pafl: Ärztegesetz - Schwerpunkte der Vernehmlassungsvorlage
(ots)Über die Ärztezulassung entscheidet künftig eine Kammer
Die gesetzlichen Vorschriften über die Zulassung zum Beruf des Arztes und über die Ausübung dieses Berufes sind derzeit im Gesetz über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz) geregelt. Im Zuge der vom Liechtensteinischen Ärzteverein angeregten Errichtung einer Ärztekammer schlägt die Regierung die Schaffung eines Ärztegesetzes vor. Die Regierung hat den Gesetzesentwurf zur Schaffung eines Ärztegesetzes vom 4. Februar bis zum 7. April 2003 in die Vernehmlassung gegeben.
Das neue Gesetz orientiert sich zum einen am geltenden liechtensteinischen Rechtsanwaltsgesetz, das bekanntlich ebenfalls eine öffentlich-rechtliche Kammer vorsieht, zum anderen lehnt sich die Vorlage an das österreichische Ärztegesetz an, soweit die einzelnen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Ärzte nicht schon nach den heute geltenden Bestimmungen des Sanitätsgesetzes formuliert wurden.
Ärztekammer übernimmt Aufgaben der Sanitätskommission
In Übereinstimmung mit den ausländischen Vorbildern sieht die Vorlage vor, dass die Zulassung zum ärztlichen Beruf nicht mehr über eine Konzessionierung durch die Regierung bzw. Sanitätskommission erfolgt, sondern dass es Aufgabe der Kammer sein soll, die Anmeldung zur Berufszulassung entgegenzunehmen, diese rechtlich zu überprüfen und gegebenenfalls die betreffende Person als praktischer Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin, oder Facharzt, unter Angabe der Fachrichtung, in die Ärzteliste aufzunehmen. Mit der Bestätigung über die Eintragung in die Ärzteliste wäre die Zulassung zum ärztlichen Beruf formell festgestellt. Darüber hinaus soll von der Ärztekammer ein Ärzteausweis ausgestellt werden.
Auf die Aufgaben- und Kompetenzverteilung gemäss bisherigem Sanitätsgesetz zwischen Regierung, Sanitätskommission und Landesphysikus hat die Schaffung einer Kammer nicht zwingend unmittelbare Auswirkungen. Grundsätzlich geht die jetzige Rolle des Ärztevereins ohne wesentliche Veränderung auf die neue Kammer über. Jedoch werden bestimmte Aufgaben der Sanitätskommission auf die Ärztekammer übertragen, sofern sie spezifisch die Ärzte betreffen.
Anpassung an EWRA-Recht
Aufgrund des Beitritts zum EWRA sind die massgebenden Bestimmungen im Gesundheitswesen dem EWRA-Recht angepasst worden. Die Erfordernisse der liechtensteinischen Staatsangehörigkeit sowie eines Wohnsitzes im Inland galten bisher als Voraussetzung für die Erteilung der Konzession zur selbständigen Ausübung medizinischer Berufe und anderer Gesundheitsberufe und für die Anstellung von Assistenten und Studenten-Praktikanten durch einen Konzessionsinhaber oder einen Betrieb der Gesundheitspflege. Diese Bestimmungen wurden schrittweise - im Einklang mit den durch Protokoll 15 zum EWRA eingeräumten Übergangsfristen - beseitigt.
Weiters wurde die Regierung gemäss Sanitätsgesetz ermächtigt, die Mindestdauer der fachlichen Weiterbildung nach Diplomabschluss, die für die Erteilung der Konzession erforderlich ist, durch Verordnung festzulegen. Aufgrund des verspäteten Beitritts Liechtensteins zum EWRA mit 1. Mai 1995 wurden die Inkrafttretensdaten dieser Artikel mit der Gesetzesänderung vom 3. Mai 1995 entsprechend angepasst. Der Vernehmlassungsentwurf übernimmt inhaltlich diese Bestimmungen.
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