pafl: Signaturgesetz vor der 2. Lesung
(ots)Bereitstellung von Signatur- und Zertifizierungsdiensten sowie die Verwendung elektronischer Signaturverfahren in elektronischen Netzwerken
In Ihrer Sitzung vom 8. Juli 2003 verabschiedete die Regierung die Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung aufgetretenen Fragen betreffend die Schaffung eines Signaturgesetzes.
Nach eingehender Prüfung der europäischen Signaturrichtlinie 1999/93/EG sowie der Gesetzesvorlage, welche in erster Lesung vom Landtag in Behandlung gezogen wurde, ist anlässlich des notwendigen Notifizierungsverfahrens festgestellt worden, dass die Gesetzesvorlage der europäischen Signaturrichtlinie in mehreren Punkten nicht entspricht. Aus diesem Grund wurde eine völlig neue Gesetzesvorlage erarbeitet.
Rechtssicherheit im internationalen Kontext
Die Verabschiedung des Gesetzes über elektronische Signaturen (Signaturgesetz) wird durch die Übernahme der für die EWR-Staaten verbindlichen Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen erforderlich. Ziel der europäischen Signaturrichtlinie ist die Schaffung eines harmonisierten Rechtsrahmens für die Erbringung von Signatur- und Zertifizierungsdiensten sowie die Verwendung elektronischer Signaturen. Dadurch soll Rechtssicherheit für elektronische Transaktionen begründet, die rechtliche Anerkennung elektronischer Signaturen sichergestellt und schliesslich der elektronische Rechts- und Geschäftsverkehr gefördert werden.
Schaffung von gesetzlichen Grundlagen sowie weitere Regelungen der Richtlinie
Mit dem Signaturgesetz werden die gesetzlichen Grundlagen für die Bereitstellung von Signatur- und Zertifizierungsdiensten sowie die Verwendung elektronischer Signaturverfahren in elektronischen Netzwerken geschaffen. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie regelt das Signaturgesetz die technischen Anforderungen an elektronische Signaturverfahren sowie die organisatorischen, personellen und finanziellen Rahmenbedingungen für deren Bereitstellung. Weiters legt das Signaturgesetz die Rechte und Pflichten der Akteure (Zertifizierungsdiensteanbieter und Signatoren) sowie die rechtlichen Wirkungen elektronischer Signaturen fest.
Gegenseitige Anerkennung
Neben den Rechtswirkungen elektronischer Signaturen und den erwähnten Sicherheitsstandards regelt die Richtlinie weiters die Haftung der Zertifizierungsdiensteanbieter und die rechtliche Anerkennung von qualifizierten Zertifikaten aus Drittstaaten. Weitere Vorschriften befassen sich mit der Aufsicht über die Zertifizierungsdiensteanbieter, mit deren freiwilligen Akkreditierung sowie mit Aspekten des Datenschutzes.
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