pafl: Krankenversicherungsgesetz - Schwerpunkte der Vernehmlassungsvorlage
Vaduz, 12. Februar (pafl) -
Neuregelung der Zulassung der Ärzte zur Tätigkeit für die Krankenversicherung
Die Neuregelung der Zulassung der Ärzte und Chiropraktiker zur Tätigkeit für die Krankenversicherung ist der zentrale Punkt der Revision des Krankenversicherungsgesetzes. Die heutige Regelung, wonach alle zur Berufsausübung in Liechtenstein zugelassenen Ärzte einen Anspruch auf den Beitritt zum geltenden Tarifvertrag haben, wird aufgehoben. Es ist pro Fachgebiet festzulegen, wie viele Ärzte zur Abrechnung über die obligatorische Krankenversicherung zugelassen werden. Die Bedarfsplanung wird von der Ärztekammer und vom Liechtensteinischen Krankenkassenverband gemeinsam ausgearbeitet und ist der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Regierung hat den Gesetzesentwurf zur Abänderung des Krankenversicherungsgesetzes vom 4. Februar bis zum 7. April in die Vernehmlassung gegeben.
Als Methodik für die Bedarfsplanung wird grundsätzlich die bereits nach geltendem Recht im Gesundheits-Netz Liechtenstein angewendete Methode und Mechanik übernommen und die heutige Bedarfsplanung entsprechend überarbeitet. Die heutige Bedarfsplanung im Gesundheits- Netz beruht weitgehend auf einem Vergleich mit der Bedarfsplanung in Österreich und den Ärztezahlen in den Ostschweizer Kantonen. Die Bedarfsplanung soll einerseits eine Überversorgung vermeiden. Auf der anderen Seite muss sie aber auch eine ausreichende Versorgung und den Versicherten eine angemessene Auswahl unter mehreren Ärzten gewährleisten.
Zulassung zur Tätigkeit für die Krankenversicherung
Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden also die Versicherten in Zukunft jene in Liechtenstein niedergelassenen Ärzte wählen können, welche im Rahmen der Bedarfsplanung dem zwischen dem Liechtensteinischen Krankenkassenverband und der Ärztekammer abgeschlossenen Tarifvertrag beitreten konnten. Unter diesen Ärzten besteht die freie Wahl. Wählt ein Versicherter einen anderen in Liechtenstein niedergelassenen Arzt, soll aber die Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht gänzlich aufgehoben werden. Diese wird in diesem Fall die Hälfte des für sie geltenden Tarifes vergüten.
Die nach geltendem Recht zur Tätigkeit für die Krankenversicherung bereits zugelassenen Ärzte, also alle bisher in Liechtenstein niedergelassenen Ärzte, welche dem Tarifvertrag der obligatorischen Krankenversicherung beigetreten sind, behalten ihre Zulassung zur Krankenversicherung unabhängig von der Bedarfsplanung. Dies kann zur Folge haben, dass die neue Regelung über die Zulassung zur Krankenversicherung in den nächsten Jahren faktisch zu einem Zulassungsstopp für neue Ärzte führt, weil die Bedarfszahlen voraussichtlich in zahlreichen Fachbereichen unter der heutigen Zahl der zugelassenen Ärzte liegen werden.
Der Zugang zu Leistungserbringern im Ausland
Nach dem geltenden Krankenversicherungsgesetz können die Versicherten sowohl bei ambulanten wie bei stationären Behandlungen auch Leistungserbringer im Ausland wählen. Bei ambulanten Behandlungen vergütet die Krankenversicherung die Leistungen höchstens nach dem in Liechtenstein geltenden Tarif. Dies hat für die Versicherten im Normalfall keine Nachteile, da die Tarife in Liechtenstein eher höher sind als im benachbarten Ausland. Faktisch besteht deshalb ein unbeschränktes Wahlrecht zu den im benachbarten Ausland niedergelassenen Ärzten. Im Hausarztsystem ist allerdings auch heute der Zugang zu Ärzten im Ausland grundsätzlich nur durch Zuweisung durch den Hausarzt möglich.
Wenn nun der Zugang zu den in Liechtenstein tätigen Ärzten durch eine Bedarfsplanung beschränkt wird, dann kann konsequenterweise auch die heute bestehende freie Wahl von Ärzten im Ausland nicht mehr aufrechterhalten werden. Allerdings wird es auch weiterhin nötig sein, dass Ärzte im Ausland aufgesucht werden können, insbesondere für spezielle Behandlungen, die von den in Liechtenstein niedergelassenen Ärzten nicht angeboten werden. Zudem soll die Wahl eines Arztes im Ausland auch dann möglich sein, wenn keine angemessenen Wahlmöglichkeiten unter den in Liechtenstein zugelassenen Ärzten bestehen. Dies ist insbesondere bei Fachrichtungen von Bedeutung, bei welchen ein enges Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient bestehen muss, wie beispielsweise in der Psychiatrie.
Für Leistungserbringer im Ausland soll deshalb in Zukunft der gleiche Grundsatz gelten wie für jene im Inland. Ihre Leistungen werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur dann übernommen, wenn der Liechtensteinische Krankenkassenverband mit ihnen einen Tarifvertrag abgeschlossen hat. Für nicht vertraglich gebundene Ärzte im Ausland soll die gleiche Regelung wie für die im Inland nicht zugelassenen Ärzte gelten.
Massnahmen zur Kostenkontrolle und Kosteneindämmung
Im Vernehmlassungsentwurf sind verschiedene Massnahmen zur Kostenkontrolle und Kosteneindämmung im Krankenversicherungswesen vorgesehen:
* Die Statistik über die Krankenversicherung soll ausgebaut werden und einen detaillierten Einblick über die Kostenstrukturen und Verursacher geben. * Die Regierung soll stärker als bisher auf die Art der Tarifierung Einfluss nehmen können. * Die Regierung soll auch auf die Gesamtkosten Einfluss nehmen können, indem sie für die Krankenversicherung Kostenziele aufstellt. * Der Versicherte soll im Krankheitsfall den ihm geeignet erscheinenden Arzt aufsuchen können, ist dann aber verpflichtet, bei diesem Arzt die Behandlung seiner Krankheit fortzusetzen. In einem neuen Krankheitsfall kann sich der Versicherte erneut für einen ihm geeignet erscheinenden Arzt entscheiden. * Die Prämienbefreiung der Kinder sowie die Beiträge an einkommensschwache Versicherte werden auf die gesamte obligatorische Krankenpflegeversicherung ausgedehnt. Die entsprechenden Staatsbeiträge bleiben unverändert bestehen. Die spezielle Reduktion der Kostenbeteiligung im Gesundheits-Netz Liechtenstein entfällt. Die Befreiung der Kinder von der Kostenbeteiligung sowie die Reduktion der Kostenbeteiligung bei Rentnern und Chronischkranken wird jedoch beibehalten. Weil der Wegfall der Reduktion der Kostenbeteiligung im Gesundheitsnetz für die Mehrzahl der Versicherten zu einer Erhöhung der Kostenbeteiligung führt, verzichtet aber die Regierung auf eine Erhöhung der Franchise. * Die bisher ausgerichteten Staatsbeiträge zur Prämienreduktion im Gesundheitsnetz sollen zu einer entsprechenden Erhöhung der Staatsbeiträge zugunsten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung als Ganzes führen. * Künftig soll der Landtag diese Beiträge mit der Genehmigung des Landesvoranschlages festlegen.
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