pafl: Liechtenstein zieht Vorbehalt zur UNO-Kinderrechtskonvention zurück
(ots)
Vaduz, 12. November (pafl) -
Die Regierung hat beschlossen, den Vorbehalt zu Artikel 10 Absatz 2 der Kinderrechtskonvention betreffend das Besuchsrecht von Kindern und Eltern, die in verschiedenen Staaten leben, zurückzunehmen. Damit kommt Liechtenstein einer Empfehlung des UNO-Kinderrechtsausschusses nach, welche dieser im Rahmen der Präsentation des ersten Länderberichts Liechtensteins im Januar 2001 aussprach.
Als Liechtenstein 1996 das UNO-Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 ratifizierte, wurde zum gesamten Artikel 10 ein Vorbehalt angebracht. Inhaltlich bezog er sich aber lediglich auf den ersten Absatz des Artikels betreffend den Familiennachzug. Der Vorbehalt war nötig, da die liechtensteinische Gesetzgebung bestimmten Kategorien von Ausländerinnen und Ausländern, wie zum Beispiel Kurzaufenthaltern oder Studenten, keinen Familiennachzug gewährte. Diese Bestimmung wurde seither nicht gelockert, sodass der Vorbehalt zu Artikel 10 Absatz 1 weiterhin aufrechterhalten werden muss.
Hingegen brachte eine erneute Prüfung der Sachlage zu Artikel 10 Absatz 2 betreffend die persönliche Beziehung und den direkten Kontakt zwischen dem Kind und beiden Elternteilen zum Vorschein, dass für eine Beibehaltung des Vorbehalts zu diesem Absatz kein Anlass besteht. Das im Übereinkommen geforderte Besuchsrecht ist in Liechtenstein bereits gesetzlich verankert und wird in der Praxis dementsprechend umgesetzt. Die Ausreise aus Liechtenstein erfolgt grundsätzlich ohne Einschränkungen, wobei Ausnahmen bei laufenden straf- oder familienrechtlichen Verfahren möglich sind. Für die Einreise gelten die Bestimmungen der Personenverkehrsverordnung zum Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit. Danach ist es allen Personengruppen (inklusive Kindern) erlaubt, zu Besuchszwecken nach Liechtenstein einzureisen. Zu beachten ist nur die geltende Visumspflicht für das jeweilige Herkunftsland. Die maximale Aufenthaltsdauer beträgt sechs Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten. Nach drei Monaten muss der Aufenthalt für mindestens einen Monat unterbrochen werden.