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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Wohnbauförderungsgesetz wird abgeändert

(ots)

Vaduz, 15. Juli (pafl) -

Die Regierung hat den Entwurf
für die Abänderung des Gesetzes zur Förderung des Wohnungsbaus 
genehmigt und interessierten Kreisen zur Stellungnahme bis 17. 
Oktober 2003 unterbreitet. Weitere Kreise oder Personen, die sich an 
der Vernehmlassung beteiligen wollen, können den 
Vernehmlassungsbericht bei der Regierungskanzlei beziehen.
Nach der Volksabstimmung im Februar 2000, in welcher die 
Stimmberechtigten in Liechtenstein das Gesetz über die Förderung des 
preiswerten Wohnungsbaues deutlich abgelehnt haben, hat sich die 
Regierung mit verschiedenen grundsätzlichen Fragen über die 
Neugestaltung des Wohnbauförderungsrechts auseinandergesetzt und 
schlägt nun die Abänderung des geltenden Wohnbauförderungsgesetzes 
vor.
Die wichtigsten Grundzüge der Gesetzesrevision 
Nach dem heutigen Recht werden Eigenheime bis höchstens 800 m3 
umbauten Raumes gefördert. Neu soll auf das Quadratmetersystem 
umgestellt werden. Es werden Wohneinheiten bis maximal 150 m2 
Nettwohnfläche gefördert. Die Nebenräume werden jedoch genau 
definiert und deren Umfang wird auf 50 Prozent der Nettwohnfläche 
eingeschränkt. Die Minimalgrösse für eine geförderte Wohneinheit 
muss eine Nettowohnfläche von mindestens 60 m2 aufweisen.
Die Anlagekosten werden gemäss dem gültigen Recht pro Kubikmeter 
umbauten Raumes begrenzt. Nach dem Vorschlag der Regierung werden 
die Anlagekosten nicht mehr begrenzt. Es liegt in der Verantwortung 
der Banken zu entscheiden, bis zu welchen Anlagekosten im Einzelfall 
ein Kredit gewährt wird.
An zinslosen Darlehen wurden bisher 25 Prozent der in der 
Endabrechnung ausgewiesenen Anlagekosten gewährt. Ausserdem wird 
gegenwärtig bei der Erstellung oder dem Erwerb von verdichteten 
Wohneinheiten eine zusätzliche Bausubvention von 8 Prozent der 
jeweils höchstzulässigen Anlagekosten gewährt. Die Regierung will 
künftig auf eine Subvention für verdichtetes Bauen verzichten, sieht 
jedoch differenzierte feste Darlehenssätze für Objekte in 
Einzelbauweise und für Wohneinheiten in verdichteten Überbauungen 
vor. Wohneinheiten in verdichteter Überbauungen sollen künftig einen 
Einheitsdarlehenssatz von 180'000 Franken erhalten. Bei Objekten in 
Einzelbauweise soll dieses Darlehen 140'000 Franken betragen.
Das zinslose Darlehen des Landes soll künftig im 1. Rang 
sichergestellt werden. Diese Lösung trägt dem Umstand Rechnung, dass 
die Anlagekosten gemäss der vorgeschlagenen neuen Lösung nicht mehr 
begrenzt werden, die Kontrollmöglichkeiten des Landes dadurch 
eingeschränkt werden und den Banken sowie den Darlehensnehmern eine 
grössere Eigenverantwortung zukommt.
Das Amt für Wohnungswesen, das heute schon für die Ausrichtung 
der Mietbeiträge für Familien zuständig ist, soll nach dem Vorschlag 
der Regierung auch für die Entscheidung über die Ausrichtung von 
Wohnbauförderungsmitteln zuständig sein. Die Kommission für 
Wohnbauförderung wird gemäss dem Gesetzesvorschlag abgeschafft. 
Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheidungen des Amtes können 
künftig bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten 
eingereicht werden.
Mit der Revision sollen verschiedene Bestimmungen des geltenden 
Gesetzes vereinfacht und die Kontrollvorschriften auf das unbedingt 
Notwendige beschränkt werden.

Kontakt:

Regierungssekretär
Norbert Hemmerle
Tel.: +423/236 60 06

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