pafl: Wohnbauförderungsgesetz wird abgeändert
(ots)
Vaduz, 15. Juli (pafl) -
Die Regierung hat den Entwurf für die Abänderung des Gesetzes zur Förderung des Wohnungsbaus genehmigt und interessierten Kreisen zur Stellungnahme bis 17. Oktober 2003 unterbreitet. Weitere Kreise oder Personen, die sich an der Vernehmlassung beteiligen wollen, können den Vernehmlassungsbericht bei der Regierungskanzlei beziehen.
Nach der Volksabstimmung im Februar 2000, in welcher die Stimmberechtigten in Liechtenstein das Gesetz über die Förderung des preiswerten Wohnungsbaues deutlich abgelehnt haben, hat sich die Regierung mit verschiedenen grundsätzlichen Fragen über die Neugestaltung des Wohnbauförderungsrechts auseinandergesetzt und schlägt nun die Abänderung des geltenden Wohnbauförderungsgesetzes vor.
Die wichtigsten Grundzüge der Gesetzesrevision Nach dem heutigen Recht werden Eigenheime bis höchstens 800 m3 umbauten Raumes gefördert. Neu soll auf das Quadratmetersystem umgestellt werden. Es werden Wohneinheiten bis maximal 150 m2 Nettwohnfläche gefördert. Die Nebenräume werden jedoch genau definiert und deren Umfang wird auf 50 Prozent der Nettwohnfläche eingeschränkt. Die Minimalgrösse für eine geförderte Wohneinheit muss eine Nettowohnfläche von mindestens 60 m2 aufweisen.
Die Anlagekosten werden gemäss dem gültigen Recht pro Kubikmeter umbauten Raumes begrenzt. Nach dem Vorschlag der Regierung werden die Anlagekosten nicht mehr begrenzt. Es liegt in der Verantwortung der Banken zu entscheiden, bis zu welchen Anlagekosten im Einzelfall ein Kredit gewährt wird.
An zinslosen Darlehen wurden bisher 25 Prozent der in der Endabrechnung ausgewiesenen Anlagekosten gewährt. Ausserdem wird gegenwärtig bei der Erstellung oder dem Erwerb von verdichteten Wohneinheiten eine zusätzliche Bausubvention von 8 Prozent der jeweils höchstzulässigen Anlagekosten gewährt. Die Regierung will künftig auf eine Subvention für verdichtetes Bauen verzichten, sieht jedoch differenzierte feste Darlehenssätze für Objekte in Einzelbauweise und für Wohneinheiten in verdichteten Überbauungen vor. Wohneinheiten in verdichteter Überbauungen sollen künftig einen Einheitsdarlehenssatz von 180'000 Franken erhalten. Bei Objekten in Einzelbauweise soll dieses Darlehen 140'000 Franken betragen.
Das zinslose Darlehen des Landes soll künftig im 1. Rang sichergestellt werden. Diese Lösung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Anlagekosten gemäss der vorgeschlagenen neuen Lösung nicht mehr begrenzt werden, die Kontrollmöglichkeiten des Landes dadurch eingeschränkt werden und den Banken sowie den Darlehensnehmern eine grössere Eigenverantwortung zukommt.
Das Amt für Wohnungswesen, das heute schon für die Ausrichtung der Mietbeiträge für Familien zuständig ist, soll nach dem Vorschlag der Regierung auch für die Entscheidung über die Ausrichtung von Wohnbauförderungsmitteln zuständig sein. Die Kommission für Wohnbauförderung wird gemäss dem Gesetzesvorschlag abgeschafft. Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheidungen des Amtes können künftig bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten eingereicht werden.
Mit der Revision sollen verschiedene Bestimmungen des geltenden Gesetzes vereinfacht und die Kontrollvorschriften auf das unbedingt Notwendige beschränkt werden.
Kontakt:
Regierungssekretär
Norbert Hemmerle
Tel.: +423/236 60 06