pafl: Umsetzung der Richtlinie zum Fernabsatz
(ots)
Vaduz, 11. Februar (pafl) -
Bei der Anwendung des Fernabsatzgesetzes und folglich der implementierten Richtlinie zeigte sich, dass Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie nicht vollständig umgesetzt wurde. Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 10. Februar 2004 einen Bericht und Antrag zur Umsetzung der fehlenden Bestimmung zuhanden des Landtags verabschiedet.
Artikel 7 Absatz 3 der Fernabsatzrichtlinie besagt, dass der Lieferant, wenn es ihm unmöglich ist, eine gewünschte Ware zu liefern, eine qualitätsmässig gleichwertige Ware oder Dienstleistung erbringen kann, wenn diese Möglichkeit vor Vertragsabschluss oder in dem Vertrag vorgesehen wurde. Die Kosten der Rücksendung infolge dieses Widerrufsrechts gehen in diesem Fall ausnahmsweise zu Lasten des Lieferers.
Diese Bestimmung wurde nicht in das liechtensteinische Recht übernommen und muss daher - im Sinne einer ordnungsgemässen Richtlinienumsetzung - ins liechtensteinische Fernabsatzgesetz eingefügt werden.
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Amt für Volkswirtschaft
Anne-Sophie Constans-Lampert
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