pafl: Abänderung des Datenschutzgesetzes
(ots)
Vaduz, 14. April (pafl) -
Das Datenschutzgesetz setzt für die Zulässigkeit der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen durch Private (Artikel 18) und Behörden (Artikel 21) spezielle Rechtfertigungsgründe voraus. Diese bestehen insbesondere im Vorhandensein ausdrücklicher gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung der genannten Daten. Da in älteren Gesetzeswerken noch keine solchen gesetzlichen Grundlagen enthalten sind, entstand mit dem Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes in mehreren Fällen ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Dieser erfordert die Abänderung des Datenschutzgesetzes. Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 13. April 2004 einen entsprechenden Bericht und Antrag zuhanden des Landtags verabschiedet.
Die Übergangsbestimmungen des Datenschutzgesetzes sehen vor, dass Inhaber von Datensammlungen bestehende Datensammlungen mit besonders schützenswerten Daten oder mit Persönlichkeitsprofilen noch während zwei Jahren nach Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes benützen dürfen, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 18 und 21 erfüllt sind. Diese Übergangsfrist läuft am 31. Juli 2004 ab. Da bis zu diesem Zeitpunkt die Schaffung der oben genannten gesetzlichen Grundlagen nicht abgeschlossen werden kann, muss die Übergangsfrist verlängert werden.
Das Datenschutzgesetz sieht des Weiteren in Artikel 15 Absatz 1 vor, dass der Datenschutzbeauftragte ein Register der Datensammlungen führt, welches von jedermann eingesehen werden kann. Zur bestmöglichen Realisierung dieses Rechts auf Einsicht ist es sinnvoll und zweckmässig, wenn der Datenschutzbeauftragte die Einsichtnahme auch auf elektronischem Weg über das Internet anbieten kann. Mit einer Ergänzung des entsprechenden Absatzes wird für die Bekanntgabe des Registers im elektronischen Weg eine gesetzliche Grundlage geschaffen.
Schliesslich hat sich bei der Ausarbeitung des Datenschutzgesetzes in einem Artikel ein redaktionelles Versehen ergeben, welches zu korrigieren ist.
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