pafl: Neue Aufenthaltsregelung für bisherige Kurzaufenthalter, tätig im Bau- und Gastgewerbe, sowie als Alphirten und Pfleger
(ots)
Vaduz, 22. August (pafl) -
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 12. August 2003 eine Abänderung der Personenverkehrsverordnung (PVO) beschlossen. Die Absätze 2 und 3 des Artikels 22 der PVO werden aufgehoben und eine Übergangsregelung festgelegt.
Nach der bisherigen Regelung konnten an Personen, die im Gastgewerbe, im Baugewerbe, als Pfleger oder als Alphirten tätig waren, innerhalb von fünf Jahren maximal für 36 Monate Kurzaufenthaltsbewilligungen erteilt werden. Die Absicht war, den Bedürfnissen der Arbeitgeber gerecht zu werden. Heute, drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Regelung, muss man feststellen, dass der Arbeitskräftebedarf im Allgemeinen nicht mehr saisonal ist. Dies hat dazu geführt, dass viele Kurzaufenthalter schon heute die bisher möglichen 36 Monate konsumiert haben. Gemäss den bisherigen Bestimmungen müssten die betroffenen Personen ausreisen und könnten erst in zwei Jahren um eine neue Kurzaufenthaltsbewilligung nachsuchen.
Aus diesem Grund wurden die entsprechenden Bestimmungen aufgehoben und mit Übergangsbestimmungen neu festgelegt:
- Im Bau- und Gastgewerbe tätige Personen sowie Pfleger und Alphirten, die sich in der Zeit vom 1. Juni 2000 bis 1. Juni 2003 während mindestens 24 Monaten oder mindestens dreimal eine Saison (Mindestdauer sieben Monate) mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung in Liechtenstein aufhielten, haben einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, sofern das Gesuch dafür spätestens bis zum 1. Juni 2004 eingereicht wird. Voraussetzung dafür ist ein unbefristeter Arbeitsvertrag. - Vorgenannte Personengruppen, die ausschliesslich in der Zeit vom 1. Juni 2002 bis zum 1. Juni 2003 als Kurzaufenthalter eine Erwerbstätigkeit aufnahmen, können sich für maximal weitere 12 Monate ab dem 1. Juni 2003 in Liechtenstein aufhalten, sofern sie im selben Wirtschaftszweig tätig bleiben. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. - In allen übrigen Fällen läuft die Regelung gemäss bisherigem Artikel 22, Absatz 2 und 3, PVO spätestens am 31. Mai 2005 aus.
Kontakt:
Ausländer und Passamt
Hans Peter Walch
Tel.: +423/236 61 40