pafl: Europarat - Liechtenstein: Respektierung des Volkswillens gefordert
(ots)
Vaduz, 11. September (pafl) -
Die Regierung bedauert, dass von den Berichterstattern, die Liechtenstein im Juli dieses Jahres besucht haben, ein Monitoring-Verfahren vorgeschlagen wird. Die Regierung stellt fest, dass die jüngste Verfassungsänderung am 16. März 2003 mit fast Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen wurde. Die Stimmbeteiligung betrug knapp 90 Prozent. Das liechtensteinische Volk hat damit mit grosser Mehrheit einer Verfassungsreform zugestimmt und einen demokratischen Entscheid gefällt. Mit dieser Entscheidung hat das liechtensteinische Volk seinen festen Willen bekundet, die Staatsfundamentalnorm des Artikels 2 der Verfassung von 1921 zu bekräftigen, wo bestimmt ist, dass die Staatsgewalt im Fürsten und im Volk verankert ist und von beiden nach Massgabe der Bestimmungen der Verfassung ausgeübt wird. Der Generalsekretär des Europarates, Walter Schwimmer, hat in einer Stellungnahme die Respektierung dieses Volksentscheides gefordert.
Für eine Beurteilung der liechtensteinischen Monarchie unter demokratischen Gesichtspunkten ist, wie in anderen europäischen Monarchien, auch bei Liechtenstein von der Verfassungswirklichkeit auszugehen. Diese zeigt, dass Liechtenstein eine gelebte Demokratie auf rechtsstaatlicher Grundlage verkörpert.
Unabhängig von der Frage der Machtverteilung zwischen Fürst und Volk und der einzelnen Befugnisse der beiden Souveräne sind die Rechtsstaatlichkeit und damit die Vorherrschaft des Rechts durch die liechtensteinische Verfassung vorbildhaft gewährleistet.
Liechtenstein ist seit 1978 Mitglied des Europarates auf der Basis von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Liechtenstein schätzt die Rolle des Europarates zur Schaffung und Erhaltung eines möglichst freiheitlichen, die Menschenrechte schützenden Rechtsraumes in Europa. Weder das Statut des Europarats noch die Europäische Menschenrechtskonvention enthalten Bestimmungen, denen die liechtensteinische Verfassung widerspricht. Die Kritik der Berichterstatter betrifft im Wesentlichen die Verfassung von 1921 und stellt der liechtensteinischen Verfassungsordnung ein staatspolitisches Gegenmodell gegenüber.
"Die Regierung geht davon aus, dass der freie Wille des liechtensteinischen Volkes und ein diesbezüglicher demokratisch zustande gekommener Entscheid innerhalb des demokratischen Systems auch im Europarat zählt. Der Volkswille, den Dualismus von Volk und Fürst als Prinzip des Machtausgleichs und als Wesensmerkmal der liechtensteinischen Verfassung anzuerkennen, ist zu achten", sagte Regierungschef Otmar Hasler heute auf Anfrage.
Rückfragen: Gerlinde Manz-Christ Stabsstelle für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit Tel. 236 6180 e-Mail gerlinde.manz-christ@skoe.llv.li