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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Signaturgesetz vor der 2. Lesung

Vaduz, 9. Juli (pafl) -

(ots)

Bereitstellung von Signatur- und Zertifizierungsdiensten sowie die Verwendung elektronischer Signaturverfahren in elektronischen Netzwerken

In Ihrer Sitzung vom 8. Juli 2003
verabschiedete die Regierung die Stellungnahme zu den anlässlich der 
ersten Lesung aufgetretenen Fragen betreffend die Schaffung eines 
Signaturgesetzes.
Nach eingehender Prüfung der europäischen Signaturrichtlinie 
1999/93/EG sowie der Gesetzesvorlage, welche in erster Lesung vom 
Landtag in Behandlung gezogen wurde, ist anlässlich des 
notwendigen Notifizierungsverfahrens festgestellt worden, dass die 
Gesetzesvorlage der europäischen Signaturrichtlinie in mehreren 
Punkten nicht entspricht. Aus diesem Grund wurde eine völlig neue 
Gesetzesvorlage erarbeitet.
Rechtssicherheit im internationalen Kontext
Die Verabschiedung des Gesetzes über elektronische Signaturen 
(Signaturgesetz) wird durch die Übernahme der für die EWR-Staaten 
verbindlichen Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und 
des Rates über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische 
Signaturen erforderlich. Ziel der europäischen Signaturrichtlinie 
ist die Schaffung eines harmonisierten Rechtsrahmens für die 
Erbringung von Signatur- und Zertifizierungsdiensten sowie die 
Verwendung elektronischer Signaturen. Dadurch soll Rechtssicherheit 
für elektronische Transaktionen begründet, die rechtliche 
Anerkennung elektronischer Signaturen sichergestellt und 
schliesslich der elektronische Rechts- und Geschäftsverkehr 
gefördert werden.
Schaffung von gesetzlichen Grundlagen sowie weitere Regelungen der 
Richtlinie
Mit dem Signaturgesetz werden die gesetzlichen Grundlagen für die 
Bereitstellung von Signatur- und Zertifizierungsdiensten sowie die 
Verwendung elektronischer Signaturverfahren in elektronischen 
Netzwerken geschaffen. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 
regelt das Signaturgesetz die technischen Anforderungen an 
elektronische Signaturverfahren sowie die organisatorischen, 
personellen und finanziellen Rahmenbedingungen für deren 
Bereitstellung. Weiters legt das Signaturgesetz die Rechte und 
Pflichten der Akteure (Zertifizierungsdiensteanbieter und 
Signatoren) sowie die rechtlichen Wirkungen elektronischer 
Signaturen fest.
Gegenseitige Anerkennung
Neben den Rechtswirkungen elektronischer Signaturen und den 
erwähnten Sicherheitsstandards regelt die Richtlinie weiters die 
Haftung der Zertifizierungsdiensteanbieter und die rechtliche 
Anerkennung von qualifizierten Zertifikaten aus Drittstaaten. 
Weitere Vorschriften befassen sich mit der Aufsicht über die 
Zertifizierungsdiensteanbieter, mit deren freiwilligen 
Akkreditierung sowie mit Aspekten des Datenschutzes.

Kontakt:

Wendula Matt
Tel.: +423/236 60 23
wendula.matt@mr.llv.li

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