeiden. Auf 
der anderen Seite muss sie aber auch eine ausreichende Versorgung 
und den Versicherten eine angemessene Auswahl unter mehreren Ärzten 
gewährleisten.
Zulassung zur Tätigkeit für die Krankenversicherung
Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden also 
die Versicherten in Zukunft jene in Liechtenstein niedergelassenen 
Ärzte wählen können, welche im Rahmen der Bedarfsplanung dem 
zwischen dem Liechtensteinischen Krankenkassenverband und der 
Ärztekammer abgeschlossenen Tarifvertrag beitreten konnten. Unter 
diesen Ärzten besteht die freie Wahl. Wählt ein Versicherter einen 
anderen in Liechtenstein niedergelassenen Arzt, soll aber die 
Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht 
gänzlich aufgehoben werden. Diese wird in diesem Fall die Hälfte des 
für sie geltenden Tarifes vergüten.
Die nach geltendem Recht zur Tätigkeit für die Krankenversicherung 
bereits zugelassenen Ärzte, also alle bisher in Liechtenstein 
niedergelassenen Ärzte, welche dem Tarifvertrag der obligatorischen 
Krankenversicherung beigetreten sind, behalten ihre Zulassung zur 
Krankenversicherung unabhängig von der Bedarfsplanung. Dies kann zur 
Folge haben, dass die neue Regelung über die Zulassung zur 
Krankenversicherung in den nächsten Jahren faktisch zu einem 
Zulassungsstopp für neue Ärzte führt, weil die Bedarfszahlen 
voraussichtlich in zahlreichen Fachbereichen unter der heutigen Zahl 
der zugelassenen Ärzte liegen werden.
Der Zugang zu Leistungserbringern im Ausland
Nach dem geltenden Krankenversicherungsgesetz können die 
Versicherten sowohl bei ambulanten wie bei stationären Behandlungen 
auch Leistungserbringer im Ausland wählen. Bei ambulanten 
Behandlungen vergütet die Krankenversicherung die Leistungen 
höchstens nach dem in Liechtenstein geltenden Tarif. Dies hat für 
die Versicherten im Normalfall keine Nachteile, da die Tarife in 
Liechtenstein eher höher sind als im benachbarten Ausland. Faktisch 
besteht deshalb ein unbeschränktes Wahlrecht zu den im benachbarten 
Ausland niedergelassenen Ärzten. Im Hausarztsystem ist allerdings 
auch heute der Zugang zu Ärzten im Ausland grundsätzlich nur durch 
Zuweisung durch den Hausarzt möglich.
Wenn nun der Zugang zu den in Liechtenstein tätigen Ärzten durch 
eine Bedarfsplanung beschränkt wird, dann kann konsequenterweise 
auch die heute bestehende freie Wahl von Ärzten im Ausland nicht 
mehr aufrechterhalten werden. Allerdings wird es auch weiterhin 
nötig sein, dass Ärzte im Ausland aufgesucht werden können, 
insbesondere für spezielle Behandlungen, die von den in 
Liechtenstein niedergelassenen Ärzten nicht angeboten werden. Zudem 
soll die Wahl eines Arztes im Ausland auch dann möglich sein, wenn 
keine angemessenen Wahlmöglichkeiten unter den in Liechtenstein 
zugelassenen Ärzten bestehen. Dies ist insbesondere bei 
Fachrichtungen von Bedeutung, bei welchen ein enges 
Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient bestehen muss, wie 
beispielsweise in der Psychiatrie.
Für Leistungserbringer im Ausland soll deshalb in Zukunft der 
gleiche Grundsatz gelten wie für jene im Inland. Ihre Leistungen 
werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur dann 
übernommen, wenn der Liechtensteinische Krankenkassenverband mit 
ihnen einen Tarifvertrag abgeschlossen hat. Für nicht vertraglich 
gebundene Ärzte im Ausland soll die gleiche Regelung wie für die im 
Inland nicht zugelassenen Ärzte gelten.
Massnahmen zur Kostenkontrolle und Kosteneindämmung
Im Vernehmlassungsentwurf sind verschiedene Massnahmen zur 
Kostenkontrolle und Kosteneindämmung im Krankenversicherungswesen 
vorgesehen:
*	Die Statistik über die Krankenversicherung soll ausgebaut 
werden und einen detaillierten Einblick über die Kostenstrukturen 
und Verursacher geben.
*	Die Regierung soll stärker als bisher auf die Art der 
Tarifierung Einfluss nehmen können.
*	Die Regierung soll auch auf die Gesamtkosten Einfluss nehmen 
können, indem sie für die Krankenversicherung Kostenziele aufstellt. 
*	Der Versicherte soll im Krankheitsfall den ihm geeignet 
erscheinenden Arzt aufsuchen können, ist dann aber verpflichtet, bei 
diesem Arzt die Behandlung seiner Krankheit fortzusetzen. In einem 
neuen Krankheitsfall kann sich der Versicherte erneut für einen ihm 
geeignet erscheinenden Arzt entscheiden.
*	Die Prämienbefreiung der Kinder sowie die Beiträge an 
einkommensschwache Versicherte werden auf die gesamte obligatorische 
Krankenpflegeversicherung ausgedehnt. Die entsprechenden 
Staatsbeiträge bleiben unverändert bestehen. Die spezielle Reduktion 
der Kostenbeteiligung im Gesundheits-Netz Liechtenstein entfällt. 
Die Befreiung der Kinder von der Kostenbeteiligung sowie die 
Reduktion der Kostenbeteiligung bei Rentnern und Chronischkranken 
wird jedoch beibehalten. Weil der Wegfall der Reduktion der 
Kostenbeteiligung im Gesundheitsnetz für die Mehrzahl der 
Versicherten zu einer Erhöhung der Kostenbeteiligung führt, 
verzichtet aber die Regierung auf eine Erhöhung der Franchise. 
*	Die bisher ausgerichteten Staatsbeiträge zur 
Prämienreduktion im Gesundheitsnetz sollen zu einer entsprechenden 
Erhöhung der Staatsbeiträge zugunsten der obligatorischen 
Krankenpflegeversicherung als Ganzes führen.
*	Künftig soll der Landtag diese Beiträge mit der Genehmigung 
des Landesvoranschlages festlegen.

Kontakt:

Karin Zech
Tel.: +423/236 60 10
karin.zech@mr.llv.li

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