pafl: Opferhilfegesetz in der Vernehmlassung
(ots)Vaduz, 14. Juli (pafl) Opfer von Straftaten sind erfahrungsgemäss mit zahlreichen und vielfältigen Problemen konfrontiert. Sie sollten bei deren Bewältigung bestmöglich unterstützt werden und Anspruch auf staatliche Hilfe erhalten. Um dies zu gewährleisten, hat die Regierung einen Entwurf für ein Opferhilfegesetz in die Vernehmlassung bis 15. Oktober 2004 verabschiedet. Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder im Internet unter www.rk.llv.li-Vernehmlassungen bezogen werden.
Die Schaffung des Opferhilfegesetzes bildet den Abschluss eines dreiteiligen Gesamtprojektes, das mit der Abänderung des Sexualstrafrechts begonnen und seine Fortsetzung in der Revision der Strafprozessordnung im Bereich Opferschutz gefunden hat. Die Vernehmlassungsvorlage, die unter der Federführung des Rechtsdienstes der Regierung vorbereitet wurde, orientiert sich im Wesentlichen am schweizerischen Recht und erfüllt die Anliegen einer im Dezember 2001 einstimmig an die Regierung überwiesenen Motion.
Das Ziel der bestmöglichen Unterstützung für Opfer soll auf der Basis von den zwei Säulen "Beratung" und "finanzielle Hilfe" erreicht werden.
Opferberatungsstelle
Die sachgerechte Betreuung von Opfern und deren Angehörigen ist erstes und wichtigstes Ziel der Opferhilfe. Zu diesem Zweck wird eine Opferberatungsstelle geschaffen. Sie soll die im Einzelfall notwendige Hilfe in medizinischer, psychologischer, sozialer, materieller und rechtlicher Hinsicht leisten oder, wo sie das selbst nicht kann, vermitteln und über die Opferhilfe informieren. Es muss einerseits rund um die Uhr unaufschiebbare Soforthilfe gewährleistet werden und andererseits auch für längerfristige Hilfe gesorgt werden. Aus Gründen der Effizienz soll die Beratungsstelle beim Amt für Soziale Dienste angesiedelt werden, um bereits vorhandene Ressourcen bestmöglich zu nutzen.
Finanzielle Hilfe
Im Bereich der finanziellen Hilfe sind sowohl eine umfassende Verfahrenshilfe als auch Schadenersatzansprüche vorgesehen. Die Verfahrenshilfe umfasst die Befreiung des Opfers von den eigentlichen Verfahrenskosten, wie Gerichtsgebühren oder Gutachtenskosten sowie, je nach Vermögenslage, die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Damit soll dem Opfer geholfen werden, seine Ansprüche gegen den Täter/die Täterin oder beispielsweise gegen eine Versicherung geltend zu machen.
Daneben soll es dem Opfer ermöglicht werden, vom Staat den Ersatz für den erlittenen materiellen sowie ideellen Schaden zu erhalten, sofern es von Dritten nicht oder nicht genügend entschädigt wird. Durch den Ersatz von ideellen Schäden soll im Sinne eines umfassenden Opferschutzes die Anerkennung der schwierigen Situation des Opfers durch die Gemeinschaft zum Ausdruck gebracht und insbesondere den Interessen der Opfer von Sexualdelikten, die in der Regel kaum materielle, üblicherweise jedoch schwerwiegende ideelle Schäden haben, Rechnung getragen werden. Anders als der Ersatz von Vermögensschäden soll der ideelle Schadenersatz nicht vom Einkommen des Opfers abhängig sein. Für beide Formen des Schadenersatzes sind Höchstbeträge vorgesehen.
Mit Gesetzwerdung der gegenständlichen Vorlage sowie der vom Landtag bereits in erster Lesung beratenen Abänderung der Strafprozessordnung erhält Liechtenstein eine umfassende und moderne Opferschutz- und Opferhilfegesetzgebung.
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Rechtsdienst
Marion Frick-Tabarelli
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