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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Europarat - Liechtenstein: Respektierung des Volkswillens gefordert

(ots)

Vaduz, 11. September (pafl) -

Die Regierung bedauert, dass
von den Berichterstattern, die Liechtenstein im Juli dieses Jahres 
besucht haben, ein Monitoring-Verfahren vorgeschlagen wird. Die 
Regierung stellt fest, dass die jüngste Verfassungsänderung am 16. 
März 2003 mit fast Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen 
angenommen wurde. Die Stimmbeteiligung betrug knapp 90 Prozent. Das 
liechtensteinische Volk hat damit mit grosser Mehrheit einer 
Verfassungsreform zugestimmt und einen demokratischen Entscheid 
gefällt. Mit dieser Entscheidung hat das liechtensteinische Volk 
seinen festen Willen bekundet, die Staatsfundamentalnorm des 
Artikels 2 der Verfassung von 1921 zu bekräftigen, wo bestimmt ist, 
dass die Staatsgewalt im Fürsten und im Volk verankert ist und von 
beiden nach Massgabe der Bestimmungen der Verfassung ausgeübt wird. 
Der Generalsekretär des Europarates, Walter Schwimmer, hat in einer 
Stellungnahme die Respektierung dieses Volksentscheides gefordert.
Für eine Beurteilung der liechtensteinischen Monarchie unter 
demokratischen Gesichtspunkten ist, wie in anderen europäischen 
Monarchien, auch bei Liechtenstein von der Verfassungswirklichkeit 
auszugehen. Diese zeigt, dass Liechtenstein eine gelebte Demokratie 
auf rechtsstaatlicher Grundlage verkörpert.
Unabhängig von der Frage der Machtverteilung zwischen Fürst und Volk 
und der einzelnen Befugnisse der beiden Souveräne sind die 
Rechtsstaatlichkeit und damit die Vorherrschaft des Rechts durch die 
liechtensteinische Verfassung vorbildhaft gewährleistet.
Liechtenstein ist seit 1978 Mitglied des Europarates auf der Basis 
von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Liechtenstein schätzt die 
Rolle des Europarates zur Schaffung und Erhaltung eines möglichst 
freiheitlichen, die Menschenrechte schützenden Rechtsraumes in 
Europa. Weder das Statut des Europarats noch die Europäische 
Menschenrechtskonvention enthalten Bestimmungen, denen die 
liechtensteinische Verfassung widerspricht. Die Kritik der 
Berichterstatter betrifft im Wesentlichen die Verfassung von 1921 
und stellt der liechtensteinischen Verfassungsordnung ein 
staatspolitisches Gegenmodell gegenüber.
"Die Regierung geht davon aus, dass der freie Wille des 
liechtensteinischen Volkes und ein diesbezüglicher demokratisch 
zustande gekommener Entscheid innerhalb des demokratischen Systems 
auch im Europarat zählt. Der Volkswille, den Dualismus von Volk und 
Fürst als Prinzip des Machtausgleichs und als Wesensmerkmal der 
liechtensteinischen Verfassung anzuerkennen, ist zu achten", sagte 
Regierungschef Otmar Hasler heute auf Anfrage.
Rückfragen:
Gerlinde Manz-Christ
Stabsstelle für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
Tel. 236 6180
e-Mail 	gerlinde.manz-christ@skoe.llv.li

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