pafl: Stellungnahme zur Zahlungsverzugs-Richtlinie
(ots)
Vaduz, 15. April (pafl) -
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 13. April 2004 die Stellungnahme zur Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches (ADHGB), des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie die Aufhebung des Zins- und Wuchergesetzes verabschiedet. Bei der ersten Lesung im Landtag sind verschiedene Fragen zur Gesetzesvorlage aufgeworfen worden, welche die Regierung nun in einer Stellungnahme beantwortet hat. Mit der gegenständlichen Vorlage soll die Richtlinie 2000/35/EG vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr umgesetzt werden.
Die aufgeworfenen Fragen betrafen im Wesentlichen die 30-tägige Zahlungsfrist nach Art. 3 der Richtlinie sowie den Eigentumsvorbehalt nach Art. 4 der Richtlinie.
30-Tage-Regelung
Über die 30-tägige Zahlungsfrist der Richtlinie wurde intensiv diskutiert. Die Regierung führt in ihrer Stellungnahme detailliert aus, weshalb sie sich gegen eine Übernahme der 30-Tage-Regelung der Richtlinie ausgesprochen hatte. Dem liechtensteinischen Zivilrecht, welches dem österreichischen Zivilrecht nachgebildet ist, ist eine Zahlungsfrist, wie sie die Richtlinie vorsieht, fremd. Die Fälligkeit tritt in den von der Richtlinie geregelten Fällen in der Regel auch ohne eine Mahnung mit der Erbringung der Leistung durch den Gläubiger ein. Dieser Zeitpunkt ist auch für den Beginn des Verzugszinsenlaufes massgeblich. Sofern die Höhe des Anspruches noch nicht feststeht, bedarf es für die Herbeiführung der Fälligkeit einer Geldforderung aus einem Werkvertrag oder aus anderen vergleichbaren Verträgen der Zusendung einer detaillierten Rechnung durch den Gläubiger. Mit dem Eintritt der Fälligkeit beginnen die Verzugszinsen zu laufen. Die Übernahme der 30-tägigen "Zahlungsfrist" der Richtlinie würde jedenfalls teilweise zu einer Verschlechterung der Rechtsposition des Gläubigers führen, weil der Schuldner nach liechtensteinischem Recht ohne unnötigen Aufschub zu leisten hat. Die 30-Tages-Frist der Richtlinie kann damit keinesfalls überschritten werden.
Die Regierung ist überzeugt, dass die vorgeschlagene Nicht- Übernahme der 30-tägigen Zahlungsfrist den Zielsetzungen der Richtlinie nicht widerspricht. Die geltende liechtensteinische Rechtslage bietet dem Gläubiger bereits günstigere gesetzliche Rahmenbedingungen.
Eigentumsvorbehalt
Betreffend den Eigentumsvorbehalt wurde in der Landtagsdebatte die Meinung vertreten, dass, wolle man die Richtlinie nicht nur nach ihrem Buchstaben, sondern auch nach ihrem Sinn umsetzen, die Registrierungspflicht bei vertraglich vereinbarten Eigentumsvorbehalten abgeschafft werden müsste.
Die Regierung vertritt die Auffassung, dass die Beibehaltung des Eintragungserfordernisses in das durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt geführte Eigentumsvorbehaltsregister den Zielsetzungen der Richtlinie nicht zuwiderläuft.
Zusammenfassend hält die Regierung in ihrer Stellungnahme fest, dass sie sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt gegen eine Abänderung der Bestimmung über die Eintragungspflicht gemäss Artikel 173 Absatz 1 SR ausspricht. Dies in erster Linie deshalb, weil deren Abschaffung für eine richtlinienkonforme Umsetzung der Zahlungsverzugs- Richtlinie nicht zwingend gefordert ist.
Kontakt:
Ressort Justiz
Kerstin Fitz-Gahan
Tel.: +423/236 65 91